Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner zweiten Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen bejaht. Das Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates. Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf der Bund bei der Bundesauftragsverwaltung ohne Zustimmung des Bundesrates treffen. Der Zustimmungsvorbehalt des Art. 87 d II GG wird nicht durch Regelungen ausgelöst, die eine bereits übertragene Aufgabe ausgestalten, ohne ihr eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite zu verleihen. Aus diesen Maßgaben lassen sich aufschlussreiche Folgerungen für den Vollzug der Bundesgesetze im Wege der Bundesauftragsverwaltung ziehen.


















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