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Publication Date:
November 2010
ISSN:
1612-7021
DOI:
10.1515/jura.2010.847

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Ed. by Bosch, Nikolaus / Ehlers, Dirk / Petersen, Jens / Röthel, Anne / Satzger, Helmut / Schoch, Friedrich / Schreiber, Klaus

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Die aktuelle Entscheidung Das „neue Grundrecht“ auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Bernhard W. Wegener1 / Sven Muth2

1Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

2Regierungsrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern

Citation Information: JURA - Juristische Ausbildung. Volume 32, Issue 11, Pages 847–852, ISSN (Online) 1612-7021, ISSN (Print) 0170-1452, DOI: 10.1515/jura.2010.847, November 2010

Publication History:
Published Online:
2010-11-04

Es kommt eher selten vor, dass das BVerfG ein »neues Grundrecht« entwickelt. Eine Quelle solcher neuen Grundrechte ist aber schon traditionell das »Allgemeine Persönlichkeitsrecht«, das selbst aus einer Zusammenschau von Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG entstanden ist. 1983 entwickelte das BVerfG im sog. Volkszählungsurteil aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht das »Recht auf informationelle Selbstbestimmung« (RiS). Mit dem hier vorgestellten Urteil zur Online-Durchsuchung wird dieses Recht ergänzt um ein »Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme« (GGVIiS). Das Urteil ist in den allgemeinen Medien weithin als Sieg des Rechtsstaates gegen eine überzogene Sicherheitspolitik gefeiert worden. In der juristischen Literatur überwiegen Stimmen, die der Entscheidung zwar im Ergebnis zustimmen, das neue Grundrecht aber für eine überflüssige und schädliche Erfindung halten. Welchen genauen Schutzbereich das neue Grundrecht hat, wie es sich von anderen Grundrechten abgrenzen lässt und unter welchen Voraussetzungen es beschränkbar ist, versucht dieser Beitrag aufzuzeigen.

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