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BY-NC-ND 4.0 license Open Access Published by De Gruyter

Zacharias

Ζαχαρίας

  • Ralph-Johannes Lilie , Claudia Ludwig , Beate Zielke and Thomas Pratsch

T: Presbyteros, Episkopos von Tauromenion (heute: Taormina) auf Sizilien; Gesandter.

V: Z. wurde vom Patriarchen Methodios (# 4977) zwischen 844 und 847 als Gesandter nach Rom geschickt; vielleicht überbrachte er die Beschlüsse des Konzils von 843. Laut Ps.-Symeon wurde er im Anschluß von Gregorios Asbestas (# 2480) – angeblich unkanonisch – zum Bischof von Tauromenion geweiht (1). An dieser Bischofsweihe soll laut Ps.-Symeon bereits Patriarch Methodios Anstoß genommen und deshalb den Gregorios Asbestas abgesetzt haben (2). Diese Angabe bei Ps.-Symeon ist mit großer Sicherheit unrichtig. Gregorios Asbestas ist sicher erst nach dem Tode des Methodios im Jahre 847 unter dessen Nachfolger, dem Patriarchen Ignatios (# 2666), abgesetzt worden (3). Falsch ist vermutlich auch die Information, daß Z. von Gregorios Asbestas zum Bischof geweiht worden sei, denn Z. selbst gibt später von sich an, daß er noch von Methodios geweiht worden sei (4). Sicher ist dagegen, daß Z. zu den Anhängern des Gregorios Asbestas gehörte.

Z. wurde zusammen mit Gregorios Asbestas um 852/53 oder etwas später von Patriarch Ignatios als Bischof abgesetzt und exkommuniziert (5). Während der Amtszeit des Papstes Benedictus III. (# 997) reiste Z. als Gesandter des Gregorios Asbestas nach Rom, um den Papst um ein Urteil zu seiner und des Gregorios Asbestas Absetzung bzw. um deren Revision zu bitten (6). Offenbar erhob Z. bei dieser Gelegenheit auch den Vorwurf gegen Ignatios, daß dieser unkanonisch geweiht worden sei (7). Diese Mission Z.s führte dazu, daß Papst Benedictus III. an den Patriarchen Ignatios schrieb und ihn um die Entsendung von Legaten bat, die vor dem Papst in Rom die Position des Ignatios verteidigen sollten, während Z. die andere Seite repräsentieren sollte (8). Das vorläufige Urteil des Papstes Benedictus III. fiel (nach der Darstellung des Theognostos [# 8018]) für Gregorios Asbestas und seine Anhänger recht unbefriedigend aus: Sie blieben vorerst, d. h. bis zu der vom Papst vorgesehenen Anhörung und einem endgültigen Urteil, von allen priesterlichen Funktionen suspendiert. Z. überbrachte Gregorios und dessen Anhängern die Entscheidung des Papstes (9). Zu der von Papst Benedictus III. angestrebten Verhandlung in Rom kam es nie, weil Ignatios keine Vertreter nach Rom entsandte (10).

Nach der Absetzung des Patriarchen Ignatios im Jahre 858 wurde Z. von Photios (# 6253), dem neuen Patriarchen und Freund des Gregorios Asbestas, wieder als Bischof von Tauromenion eingesetzt (11).

Der Liber Pont. erwähnt unter den von Kaiser Michael III. im Frühjahr 860 an Papst Nicolaus I. (# 5248) geschickten Gesandten zwei (aus römischer Sicht) abgesetzte Bischöfe, nämlich Zacharias (12) und Theophilos. Dieser Zacharias ist mit großer Sicherheit mit Z. von Tauromenion zu identifizieren (so schon Hergenröther I 359), während es sich bei Theophilos um den gleichnamigen Metropoliten von Amorion (# 8228) handelt. Die Gesandtschaft bestand neben Z. und Theophilos aus den Metropoliten Methodios von Gangra (# 4395) und Samuel von Chonai (# 6503) sowie dem Spatharios Arsaber (# 8629) und sollte die Einladung nach Konstantinopel zu dem Konzil von 861 überbringen. Auf dem Konzil von 861 trat Z. zumindest mit einer Aussage hervor (Kanones Deusdedit Nr. 431): Er berichtete, daß er nach Rom gereist sei und bei Papst Benedictus III. Klage über Ignatios geführt habe.

Mit der Absetzung des Photios im September 867 dürfte es auch zu einer (erneuten) Absetzung von Z. und Theophilos von Amorion gekommen sein, denn auf dem Konzil des Ignatios von 869/70 gelten sie bereits als seit einiger Zeit abgesetzt (13).

Zu Z.s Aussagen auf dem Konzil von 869/70 s. Abt. II.

