Der handelsrechtliche Jahresabschluss bildet in Deutschland ein wichtiges Element der Corporate Governance, welches nach den Vorgaben der EG-Richtlinien ein Mindestschutzniveau für die Gläubiger mittels Begrenzung des Ausschüttungspotentials sicherstellen und somit die Nachteile aus dem Haftungsprivileg der Anteilseigner ausgleichen soll. Ausschüttungsfähig ist im Rahmen des bisherigen Interessenausgleichs maximal ein nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorsichtig und objektiviert ermittelter Gewinn. Dieses System des Gläubigerschutzes durch Kapitalerhaltung steht derzeit auf dem politischen Prüfstand. Hierbei wird vorgeschlagen, zukünftig die Ausschüttungsbemessung auf Basis eines informationsorientierten IFRS-Abschlusses zuzulassen und zur vermeintlich „doppelten Sicherung“ zusätzlich einen prognoseorientierten Solvenztest zu verordnen. Ob damit ein gleichwertiges Gläubigerschutzniveau gewährleistet werden kann, erscheint indes fraglich.
In diesem Zusammenhang wurde auf der 127. Sitzung des Deutschen Standardisierungsrates (DSR) der Entwurf eines Thesenpapiers zur Zukunft des Europäischen Gläubigerschutzes vorgelegt und diskutiert. Insbesondere möchte der DSR „eine gemeinsame Position“ zum „IFRS-Einzelabschluss“ finden, ohne sich aber „tief greifend konzeptionell“ mit dem Thema „Kapitalerhaltung“ beschäftigen zu wollen. Hier könnte man vermuten, dass eine politische Grundhaltung des gemäß § 342 Abs. 1 HGB mit wichtigen Fragen der Rechnungslegung betrauten Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (DRSC) feststeht. Entsprechend lässt sich eindeutig eine Unterstützung einer Reform der Kapitalerhaltung zu Gunsten der IFRS erkennen.
Im vorliegenden Beitrag wird daher der Entwurf eines DSR-Thesenpapiers vor dem Hintergrund der Zielsetzung eines hinreichenden Gläubigerschutzes kritisch analysiert. Die ökonomische Analyse soll als Ausgangspunkt für weitere wissenschaftliche und rechtspolitische Diskussionen dienen.



















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