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March 10, 2008
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I. Präzisierung der Aufgabenstellung Die Themenstellung dieses Referats ist in mehrfacher Hinsicht problematisch oder doch erläuterungsbedürftig. Deshalb haben die Osnabrücker Strafrechtslehrer immer wieder darum gerungen, ob sie diese Formulierung nicht durch eine andere ersetzen sollten, die das Gemeinte präziser beschriebe. Denn eigentlich könnte ich mir die Sache ganz einfach machen und sagen: Strafrecht als Mittel der Wirtschaftslenkung gibt es in unserer Rechtsordnung nicht.
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March 10, 2008
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I. Hinführung zum Thema Was zur Wirtschaftskriminalität gehört, wissen wir nicht genau. Jedenfalls die Bilanzskandale von Enron oder WorldCom rechnen wir dazu, ferner die Ereignisse bei VW und Siemens sowie die insbesondere im internationalen Wettbewerb ausgemachten Produktfälschungen.
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March 10, 2008
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I. Einleitung Betrachtet man die jüngere Entwicklung des Aufsichtsrechts, so kann man den Eindruck gewinnen, dass die Wirtschaftsaufsicht in zunehmendem Maße über ihre klassische Aufgabe der Gefahrenabwehr hinausgeht, indem die auf der Grundlage der Aufsichtsgesetze erhobenen Informationen in weiten Teilen auch und vor allem zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verwendet werden. So ermittelt beispielsweise die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz und leitet das Ergebnis ihrer Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft weiter. Ein anderes Beispiel sind die Betriebsprüfungen, welche die Zollverwaltung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durchführt. Ob derartige Maßnahmen, die keinen Anfangsverdacht voraussetzen, zur Strafverfolgung gerechtfertigt werden könnten, ist zweifelhaft. Die behördlichen Ermittlungen geraten damit in eine verfassungsrechtliche Grauzone. Dies gilt auch und erst recht, soweit über das Aufsichtsrecht Private zu derartigen Ermittlungen in die Pflicht genommen werden. So hat der Gesetzgeber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zur Anzeige von Geldwäscheaktivitäten, ja sogar zur selbständigen Ermittlung von Verdachtsfällen verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde wacht über die Einhaltung dieser Pflichten und setzt diese erforderlichenfalls unter Einsatz von Verwaltungszwang durch.
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March 10, 2008
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I. Einleitung Derzeit vergeht kaum eine Woche, in der nicht in den Medien mit Schlagzeilen wie „Großkonzern im Untreuestrudel“ oder „Plünderer in Nadelstreifen“ über spektakuläre Untreuestrafverfahren mit zumeist prominenten Beschuldigten berichtet wird. Erwähnt seien hier nur die „Siemens“- und „VW“-Affären, das System „Schreiber“ beim Verkauf der Fuchs-Spürpanzer an Saudi-Arabien, das „Mannesmann“-Verfahren, der „Berliner Banken“-Skandal, die Fälle „Kanther“, „Kohl“ und „Bremer Vulkan“ oder „Kinowelt“. Die Kontexte, in denen gegen Manager oder andere Führungskräfte von Wirtschaftsunternehmen, Parteien oder sonstigen Einrichtungen der Untreuevorwurf erhoben wird, sind recht unterschiedlich: Häufig geht es um wirtschaftskorruptive Zusammenhänge (insbes. Kick-Backs), daneben aber auch um ungesicherte Kreditvergaben oder Geldtransfers im Unternehmen, um „Lustreisen“ für Aufsichtsräte von Stadtwerken, das Anlegen „schwarzer Kassen“ oder die kompensationslose Gewährung von Managerbezügen. Der Untreuetatbestand hat ersichtlich einen weiten Einzugsbereich und entpuppt sich als ein Regelungsinstrument, das in den unterschiedlichsten Bereichen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens die Rechtslage mitgestaltet. Der rechtliche Grund dafür besteht vor allem in seinem akzessorischen Charakter. Gesetzliche Vorschriften aus dem Gesellschafts-, Bankaufsichts- oder Parteienrecht müssen im Einzelfall zur Konkretisierung der Vermögensbetreuungspflicht ebenso herangezogen werden wie die im Tatbestand daneben genannten Rechtsquellen des behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder – in der zweiten Tatvariante – des faktischen Treueverhältnisses. Zur besseren Orientierung haben sich inzwischen – ebenso wie in der Betrugsdogmatik – Fallgruppen herausgebildet, die unter Etikettierungen wie „Konzernuntreue“, „Organuntreue“, „Haushaltsuntreue“, „Parteienuntreue“ usw. jeweils einer gesonderten dogmatischen Betrachtung unterzogen werden.
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March 10, 2008
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I. Einleitung „Die Zukunft des Strafverfahrens – Abschied vom Rechtsstaat?“ – das ist ein großes Thema und, was man gerade als Strafrechtler nicht besonders schätzt, ein Thema von großer Unbestimmtheit. Aber es ist ein wichtiges Thema, dem sich jede Strafrechtslehrerin und jeder Strafrechtslehrer stellen muss. Deshalb ist es mir eine große Ehre, hierzu einige Gedanken in die heutige Diskussion einbringen zu dürfen; zumal als Vertreter des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, eines Gremiums, das bei meinem verehrten Mitredner Bernd Schünemann im Verdacht steht, an den Grundfesten des rechtsstaatlichen Strafverfahrens zu rühren.
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March 10, 2008
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Wenn man die aktuelle politische Situation betrachtet, kann einem schon etwas bang werden: Lauschangriff auf Privatwohnungen, heimliche on-line-Durchsuchungen, Einschränkung der Unschuldsvermutung – gehört in diese Horrorliste auch die Absprache im Strafverfahren, zu der ich Stellung nehmen soll?
