Abstract
I. Einleitung
Die Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene kann dazu führen, dass der nationale Gesetzgeber gezwungen wird, wesentliche Veränderungen seines Rechts vorzunehmen, um seiner Verpflichtung zur Erfüllung europäischer Vorgaben gerecht zu werden. Für das Strafrecht deutet sich eine derartige Entwicklung, die erhebliche Auswirkungen auf die grundlegenden Wertentscheidungen und Prinzipien hätte, die mit der gegenwärtigen deutschen Strafrechtsordnung verbunden sind, im Zusammenhang mit der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen an. Derzeit kennt das deutsche Strafrecht eine kriminalstrafrechtliche Sanktionierung von Korporationen nicht. Lediglich im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts ist in § 30 OWiG die Festsetzung einer Geldbuße gegenüber juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen vorgesehen. Im Gegensatz dazu ist auf europäischer Ebene – wenn auch noch vorsichtig – eine Entwicklung in Gang gesetzt worden, die in die entgegengesetzte Richtung weist: In der Tendenz zielt man langfristig darauf ab, auch juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können.



















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