Anmerkungen: (1) Ps.-Symeon 671,3: παρ᾿ ἐνορίαν, d. h. außerhalb der Diözese (sc. des Gregorios Asbestas) und damit außerhalb von dessen Zuständigkeit. — (2) Ps.-Symeon 671,2-5: ... (sc. Gregorios Asbestas) καθῄρητο δὲ ὑπὸ τοῦ μεγάλου Μεθοδίου διά τε πολλὰ ἄλλα καὶ διὰ τὸ παρ᾿ ἐνορίαν χειροτονῆσαι Ζαχαρίαν τὸν τοῦ πατριάρχου Μεθοδίου πρὸς Ῥωμαῖον ἀποσταλέντα πρεσβύτερον. — (3) S. unter Gregorios (# 2480). — (4) In Mansi XVI 55A (auf der vierten Sitzung des Konzils von 869/70; lat. Übers. des Anastasius Bibliothecarius) sagen Z. und Theophilos von Amorion (# 8228): Nos domini Methodii sumus consecrationis (cf. griech. Zusammenfassung der Akten, in: Mansi XVI 329A: ἡμεῖς τοῦ κυρίου Μεθοδίου ἐσμὲν χειροτονίᾳ). Diese Aussage gilt offenbar als zutreffend, cf. die Worte des Patrikios und Praipositos Baanes (zu ihm s. Abt. II), 54D: Sunt episcopi duo, consecrationem habentes beatissimi Methodii, Theophilus et Zacharias vocati ... (cf. 328E: εἰσὶν ἐπίσκοποι ... χειροτονίαν ἔχοντες τοῦ μακαριωτάτου Μεθοδίου, Θεόφιλος καὶ Ζαχαρίας ...). Die Identität des Zacharias der vierten Sitzung des Konzils von 869/70 mit dem hier behandelten Z. ist unstrittig, denn zum einen ist er in den Akten eng verbunden mit Theophilos, und wir wissen von Z. von Tauromenion recht sicher, daß er einige Punkte seines Lebenslaufes mit Theophilos von Amorion teilte (Absetzung in den fünfziger Jahren durch Ignatios, Rehabilitation nach 858 durch Photios, Gesandtschaft nach Rom im Jahre 860) (s. unten Anm. 12). Zum anderen geht es in den Akten von 869/70 auch darum, ob Z. und Theophilos im Jahre 860 von Papst Nicolaus I. in Rom zur Kommunion empfangen worden sind oder nicht. Der Z. der Akten von 869/70 ist also identisch mit dem Gesandten Z. des Jahres 860. Die Nachricht des Ps.-Symeon von der Weihe durch Gregorios Asbestas könnte auf anti-photianische Propaganda zurückgehen, die ein Interesse daran hatte, Z. seine unanfechtbare Weihe durch Methodios abzusprechen und ihn als von einem Schismatiker (Gregorios Asbestas) geweiht hinzustellen. Hergenröthers Annahme (II 86 Anm. 45), daß Z. sich als von Methodios konsekriert betrachten konnte, weil er die Priesterweihe von Methodios und die Bischofsweihe von dem seinerseits von Methodios geweihten Gregorios von Asbestas erhalten hatte, erscheint dagegen weniger wahrscheinlich. — (5) Die Absetzung unter Ignatios ist zu erschließen aus Liber Pont. II 107, p. 154,23. Der genaue Zeitpunkt der Absetzung Z.s ist unbekannt. Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 454, datieren seine Absetzung auf einige Zeit nach der des Gregorios Asbestas. — (6) Auf diese Reise bezieht sich eine Äußerung des späteren Papstes Nicolaus I. (# 5248) in einem rückblickenden Brief, in dem er Z. als jemanden, der sich “als Bischof ausgegeben habe”, bezeichnete, s. MGH Epp. VI, Nicolai ep. 92, p. 537,35ff.: quando Zacharias, qui se praetendebat episcopum, ex parte Syracusani Gregorii et collegarum eius apostolicam sedem adiit eorum deposcens iudicium. Cf. auch Nicolai ep. 90, p. 500,8f.; ep. 91, p. 527,12f.— (7) Das geht aus der Aussage hervor, die Z. auf dem Konzil im Jahre 861 in Konstantinopel machte, Kanones Deusdedit Nr. 431, p. 608,3-35: Zacharias episcopus: “Ego veni Romam et reclamaui apud sanctitatem papae, quod Ignatius sine electione intrauit in aecclesiam et eiecit episcopum Syracusanum et alios duos fecit pro eo.”(8) Kanones Deusdedit Nr. 428, p. 604,21-25. Zu dem Brief des Papstes cf. JE 2667 (dort Datierung des Briefes auf Juni 857); Dvornik, Photian Schism 29–30. — (9) S. Theognostos, Libellus (BHG 818c) 861A, wo Ignatios den Papst darauf hinweist, daß eine Gruppe von Leuten, d. h. Gregorios Asbestas und sein Kreis, obwohl sie von Rom mit der Aberkennung ihrer priesterlichen Weihen bestraft worden waren, und zwar durch Z. [als den Überbringer der päpstlichen Entscheidung], dem Verbot zuwiderhandelte: ἀλλὰ καὶ παρὰ τῆς ὑμῶν ἐξουσίας ἐπιτιμηθέντες διὰ τοῦ φαύλου Ζαχαρίου, μὴ ἔχειν αὐτοὺς ἐξουσίαν λειτουργῆσαι, ἢ κοινωνῆσαι, ἢ χειροτονῆσαι, τοὐναντίον ἅπαν πεποιήκασι πρὶν λυθῆναι αὐτούς. Cf. eine Äußerung des Baanes auf dem Konzil von 869/70, in: Mansi XVI 74C: Causam Zachariae non quaesivimus: heri enim confessus est, quia obligatus est a Benedicto papa, ut non haberet potestatem pontificium peragere, donec veniret, et descenderet iterum cum iis qui se absciderant a sanctissimo patriarcha Ignatio [sc. den anderen Anhängern des Gregorios Asbestas], et sumerent judicium, et hoc non custodivit, neque descendit illuc [sc. nach Rom]. Demnach hat Benedictus III. den Gregorios Asbestas und seine Anhänger niemals verurteilt, sondern nur (vorläufig) von der Ausübung priesterlicher Funktionen suspendiert, cf. auch unter Gregorios (# 2480) Anm. 23; Dvornik, Photian Schism 