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March 10, 2008
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I. Überblick 1. Das Strafrecht trennt den Bürger vom Verbrecher, den freien Menschen von der wie in einem Käfig gehaltenen Kreatur. Wegen dieser Ausnahmestellung des Strafrechts in der staatlichen Rechtsordnung darf es nur als ultima ratio zur Verhütung von Rechtsgüterverletzungen eingesetzt werden bzw. von Sozialschäden, wie die großen Gestalten der strafrechtlichen Aufklärung vor 250 Jahren, allen voran Beccaria und Hommel , in bis heute gültiger Weise als Säule jedes denkbaren rechtsstaatlichen Strafrechts proklamiert haben. Seit Feuerbach ist als 2. Säule der Grundsatz „nulla poena sine lege“ hinzu gekommen, mit dem Zusatz „parlamentaria“ seit Erkämpfung der Demokratie. Und für das Strafverfahren, dessen Zukunft unser heutiges Thema bildet, hat der Liberalismus des 19. Jahrhunderts die 3. Säule aufgerichtet, die, weil ich sie in der zeitlichen Enge eines Impulsreferates nicht im einzelnen beschreiben kann, unter dem regulativen Prinzip der rechtsstaatlichen Verfahrensbalance zwischen Verfolgungsmacht und Subjektstellung des Beschuldigten zusammenfasst werden soll. Diese 3 Säulen heute zu leugnen, hieße die Rechtsordnung auf ein voraufklärerisches Niveau zurückzukatapultieren; aber das darf die deutschsprachige Strafrechtswissenschaft nicht widerspruchslos hinnehmen, solange sie sich noch nicht selbst aufgegeben hat.
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March 10, 2008
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Vom 17. bis 20. Mai 2007 fand an der Universität Osnabrück die Tagung der deutschsprachigen Strafrechtslehrer und Strafrechtslehrerinnen statt, die von den Professoren Achenbach und Schall sowie deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausgezeichnet organisiert worden ist. Die diesjährige Tagung stand unter dem Motto „Strafrecht – Regelungsinstrument der Wirtschaft“? Die Wahl des Themas war sicher nicht zufällig, bietet doch der Fachbereich Rechtswissenschaften einen Magisterstudiengang Wirtschaftsstrafrecht an. Die Tagung schloss mit einer Podiumsdiskussion über die Zukunft des Strafverfahrens.
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March 10, 2008
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Kelker, Brigitte: Zur Legitimität von Gesinnungsmerkmalen im Strafrecht. – Eine strafrechtlich-rechtsphilosophische Untersuchung. Frankfurt am Main: Vittorio Klostermann. 2007. XIV, 693 S. (Juristische Abhandlungen, Bd. 49).
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March 10, 2008
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Sinn, Arndt: Straffreistellung aufgrund von Drittverhalten. Zurechnung und Freistellung durch Macht. Tübingen: Mohr Siebeck 2007. XIX, 400 S.
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March 10, 2008
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I. Inhalt und rechtstatsächlicher Hintergrund des Gesetzes Der spanische Gesetzgeber hat beschlossen, gegen die häusliche Gewalt mit einem Spezialgesetz vorzugehen, da er der Auffassung war, dass die allgemeinen Rechtsvorschriften hierfür unzureichend waren. Es handelt sich um das Gesetz 1/2004 vom 28. Dezember 2004 zum umfassenden Schutz vor häuslicher Gewalt (in der Folge GHG), das sechs Monate nach seiner Verabschiedung vollständig in Kraft getreten ist.
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March 10, 2008
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I. Einleitung Überall in unserer Umgebung herrschen die Symbole. Sie werden geliebt und genutzt, weil mit ihrem Gebrauch alle verbundenen Inhalte automatisch mitgeteilt werden können, ohne dass viele Worte benutzt werden müssten, und sie verkörpern dabei doch eine höhere Ebene der Kommunikation. Viele von ihnen stammen aus unserem alten oder modernen Religions- und Kulturgut, manche aus der Medien- und Werbewelt und recht viele aus der Geschichte. Oft sind wir bei vielen Symbolen ihres tatsächlichen Ursprungs nicht völlig sicher, aber diese Unsicherheit hindert niemanden an ihrer Benutzung. Da aber manche Symbole für bestimmte Zwecke missbraucht wurden, kann ihre Benutzbarkeit heute eingeschränkt oder gesellschaftlich unerwünscht sein. Für die juristische Realität sind sie jedoch nur dann wichtig, wenn ihre Verwendung – womöglich zur Verhinderung jeglichen Missbrauchs – gesetzlich geregelt ist.
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March 10, 2008
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I. Vom 19.–21. März 2006 fand in Bogotá, Kolumbien, das fünfte1 Treffen der Lateinamerikanischen Studiengruppe zum Internationalen Strafrecht ( Grupo latinoamericano de estudios sobre derecho penal internacional ) statt. Auf der diesjährigen vom Rechtsstaatsprogramm der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) für Südamerika, der Päpstlichen Universität Javeriana zu Bogotá (Pontificia Universidad Javeriana de Bogotá) und der Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht des Instituts für Kriminalwissenschaften der Universität Göttingen organisierten Tagung analysierte die Studiengruppe den Einfluss völkerstrafrechtlicher Normen und Prinzipien auf die Rechtsprechung nationaler lateinamerikanischer Gerichte sowie des Inter-Amerikanischen Menschenrechtsgerichtshofs (IAGMR).
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March 10, 2008