Das StGB enthält eine Reihe von – gerade auch für das Studium wichtigen – Delikten, deren Tatobjekt eine »Urkunde« ist. Neben den zentralen Vorschriften der Urkundenfälschung (§ 267 I StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1 StGB) knüpfen mit §§ 271 I, 348 I StGB (mittelbare Falschbeurkundung/Falschbeurkundung im Amt) und § 269 I StGB (Fälschung beweiserheblicher Tatsachen) auch weniger geläufige Straftatbestände an den Urkundenbegriff an. Jedem Studierenden müssen die Definition der Urkunde und die damit verbundenen Probleme bekannt sein, um sicher unter diesen eher technischen und nicht aus sich selbst heraus erschließbaren Begriff subsumieren zu können. Wichtig ist darüber hinaus die Kenntnis bestimmter Sonderformen der Urkunde sowie die fast schon »klassische« – und klausurträchtige – Diskussion um die Einordnung von Kopie und Fax.


















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