J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Der Staudinger als bibliothekarische Herausforderung
von
Dietrich Pannier
Leitender Regierungsdirektor Bibliothek des Bundesgerichtshofs
Bibliothekare sind meist eher im Hintergrund tätig. Das ist auch im Sinne der Arbeitsteilung gut so, wo kämen wir hin, wenn sie sich ihre Bücher selber schrieben. Gleichwohl tun ihnen Außenkontakte immer gut und Herr Dr. Sellier hat zu der Zeit seines Vorsitzes in der Arbeitsgemeinschaft Rechts- und Staatswissenschaftlicher Verleger (ARSV) als erster erfolgreich darauf hingewirkt, daß mit den der Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen (AjBD) angehörigen Bibliothekaren ein fruchtbarer Gedankenaustausch stattfindet. Hier Ihnen vorzutragen, ist für mich daher eine besondere Ehre, für die ich mich bei Herrn Dr. Sellier besonders bedanken möchte. Im Programm hat mein Beitrag zudem noch einen besonderen Platz. Er ist für diesen Nachmittag quasi „Landesbericht aus Bibliothekien“ und Hauptvortrag zugleich. Diesem hohen Anspruch werde ich mit dem mir aufgegebenen Thema nicht gerecht werden können, denn meine Bemerkungen sind durchweg banale Ergebnisse und Überlegungen aus der täglichen Praxis, die den hochtrabenden Titel des mir aufgegebenen Themas eigentlich nicht verdienen. In Anlehnung an die gelegentlich gebrauchte juristische Vokabel „einfachrechtlich“, habe ich meinem Beitrag daher einen Untertitel hinzugefügt.
Denn, so meine ich, der Staudinger fordert alle seine Besitzer heraus. Bibliotheken geraten nur deswegen besonders ins Blickfeld, weil sie nach Art einer Symbiose mit den Verlegern im wissenschaftlichen Publikationswesen die Absatzbasis bilden, indem sie einen erheblichen Anteil der potentiellen käuflichen Erwerber stellen.
Damit haben wir die erste Herausforderung bereits erreicht. Nach der Produktion und vor der Benutzung eines Staudinger steht die Erwerbung und die erfordert bei der 13. Bearbeitung für das Gesamtwerk eine Investitionsentscheidung über ca. 23.900 DM. Ein „Jubiläumspaket“ mit besonders günstigem Einsteigerpreis soll dieses Jahr noch weitere Käufer gewinnen, in jedem Fall aber darf der Gegenwert nicht ungeprüft bleiben.
Wenn die für den Preis versprochenen 50.000 Seiten geliefert werden, und dafür spricht vieles, liegt der Seitenpreis bei ca 0,47 DM und damit fast doppelt so hoch wie bei zwei anderen Großkommentaren zum BGB. Diese erreichen aber allerdings auch nur weniger als die Hälfte seines Umfangs. Der Staudinger muß sich also über die wissenschaftliche Güte rechtfertigen und dazu haben berufenere Redner vor mir sich bereits geäußert. Aus der Reaktion von Benutzern kann ich gerade zur 13. Bearbeitung nur Gutes mitteilen. Nicht untypisch erscheint mir die Bemerkung eines Geschäftsführers eines Mietervereins, der mir neulich berichtete, er habe jetzt mehrfach die Mietrechtsbände genutzt und dort sehr gute und objektive Darstellungen gefunden, die auch ein Mietervertreter anerkennen und mit Gewinn nutzen könne. In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind jetzt wieder viele Zitate aus dem Staudinger zu finden. Den Ausschlag hierfür geben die Wissenschaftlichkeit, die Prägnanz und die wieder erreichte Aktualität der 13. Bearbeitung, wie mir meine Informanten aus den hohen Richterkreisen bestätigen. Selbst auf dem Tisch eines Rechtspflegers sah ich letzte Woche einen Band liegen. Die Möglichkeit, auch einzelne Bände zusätzlich erwerben und nach Schwerpunkten einzelner Senate bereitstellen zu können, erleichtert es wesentlich, den Benutzerbedürfnissen gezielt zu entsprechen. Nicht verschweigen sollte ich hierbei, daß auch der Verlag durch eine generöse Spende die Ausstattung der Handbibliotheken der Senate noch zusätzlich gefördert hat. Alles in allem gesagt: die Neubearbeitung gewinnt in ihrer derzeitigen Form auch skeptisch gewordene Nutzerkreise zurück.
