Abstract
I. Einleitung
In wessen Interesse der Vorstand eine Aktiengesellschaft zu leiten hat (§ 76 AktG), gehört zu den Grundfragen des Aktienrechts. Hier stehen sich bekanntlich zwei Modelle gegenüber. Während die einen mit Unterschieden im Detail der Ansicht sind, Aufgabe des Vorstandes sei es, den shareholder value zu maximieren, vertritt die in Deutschland herrschende Meinung ein Konzept der Interessenbalancierung. Aufgabe des Vorstandes ist hiernach, die in der Gesellschaft zusammentreffenden Interessen zu einem gewogenen Ausgleich zusammenzuführen. Die Diskussion kreist um Fälle, in denen die Interessen der Aktionäre mit denen der Arbeitnehmer oder der Öffentlichkeit in Konflikt geraten – man denke etwa an die Diskussion um Unternehmensspenden, die Bezahlung von Schmiergeldern oder die Beteiligung an Stiftungsinitiativen. Kaum beleuchtet sind die Fälle, in denen die Interessen der Aktionäre mit denen der Gesellschaftsgläubiger konfligieren. Freilich existiert eine ausführliche Literatur zu § 92 AktG. Außerhalb der Insolvenzantragspflicht beschränken sich die vorhandenen Untersuchungen jedoch auf rechtsvergleichende Bestandsaufnahmen, entwickeln Einzelaspekte von Sorgfaltspflichten (auch) im Gläubigerinteresse oder reflektieren über die Vor- und Nachzüge einer Außenhaftung des Vorstands gegenüber Gläubigern. Die vorrangige Frage, ob Vorstände die Interessen der Gläubiger überhaupt über den explizit gesetzlich und vertraglich vorgegebenen Umfang hinaus berücksichtigen müssen, wird kaum gestellt, geschweige denn vertieft analysiert. Sie soll daher im Folgenden beantwortet werden.



















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