27. Ferner erfahren wir aus der Äußerung des Baanes, daß Z. sich an die Suspendierung nicht gehalten haben soll. In der Sicht des Konzils von 869/70 stellt Z.s Verhalten einen Verstoß dar, aber für Z. dürfte es nach der Absetzung des Ignatios ganz natürlich gewesen sein, sich wieder als vollkommen rehabilitiert und daher nicht mehr an die Suspendierung durch den (inzwischen verstorbenen) Papst gebunden zu sehen. — (10) Dieses Versäumnis warfen auf dem Konzil von 861 die päpstlichen Legaten, Zacharias von Anagni (# 8636) und Rhadoaldus von Porto (# 6404), dem Ignatios vor. Z. sei zu der von Papst Benedictus III. vorgesehenen Anhörung erschienen, von Ignatios jedoch sei kein Legat gekommen. Ignatios verteidigte sich damit, daß er diesen Brief des Papstes erst im Juli (sc. 858) erhalten habe und nicht mehr auf die Forderung des Papstes habe reagieren können, da er wenige Tage später aus dem Patriarcheion vertrieben worden sei, s. Kanones Deusdedit Nr. 428, p. 604,25-28. Cf. auch den Vorwurf der Ankläger des Ignatios im Jahre 861, Kanones Deusdedit Nr. 430, p. 607,3-6, wo es ebenfalls heißt, daß Z. zu der geplanten Verhandlung in Rom erschienen sei. Die Aussage, daß Z. zu dem Termin dieser Verhandlung in Rom erschienen sei, und die Aussage des Ignatios, daß er den Brief des Papstes Benedictus III. erst im Juli 858 erhalten habe, stehen in Widerspruch zueinander: Der Termin, zu dem Z. gereist war, müßte noch vor dem 7. April 858, dem Todestag Benedictus' III., gelegen haben. Eine Einladung an Ignatios zu diesem Termin hätte in jedem Fall so viele Monate früher ergehen müssen, daß Ignatios seine Vertreter zu diesem Termin hätte entsenden können. Es ist unmöglich, daß Ignatios eine Einladung, die ihn allerspätestens im Winter 857/58 hätte erreichen müssen, erst im Juli 858 erhalten hat. Aus diesem Grunde hat F. Dvornik den plausiblen Vorschlag gemacht, daß Benedictus III. zwei Aufforderungsschreiben an Ignatios sandte: eines nach Z.s erstem Erscheinen in Rom, und ein weiteres mit einer Wiederholung der Aufforderung, nachdem Ignatios zu dem anberaumten Termin – zu dem Z. erschienen war – keinen Vertreter entsandt hatte. Dieses zweite Schreiben sei es, das Ignatios erst im Juli 858 erhalten habe und auf das er nicht mehr habe reagieren können. Ignatios' Verteidigung im Jahre 861 beantworte also nicht die eigentliche Frage der römischen Legaten (warum er auf das erste Schreiben des Benedictus III. nicht reagiert habe), sondern weiche aus; cf. Dvornik, Photian Schism 29–30. — Ein anderer Widerspruch scheint zwischen der an zwei Punkten auf dem Konzil von 861 gemachten Aussage, daß Z. zu dem von Papst Benedictus III. anberaumten Termin in Rom erschienen sei (p. 604,25; 607,4f.), und der Aussage des Baanes auf dem Konzil von 869/70 (in: Mansi XVI 74C, s. oben Anm. 9), daß Z. seine Suspendierung von priesterlichen Funktionen nicht beachtet und nicht zu seinem Prozeß nach Rom gereist sei, zu bestehen. Die Aussage des Baanes ist vermutlich insofern zutreffend, als Z. nach der Absetzung des Ignatios gegen Ende 858 eine weitere Untersuchung seines Falles für unnötig gehalten haben wird, sicher nicht mehr deswegen nach Rom reiste und es zu dem Prozeß, in dem allein – aus der Sicht des Konzils von 869/70 – Z.s Suspendierung hätte aufgehoben werden können, niemals mehr kam. Die Information der Kanones Deusdedit, daß Z. (vermutlich im Frühjahr 858) zu dem anberaumten Termin bei Papst Benedictus III. in Rom erschienen sei, wird dadurch nicht in Frage gestellt, cf. Dvornik, Photian Schism 30f. — (11) Der genaue Zeitpunkt der Rehabilitation Z.s ist unbekannt. Terminus ante quem ist das Frühjahr 860, als Z. für Photios an einer Gesandtschaft nach Rom teilnahm. Vermutlich galt Z. jedoch (wie Gregorios Asbestas) bereits in dem Augenblick als rehabilitiert, in dem Patriarch Ignatios abgesetzt war. — (12) Liber Pont. II 107, p. 154,23: alii duo depositi ab honore episcopatus, Zachariam et alius Theophilus (sc. Theophilos von Amorion [# 8228]). Cf. MGH Epp. VI, Nicolai ep. Nr. 88, p. 458,36. Zu der Gesandtschaft cf. Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 467; Nerlich, Gesandtschaften 275. — (13) Z. und Theophilos werden in den Akten der vierten Sitzung des Konzils von 869/70 stets als “ehemalige Bischöfe” bezeichnet: z. B. Mansi XVI 54E (lat. Übers.): Theophilus et Zacharias quondam episcopi; 55A: Theophili et Zachariae dudum episcoporum (cf. die griech. Zusammenfassung, z. B. Mansi XVI 337E: Ζαχαρίας καὶ Θεόφιλος οἵ ποτε ἐπίσκοποι). Vermutlich wurden sie von dem Zeitpunkt an, als Photios abgesetzt wurde, als Bischöfe betrachtet, die überhaupt niemals rehabilitiert worden waren und für die daher noch die Absetzung durch Ignatios in der Mitte der fünfziger Jahre ihre Geltung behielt.

