Abstract
I. Der Befund bis zum Europäischen Haftbefehl und zum Verfassungsentwurf
Eine gemeinsame Strafprozessordnung, die in allen Staaten der Europäischen Union gilt und an die Stelle der nationalen Strafprozessordnungen tritt, mag am Ende eines langfristigen Angleichungsprozesses stehen, ist aber kein Projekt, zu dem die Staaten derzeit bereit sind. An diese politische Vorgabe knüpft auch der Entwurf einer europäischen Verfassung (VE) an, wenngleich die Kompetenz zum Erlass von „Mindestvorschriften“ durch Europäische Rahmengesetze nach Art. III-171 Abs. 2 VE auch als Kompetenz zu Europäischer Rahmengesetzgebung verstanden werden kann, die von den Unterschieden der nationalen Verfahrensordnungen nicht mehr viel übrig lässt. Solange die Staaten Europas aber keine gemeinsame Strafprozessordnung haben, bleibt das Fundament des europäischen Strafprozessrechts das nationale Strafverfahrensrecht der Staaten in seiner Vielzahl. Europäisches Strafprozessrecht steht auf dieser Grundlage bislang erstens für europäische Einflüsse, die zur Angleichung nationaler Verfahrensordnungen führen, die zweitens die Kooperation regeln, wenn von einem Strafverfahren mehrere Verfahrensordnungen betroffen sind, und drittens für die Errichtung Europäischer Institutionen, die neben und zusammen mit den nationalen Organen des Strafverfahrens agieren.



















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