Bezieht ein Käufer in die vergleichende Betrachtung außerdem mit ein, welche Seitenpreise er heute über Jahre hinweg bei vielen weniger wertvollen Loseblattwerken zahlt, dann besteht zu Beanstandungen beim Preis kein Anlaß. Die genannte Seitenmenge soll sich auf 80 Bände verteilen, das ergäbe pro Band 625 Seiten. Multipliziert man diese wiederum mit dem Seitenpreis, ergibt sich ein durchschnittlicher Preis je Band in Höhe von 298,75 DM. Der Verlag gibt in seinen Anzeigen vorsichtig dagegen einen durchschnittlichen Preis von 304,- DM an. Bislang erschienen ca. 33.400 Seiten in 52 Bänden, der durchschnittliche Bandumfang überschreitet derzeit mit 642 Seiten die Verlagsangaben. Andererseits ergeben die bislang fälligen 15.426 DM für 52 Bände nur einen durchschnittlichen Bandpreis von ca. 297 DM. Sollte bei Vorliegen aller Bände der 13. Bearbeitung der unwesentlich höhere Betrag des Verlages nicht überschritten sein, werden wohl Käufer wie Verleger zufrieden schauen. Die ersteren hätten nicht mehr bezahlt, als sie sich vorgenommen hatten und der Verlag hätte das Kunststück fertig gebracht, eine langjährige Kalkulation auch eingehalten zu haben.
Zwei Bände aus jüngerer Zeit bringen dieses Vorhaben in Gefahr, sie sind gewissermassen das „Bub-enstück“ und ein Prüfstein für den Fortgang der Bearbeitung. Diese Bände gehören zwar von der Auflagenzählung her noch zu der noch nicht abgeschlossenen 12. Auflage, sind aber auch für Erwerber der 13. Bearbeitung verfügbar und entsprechen ihr im äußeren Layout (vgl. Druckspiegel auf dem Rücken). Sie sind einfach zu umfassend und zu teuer geraten. Nichts gegen die gelieferte Qualität, aber aus Sicht des Käufers ist es nicht hinnehmbar, wenn die Parteien des Verlagsvertrages (Autoren und Verlag) ihre gegenseitig mangelnden Fähigkeiten zur Vertragseinhaltung beim Umfang dann zu Lasten der Abonnenten über den Preis zu kompensieren versuchen. Diesen Vorwurf muß ich sonst besonders anderen, großen Verlagen vermehrt machen. Bei den genannten Bänden erhebt sich für mich außerdem die Frage, ob nicht wesentliche Teile davon alsbald in einem anderen Werk bei einem anderen Verlag erscheinen könnten. Das sollte dann Anlaß zu ernsten Überlegungen sein, die ich hier nicht weiter erörtern kann. Ein privater Käufer wird bei solchen Bänden vielleicht überlegen, ob er diese im Rahmen der vom Verlag so bezeichneten Gesamtabnahme-Verpflichtung auch wirklich abnehmen muß. Nun gibt es zwar natürlich keinen Standard, welchen Umfang eine Kommentierung nicht überschreiten darf und ob sie auch in mehreren Bänden untergebracht werden kann, die Abweichung der erwähnten Bände vom verlagsseitig angegebenen Banddurchschnittspreis ist aber so erheblich, daß aus meiner Sicht auf der Einhaltung der Abonnementverpflichtung nicht bestanden werden sollte. Als der Verleger diesen Passus meines Manuskript-Entwurfs las, bat er um eine Angabe, daß der Verlag sich bereits bei einigen Bänden früherer Auflagen kulant gezeigt habe. Dies sei hiermit geschehen und ich kann aus eigener Kenntnis hinzufügen, auch im von mir aufgegriffenen Beispiel wurde schon kulant verfahren. Bibliotheken können auf solche Probleme meist nicht angemessen reagieren. Ihre Benutzer erwarten zu Recht den Bezug aller Bände, weshalb wir Bibliothekare das Anwachsen der Fälle mit großer Sorge registrieren, in denen die Verlage Umfang und Preis nachträglich nicht unwesentlich erhöhen.
