Jump to ContentJump to Main Navigation

Online

99,00 € / $149.00*

* Prices subject to change. Shipping costs will be added if applicable.
Publication Date:
January 2007
ISSN:
1612-7064
DOI:
10.1515/JURU.2006.101

See all formats and pricing

Online
Individual Subscription Online only
Euro [D] 99.00
RRP for USA, Canada, Mexico
US$ 149.00 *
Print
Individual Subscription Online only
Euro [D] 338.00
RRP for USA, Canada, Mexico
US$ 507.00 *
Print + Online
Individual Subscription Online only
Euro [D] 406.00
RRP for USA, Canada, Mexico
US$ 609.00 *
*Prices subject to change. Shipping costs will be added if applicable.

Ed. by Olzen, Dirk / Schäfer, Gerhard

12 Issues per year

VolumeIssuePage

Issues

Volume 1934 (1934)

Volume 1932 (1932)

Volume 1930 (1930)

Volume 1928 (1928)

BVerfG v. 2. 6. 2005 – 2 BvR 625/01; BGH v. 14. 6. 2005 – 3 StR 446/04; BGH v. 10. 8. 2005 – 5 StR 180/05; BVerfG v. 24. 2. 2006 – 2 BvR 836/04; BGH v. 25. 4. 2006 – 3 StR 429/05, Verwerfung der Ablehnung als unzulässig; revisionsrechtliche Behandlung der Zuständigkeit bei Richterablehnung (mit Abhandlung Güntge)

Citation Information: Juristische Rundschau. Volume 2006, Issue 9, Pages 382–384, ISSN (Online) 1612-7064, ISSN (Print) 0022-6920, DOI: 10.1515/JURU.2006.101, January 2007

Publication History:
Published Online:
2007-01-05

Abstract

Die nachfolgenden fünf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes sind in zeitlicher Reihenfolge abgedruckt. Sie befassen sich mit der Frage des gesetzlichen Richters bei der Behandlung von Befangenheitsgesuchen nach § 26 a StPO. Siehe auch die Abhandlung von Güntge in diesem Heft, S. 363

Art. 101 GG; § 26 a StPO

1. Eine »Entziehung« des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt.

2. § 26 a StPO ist eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen. In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, wird es nahe liegen, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Auf Fälle »offensichtlicher Unbegründetheit« des Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden.

3. Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn das Revisionsgericht auch in den Fällen, in denen ein Ablehnungsgesuch willkürlich und unter Verletzung des grundrechtsgleichen Anspruchs des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen worden ist, lediglich prüft, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache erfolgreich gewesen wäre. Das Revisionsgericht hat in Fällen wie dem hier zu entscheidenden nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26 a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurden. Andernfalls würde § 26 a StPO leer laufen und entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers auch auf die Entscheidung über offensichtlich unbegründete Ablehnungsgesuche ausgedehnt. Jedenfalls bei einer willkürlichen Überschreitung des von § 26 a StPO gesteckten Rahmens hat das Revisionsgericht die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und an das Tatgericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Zusammensetzung des § 27 StPO über das Ablehnungsgesuch entscheidet.

(LS des Herausgebers)

Beschl. des BVerfG v. 2. 6. 2005 – 2 BvR 625/01.

§ 26 a StPO

Zur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen Kontrolle nach der Entscheidung des BVerfG vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).

Beschl. des BGH v. 14. 6. 2005 – 3 StR 446/04.

Comments (0)

Please log in or register to comment.