Das hier zu besprechende, viel beachtete Urteil befasst sich mit der Frage, ob einer Bank ein Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zusteht, wenn sie einen höheren Betrag überwiesen hat als den, den ihr Kunde ihr gegenüber angegeben hatte. Der BGH bemüht sich um eine Einordnung dieser Konstellation in die Fallgruppen entweder gänzlich fehlender oder lediglich nicht korrekt ausgeführter Anweisung. Er entscheidet sich dafür, die Zuvielüberweisung hinsichtlich des durch einen Fehler der Bank gutgeschriebenen Mehrbetrags als Fall der zweiten Gruppe zu behandeln und deshalb der Bank keine Kondiktion gegen den redlichen Begünstigten zu gewähren. Das dürfte im Ergebnis, nicht aber in der Begründung überzeugen.


















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