Im übrigen trägt die Preis- und Vertragsgestaltung den Belangen der Gesamtabnehmer hinreichend Rechnung. Die Abstände zwischen den Bandpreisen des Gesamtabonnenten, des Teilabonennten und des Einzelbandkäufers sind sehr deutlich. Zu Recht wird auch das Gesamtabonnement nicht als Subskription bezeichnet. Sonst hätte eine stärkere Bindung an den anzugebenden Subskriptionspreis bestanden und es für diesen Vertragstyp zusätzlich der Nennung eines Subskriptionszeitraumes und eines danach deutlich erhöhten Preises bedurft. Angesichts des Umfangs eines Staudinger in den Auflagen nach dem II. Weltkrieg kann der Käufer nicht erwarten, daß der Verleger bei diesem Mammutvorhaben sich die Fesseln einer solchen Vertragsform auferlegt.
Dies leitet über zur Erscheinungsweise. Verzögerliches und unvollständiges Erscheinen wurde auch schon weit vor der Herausgabe der 1.Auflage des Staudinger allgemein beklagt, wie ein Zitat aus dem Börsenblatt des Deutschen Buchhandels vom 2. Juli 1844 belegt und dem kaum noch etwas hinzuzufügen ist in seiner Deutlichkeit über die möglichen Folgen.
Ins Trudeln kam der Staudinger zunächst durch den II. Weltkrieg, in dessen Folge die 10. Auflage unvollständig blieb. Die 11. Auflage benötigte dann 37 Jahre bis zu ihrem Abschluß und die bislang noch unvollendete 12. Auflage läuft auch schon seit 20 Jahren. Eine reelle Finanzplanung ist hier für Bibliothek aber auch den Verlag nicht mehr möglich. Es gehen allerdings meist weniger Bibliotheken als private Käufer durch Zeitablauf verloren. Die 13. Bearbeitung hat erhebliche Verbesserungen versprochen und auch bereits gebracht. Schon im Vorfeld hatten Bibliothekare Gelegenheit zum Konzept Dr. Selliers Stellung zu nehmen und wir haben sehr für das bandweise Erscheinen plädiert. Der Verlust einzelner Lieferungen ist sehr schnell geschehen und wird nicht immer gleich bemerkt. Nun kennen wir alle die Fakten über Verluste in juristischen Bibliotheken, aber bei Bänden ist das Problem wesentlich minimiert. Weiterhin entfällt bei bandweiser Erscheinung der Aufwand für den Einband der Bände. Sie sind gleich verfügbar und liegen in einheitlicher äußerer Form vor. Natürlich bedeutet das Vorlegen ganzer Bände, daß nur der zum Redaktionsschluß vorhandene Wissensstand wiedergegeben werden kann, sich abzeichnende Rechtsänderungen können meist nur angerissen, aber nicht detailliert kommentiert werden. Ein Autor, der kompetent und sich seiner Sache sicher ist, wird hiermit aber kein Problem haben. Er wird hier die Chance für die Neuauflage sehen und nicht durch Zögern und Warten z.B. auf den noch zögerlicheren Gesetzgeber seine Mitkommentatoren und die Gesamtedition in Probleme bringen.
Bei der Benutzung hat die Rückkehr zum gebundenen Band wieder größere Übersichtlichkeit gebracht. Bei der Vielzahl der in den Vorauflagen erschienenen Lieferungen, die jeweils auf ihre Einbanddecke für den Band warteten, gingen Bestand, Übersicht und Ordnung recht schnell und gründlich verloren.
