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Publication Date:
March 2008
ISSN:
1612-7048
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10.1515/ZGR.2008.37.1.110

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Interessenkonflikte zwischen Aktionären und Gläubigern der Aktiengesellschaft im Spiegel der Vorstandspflichten – Ein Beitrag zur Leitungsaufgabe des Vorstands gemäß § 76 AktG

Privatdozent Dr. Lars Klöhn1

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Citation Information: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Volume 37, Issue 1, Pages 110–158, ISSN (Online) 1612-7048, ISSN (Print) 0340-2479, DOI: 10.1515/ZGR.2008.37.1.110, March 2008

Publication History:
Published Online:
2008-03-11

Abstract

I. Einleitung

In wessen Interesse der Vorstand eine Aktiengesellschaft zu leiten hat (§ 76 AktG), gehört zu den Grundfragen des Aktienrechts. Hier stehen sich bekanntlich zwei Modelle gegenüber. Während die einen mit Unterschieden im Detail der Ansicht sind, Aufgabe des Vorstandes sei es, den shareholder value zu maximieren, vertritt die in Deutschland herrschende Meinung ein Konzept der Interessenbalancierung. Aufgabe des Vorstandes ist hiernach, die in der Gesellschaft zusammentreffenden Interessen zu einem gewogenen Ausgleich zusammenzuführen. Die Diskussion kreist um Fälle, in denen die Interessen der Aktionäre mit denen der Arbeitnehmer oder der Öffentlichkeit in Konflikt geraten – man denke etwa an die Diskussion um Unternehmensspenden, die Bezahlung von Schmiergeldern oder die Beteiligung an Stiftungsinitiativen. Kaum beleuchtet sind die Fälle, in denen die Interessen der Aktionäre mit denen der Gesellschaftsgläubiger konfligieren. Freilich existiert eine ausführliche Literatur zu § 92 AktG. Außerhalb der Insolvenzantragspflicht beschränken sich die vorhandenen Untersuchungen jedoch auf rechtsvergleichende Bestandsaufnahmen, entwickeln Einzelaspekte von Sorgfaltspflichten (auch) im Gläubigerinteresse oder reflektieren über die Vor- und Nachzüge einer Außenhaftung des Vorstands gegenüber Gläubigern. Die vorrangige Frage, ob Vorstände die Interessen der Gläubiger überhaupt über den explizit gesetzlich und vertraglich vorgegebenen Umfang hinaus berücksichtigen müssen, wird kaum gestellt, geschweige denn vertieft analysiert. Sie soll daher im Folgenden beantwortet werden.

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