Seitens der Grund- und Menschenrechte wird die Eheschließungsfreiheit von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK, Art. 9 EU-Grundrechte-Charta und Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen geschätzt. Mit § 237 StGB ist ein neuer Straftatbestand in Kraft getreten, der speziell die Willensfreiheit in Bezug auf die Eheschließung schützen soll. Dieser erfasst einerseits Zwangsmaßnahmen, die zur Eingehung der Ehe führen und andererseits bestimmte Handlungen, mit denen Personen zu diesem Zweck dem Schutz durch das deutsche Recht entzogen werden.
Die ersten Veröffentlichungen zu dieser neuen Norm sind erschienen. An dieser Stelle soll ein Überblick über die bisherigen Stimmen gegeben und diese kritisch untersucht werden.



















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