In Bibliotheken mit vielen Nutzern geht es eben anders zu als bei privaten Alleininhabern, die im Zweifel ihre Unordnung selbst auszubaden haben. Für das regelmäßig juristisch nicht vorgebildete Hilfspersonal, das die Ordnung z.B. im Lesesaal täglich wieder herzustellen hat, verbleibt aber immer noch das Problem der fehlenden Bandzählung. Diesem Personal, wie auch einigen beschlageneren Benutzern, bereitet es ohne eine Anleitung zur Aufstellung verständlicherweise Schwierigkeiten, den Bänden zum Wiener UN-Kaufrecht, wie der Verlag es wohl intern tut, einen Platz nach der Kommentierung zu den §§ 433-534 BGB zuzuweisen, besonders wenn sie bemerkt haben, daß ansonsten Bände zum Internationalen Privatrecht am Ende des Werke vorgesehen sind (z.B. EG - Internat. Gesellschaftsrecht). Selbst kundige Mitarbeiter oder Benutzer haben aber außerdem bei einer Vielzahl von Bänden Schwierigkeiten, deren Inhalt auf dem Rücken zu erkennen. Die Schrift dort ist vielfach wegen der Länge des gewünschten Textes arg klein geraten und so gerade keine Hilfe beim Ordnen und Wiederfinden. Übersichten wie in den Anhängen der Bände der 13. Bearbeitung können hier Abhilfe schaffen und den Zugriff erleichtern, eine feste oder nachträglich anbringbare Zählung aber wäre noch besser.
Die fehlende Bandzählung bewirkt auch Probleme bei der Katalogisierung und der Recherche des Werks. In Zettelkatalogen konnte der lokale Bibliothekar noch zusätzlich willkürlich ordnend eingreifen, indem er eine Bandzählung fingierte und durch weitere, willkürliche Eingriffe die Zettel in die Reihenfolge brachte, die dem Aufbau des Werks entsprach. Der Benutzer konnte sich so von Zettel zu Zettel fortschreitend visuell einen Überblick über den Aufbau und die bereits erschienen Bände des Werks machen. In den jetzt durchweg die Zettelkataloge ablösenden EDV-gestützten Katalogen kann zwar auch eine Bandzählung fingiert werden, diese muß sich aber nach logischen, maschinell verarbeitbaren Kriterien richten und denen entspricht eine wissenschaftlich systematische Bandabfolge in einem Werk mit 80 Bänden ohne Zählung meist nicht. Das sequentielle Klicken mit der Maus durch einen virtuellen Katalog hat also seine Hindernisse.
Einige Auszüge aus elektronischen Katalogen sollen dies verdeutlichen. Die Suche mit dem Autor „Staudinger“ und dem Titelstichwort „Gesetzbuch“ führt zu vier Treffern und darunter alsbald zur 13. Bearbeitung. Die angebotene Liste der Bände bietet aber ein zunächst überraschendes Bild. Beim Südwestverbund und damit auch beim BGH wird sie angeführt von einem Band, den es so nicht gibt. Die Bibliotheken haben versucht, durch eine an die Bücher des BGB und seine Paragraphen angelehnte, fingierte Zählung für die fehlende Verlagszählung Ersatz zu schaffen. Damit können sie aber die im BGB nicht geregelten Materien (z.B. EGBGB, WEG, VerbrKredG, UWG, sonstiges IPR) nicht erfassen und haben sie der Logik der Maschine überlassen. Diese ordnet Buchstaben vor Zahlen, sodaß die mit den Buchstaben EG beginnenden Bände eine größere Zahl bilden vor dem systematisch gesehen ersten Band zu den §§ 1-12 BGB. Immerhin ist es aber gelungen, den ersterschienen Band mit dem vorläufigen Abkürzungsverzeichnis und den Hinweisen zur 13. Bearbeitung durch die Bezeichnung „Vor1“ direkt vor Bd. 1 zu plazieren. Sollte sich noch ein Band mit dem Titel „Zitierregeln“ ergeben, würde dieser vom Rechner allerdings genau dazwischen plaziert werden. Daher gefällt mir der Trick der bayerischen Kollegen besser, die diesen Band einfach mit der Zählung „0“ versahen, denn die rangiert auch bei Rechnern gleich vor der „1“.
