Nach den schrecklichen Erfahrungen des zweiten Weltkriegs hatten die Mitglieder des am 5.5.1949 gegründeten Europarats das Ziel, einen umfassenden internationalen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten und eine Wiederholung solcher Verbrechen zu verhindern. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (damals noch Beratende Versammlung genannt) nahm am 9.9.1949 den Entwurf einer Menschenrechtskonvention an. Nach der Bestellung eines Sachverständigenausschusses und einigen Abänderungen wurde im Juni 1950 vom Ministerkomitee ein Konventionsentwurf verabschiedet und der Parlamentarischen Versammlung vorgelegt. Am 4.11.1950 wurde die EMRK in Rom unterzeichnet und trat schließlich am 3.9.1953 nach Ratifizierung durch die zehn Gründungsstaaten in Kraft. Die EMRK hat seitdem die nationalen Strafrechtssysteme nachhaltig geprägt.
Ziel dieses Beitrags ist es, dem Studenten den strafrechtlichen Einfluss der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf das deutsche Strafrecht allgemein aufzuzeigen und anhand der wichtigen Art. 2, 3 und 6 EMRK näher zu erläutern.



















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