Empfänger von Arbeitslosengeld II sind nach dem Sozialgesetzbuch II durch Leistungskürzungen zu sanktionieren, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Ob Sanktionen ihr Ziel erreichen, ist aber ebenso ungeklärt, wie die Frage, wie die Sanktionierungspraxis konkret aussieht. In diesem Aufsatz wird aus einer Untersuchung über Gesprächspraktiken in Jobcentern berichtet. Wie sich zeigt, besteht die Kunst der Sanktionierung nicht in ihrer Anwendung, sondern in ihrer gekonnten Vermeidung.