Abstract
Das Land Berlin befindet sich aufgrund seiner außerordentlich hohen Verschuldung in einer extremen Haushaltsnotlage. Nach der Verfassungsrechtsprechung hat das Land in dieser Lage einen Anspruch gegen den Bund auf die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen zur Sanierung, weil es die ihm zumutbaren Konsolidierungsanstrengungen unternimmt, sich jedoch aus eigener Kraft nicht aus der Notlage befreien kann. Die Hilfeleistungspflicht des Bundes findet ihre Grundlage im Bundesstaatsprinzip. Da extreme Haushaltsnotlagen angesichts der Haushaltsprobleme mehrerer Länder auch künftig nicht ausgeschlossen werden können, ist eine Ergänzung der Finanzverfassung um eine Verfahren zur Verhinderung von Haushaltsnotlagen dringend geboten.



















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