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Publication Date:
March 2007
ISSN:
1612-703X
DOI:
10.1515/ZSTW.2006.023

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Die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch im deutschen, europäischen und im Völkerstrafrecht

Priv. Doz. Dr Christoph J. M Safferling1

1

Citation Information: Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft. Volume 118, Issue 3, Pages 682–716, ISSN (Print) 0084-5310, DOI: 10.1515/ZSTW.2006.023, March 2007

Publication History:
Published Online:
2007-03-22

Abstract

I. Einleitung: ein Problem – drei Antworten?

1. Ein Problem: Die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch

Die Frage nach der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch ist ein Dauerbrenner strafrechtlicher Dogmatik und Kriminalpolitik. So behauptete Frank 1931, eine saubere Grenze sei bislang nicht gefunden und „wohl überhaupt nicht möglich“. Mehr als 70 Jahre danach gibt es keinen großen Durchbruch zu vermelden. Es ist durchaus fraglich, welche grundsätzliche politische Direktive einem demokratischen Strafrecht gut ansteht. In beiden Bereichen, Dogmatik und Kriminalpolitik streiten seit jeher zwei Strömungen: die objektive und die subjektive Theorie. Die Suche nach dem Strafgrund des Versuchs führt unmittelbar zu der Frage nach der Legitimität von Strafe überhaupt. Die Frage nach dem Strafgrund des Versuchs hängt nicht nur mit der Bestimmung der Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch inhaltlich zusammen, sondern behandelt letztlich das gleiche Problem auf einer unterschiedlichen Ebene. Die subjektive Theorie geht davon aus, dass der verbrecherische Wille, jedenfalls sobald er sich nach außen manifestiert hat, strafwürdig genug ist. Hingegen verlangt die objektive Theorie die Existenz einer Gefahr. Zugleich wird häufig darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem Strafgrund einfach zu beantworten sei. Er unterscheide sich nicht vom Strafgrund für das vollendete Delikt; beides läge im Angriff auf ein Rechtsgut. Das mag richtig sein oder falsch, die Aussage ist jedenfalls so pauschal, dass sie für die Frage, ob eine tatsächliche Gefährdung notwendig ist oder nicht, unergiebig scheint.

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