Ein weiteres Problem haben die Bibliothekare ebenfalls noch nicht gelöst, aber sie werden es wohl bei zunehmender Globalisierung ihrer Katalogisierungsregeln in nicht allzu ferner Zeit in den Griff bekommen. Ich meine damit ihre noch aus Zeiten der Zettelkataloge stammende Sparsamkeit, bei der Nennung der an der Kommentierung der Bände beteiligten Personen regelmäßig nur den ersten Herausgeber bzw. Redaktor und den ersten Bearbeiter zu erwähnen, nicht aber die übrigen Personen. Dies müßte nicht sein. Elektronische Kataloge haben keinen Platzbedarf und Einordnungsaufwand für Katalogzettel. Zwar sollte man bei der Hauptaufnahme des Werkes auf die Nennung aller ca. 130 Beteiligten verzichten können, bei den Band-Titelaufnahmen sollten aber alle Herausgeber, Redaktoren und Bearbeiter genannt werden. Die zitierenden Autoren und Bibliotheksbenutzer kümmern sich wenig um die Katalogisierungsregeln, sie suchen den Autor, von dem behauptet wird, er sei an einem Band beteiligt. Diesem Verhalten kann durch die Aufführung aller Beteiligten einfach Rechnung getragen und dem Katalogbenutzer problemlos ein Sucherfolg beschert werden. In den anglo-amerikanischen EDV-gestützten Bibliothekskatalogen hat sich diese Einsicht schon länger durchgesetzt und es besteht Grund zur Hoffnung, daß wir von dort nicht nur Bibliotheksprogramme, sondern auch einige Einsichten zur formalen Katalogisierung übernehmen.
Ein ganz banales Problem, aber gleichwohl nicht zu vernachlässigen ist der Platzbedarf der 13. Bearbeitung. Eine bibliothekarische Faustregel besagt, daß etwa 30 Bände auf einen Regalmeter passen. In solche Standards hat sich der Staudinger noch nie gefügt. Schon in der ersten Auflage belegten deren 6 Bände ca. 23 cm laufende Regalstellfläche. In der 13. Bearbeitung benötigen die bisher erschienenen 51 Bände bereits 199 cm und der Gesamtumfang dürfte nicht unter 350 cm Stellfläche liegen. Diese gilt es bei der Erwerbung gleich mit einzuplanen und gegebenenfalls ebenso noch zu kaufen, sie sind quasi notwendige Nebenkosten.
Abschließend noch einige Überlegungen für die künftige Bearbeitung. Die oben beschriebenen Anmerkungen würden Bibliothekare natürlich gerne umgesetzt sehen. Aber die Entwicklung muß auch weitergehen. Allen Unkenrufen zum Trotz behaupten sich die Printmedien gegenüber elektronischen Medien in vielen Bereichen als langlebig, visuell ansprechend und benutzerfreundlich. Für die 14. Bearbeitung des Werks erwarte ich daher neben der platzsparenden und netzwerkfähigen Variante auf CD-ROM auch weiter eine Papierausgabe. Bei allem Glauben in elektronische Produkte, es ist eben oft viel einfacher, zwei Kommentierungen sowie Zeitschriften in Bandform nebeneinanderzulegen und zu vergleichen, als auf einem Bildschirm drei oder vier Fenster mit den entsprechenden Inhalten zu öffnen. Nicht zu unterschätzen ist wohl auch der Wert, den Senioren ehrenwerter Anwaltskanzleien einer Druckausgabe für das Image beim Beratungsgespräch mit dem Mandanten beimessen. Daneben sollte es auf einem Verlagsserver im Internet Preprint-Versionen der noch nicht bandweise im Druck vorgelegten Neubearbeitungen geben. Leider ist die Internet-Adresse „Staudinger.de“ bereits belegt , aber das sollte kein Hindernis sein. Hier sollten die Subskribenden durch einfaches Herunterladen sich die bereits vorliegenden Texte abholen können. Vorbei wären dann die Zeiten des „Fensterbank-Effekts“, bei dem das Manuskript des zügigen Kommentators an diesem Platz beim Verlag eine Zwangspause einlegen muss, bis die Ablieferung des letzten Mitkommentators des Bandes erfolgt ist. Der zügige Bearbeiter würde belohnt, der Nutzer käme früher an den neuesten Wissensstand und der wissenschaftliche Diskurs der Kommentatoren per elektronischem Austausch würde gefördert. Es sind also noch einige Entwicklungsmöglichkeiten denkbar und auch für den Staudinger gilt das Motto des diesjährigen Bibliothekartages: „Nur was sich ändert bleibt“. In diesem Sinne wünsche ich dem Staudinger und seinem Verleger weiterhin ein gutes Gelingen, den Kommentatoren wünsche ich ebensolches und zügige Arbeitsweise. Die Träger der Bibliotheken mögen sich finanziell erholen und den Bibliothekaren für ihre Nutzer genügend Mittel bereitstellen. Ihnen allen hier danke ich für Ihre Aufmerksamkeit.



