Abstract
I. Die fehlende theoretische Begleitung der strafrechtsorientierten Auslegung in der praktischen Rechtsanwendung
Bringt man unter Strafrechtlern das Gespräch auf das Thema einer „strafrahmenorientierten Auslegung“, so fällt den meisten von ihnen auf Anhieb eine Reihe von Beispielen ein – seien es „Klassiker“, seien es solche, die im Zusammenhang mit einer gerade bearbeiteten Fragestellung stehen. Versucht man sich dann zu vergewissern, wie eine solche Strafrahmenorientierung einzuordnen und zu bewerten sei, werden die Antworten rasch zögerlicher. Dieser Befund ist nicht verwunderlich, denn er spiegelt ein im Grunde durchaus zwiespältiges Bild in Rechtsprechung und Literatur wider. Ein Blick in Lehrbücher oder Kommentare zu bzw. vor § 1 StGB zeigt nämlich, dass zur Auslegung der Strafgesetze zumeist auf die „klassischen“ Kanones verwiesen wird. Eine Diskussion der Bedeutung einer Strafrahmenorientierung für die Auslegung fehlt dagegen von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen regelmäßig.



















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