Q: — (Hist.): Ps.-Symeon 671,3-5. — (Conc.): Mansi XVI 328E–340A passim; 340B (griech. Zusammenfassung der Akten von 869/70). — (Hag.): Theognostos, Libellus (BHG 818c) 861A. — (lat.): Kanones Deusdedit Nr. 428, p. 604,21-25; Nr. 430, p. 607,4; (ohne Namensnennung) p. 607,29: ... tempore Benedicti papae venerunt episcopi Romam ...; Nr. 431, p. 608,33-35; MGH Epp. VI, Nicolai ep. Nr. 88, p. 458,36 (ohne Namensnennung); ep. Nr. 90, p. 500,8f.; ep. Nr. 91, p. 527,12f.; ep. 92, 537,34-38; Liber Pont. II 107, p. 154,23; Mansi XVI 53E–74E passim; 75D (lat. Übers. der Akten von 869/70).

L : Hergenröther I 359. 361. 413; II 86–91; Dölger, Regesten Nr. 457; Grumel, in: EO 39 (1940) 257–267, bes. 261–266 (ohne Berücksichtigung von Mansi XVI 54D. 55A. 328E. 329A); Dvornik, Photian Schism 25–27. 29–31. 71–74. 83f. 148 (im Reg. auf p. 504 sind Z. und Zacharias von Chalkedon [# 8635] durcheinandergeraten); Karlin-Hayter, in: Iconoclasm 143 Anm. 16; Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 454. 467; Lounghis, Ambassades 188f; Nerlich, Gesandtschaften 275.

P: Die Vermutung von Hergenröther I 359, daß Theophanes Kerameus Episkopos von Tauromenion (Taormina) und als solcher Amtsvorgänger des Z. gewesen war, ist abzulehnen, s. dazu unter Theophanes Sikelos (# 8130). — Er ist nicht zu verwechseln mit Zacharias von Chalkedon (# 8635), einem ebenfalls auf der Seite des Photios stehenden Metropoliten, der 867 von Photios nach Rom gesandt wurde und ebenfalls auf dem Konzil von 869/70 zu Wort kam.

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