Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland im Jahr 2009 haben Bibliotheken als öffentlich zugängliche Einrichtungen eine Verpflichtung zur Umsetzung von Barrierefreiheit und Inklusion. Das ist keine kleine Aufgabe, aber auch eine Chance. Denn es kann die Bedeutung von Bibliotheken bei der Umsetzung der Rechte aller Menschen auf Zugang zu Informationen, Bildung und kultureller Teilhabe stärken und sichtbarer machen.
Abstract
Since the United Nations Convention on the rights of persons with disabilities has entered into force in Germany in 2009, libraries as public institutions are obliged to provide barrier-free access and facilitate inclusion. This is no small task, but it also offers opportunities, since this will contribute to enhancing the significance and visibility of libraries as public places of access to information, education and cultural participation for everyone.
Einleitung: Die UN-Behindertenrechtskonvention
Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - im Folgenden UN-BRK - wurde 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Eine Besonderheit der Entstehung der UN-BRK war, dass behindertenpolitische Verbände und Organisationen von Anfang an eng an der Entwicklung der Konvention beteiligt waren. Damit fand das Motto der behindertenpolitischen Bewegung „Nichts über uns ohne uns“ volle Berücksichtigung.
Im Mai 2008 trat die Konvention völkerrechtlich in Kraft. Mittlerweile haben 180[1] von 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen die UN-BRK ratifiziert, in Deutschland trat sie am 26. März 2009 in Kraft.[2] Die Europäische Union hat die Konvention 2010 ratifiziert und in Folge die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein barrierefreies Europa für alle zu schaffen. Bei der hohen Anzahl von Ratifikationen ist die Hoffnung berechtigt, dass die Konvention die gesellschaftliche Stellung von Menschen mit Behinderungen weltweit nachhaltig verbessern wird.
Mit der Ratifikation verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Bestimmungen der Konvention in ihrem Herrschaftsbereich umzusetzen. Die Überwachung der Umsetzung, das sogenannte Monitoring, erfolgt international durch den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.[3] Auf nationaler Ebene müssen laut Artikel 33 der Konvention unabhängige nationale Monitoring-Stellen eingerichtet werden. In Deutschland wurde das Deutsche Institut für Menschenrechte mit dem Monitoring betraut und hat dafür eine spezielle Monitoring-Stelle eingerichtet.
Paradigmenwechsel im Verständnis von Behinderung
Die UN-BRK etabliert ein neues Verständnis von Behinderung und einen veränderten Blick auf Menschen mit Behinderungen. Behinderung wird nicht länger als ein individuelles Merkmal angesehen, sondern entsteht „aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren […], die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“ (Präambel Absatz e UN-BRK). Vereinfacht gesagt: Menschen sind nicht behindert, sie werden behindert durch Barrieren in der Umwelt. Dazu werden auch einstellungsbedingte Barrieren wie Vorurteile und Klischees gezählt.
Dieser Paradigmenwechsel[4] verschiebt den medizinischen und defizit-orientierten Blick auf Behinderung hin zu einer menschenrechtlichen Perspektive, die Menschen mit Behinderungen als autonome und mit Rechten ausgestattete Subjekte betrachtet. Sie sind nicht mehr nur Objekte staatlicher Fürsorge und Wohlfahrt, sondern gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft.
Für Bibliotheken bedeutet die menschenrechtliche Perspektive, dass ihre Leistungen und Angebote für Menschen mit Behinderungen nicht mehr primär im Kontext von (freiwilliger) sozialer Bibliotheksarbeit oder bibliotheks-ethischem Handeln zu sehen sind. Durch die UN-BRK werden sie zu einer menschenrechtlichen Verpflichtung gegenüber Rechte-Inhabern, wie im Folgenden gezeigt werden soll.
Von der Integration zur Inklusion
Im Sinne der Behindertenrechtskonvention bedeutet Inklusion gesellschaftliche Teilhabe für alle Menschen in allen Lebensbereichen auf der Basis gleicher Rechte.
Über Inklusion wird in Deutschland vor allem im Hinblick auf gemeinsame schulische Bildung diskutiert. Inklusion betrifft aber alle Bereiche der Gesellschaft, darunter Wohnen und Arbeit, Zugang zum Recht und zu Wahlen.[5] Auch Bibliotheken sind als öffentliche Service- und Bildungseinrichtungen aufgefordert, Inklusion umzusetzen.
Das Inklusionsprinzip grenzt sich ausdrücklich vom Integrationsmodell ab.[6] Während letzteres die „Anderen“ - Menschen mit Behinderungen oder andere bislang ausgeschlossene Personengruppen - in ein bestehendes System integrieren will, geht das Inklusionsprinzip von der Heterogenität aller Menschen als normaler Gegebenheit aus und fordert die Gesellschaft und ihre Einrichtungen auf, sich an die Vielfalt ihrer Mitglieder anzupassen. Inklusion steht damit in engem Zusammenhang mit den menschenrechtlichen Prinzipien der Nicht-Diskriminierung und Partizipation und betont das Recht jedes Menschen auf ein Leben in sozialen Bezügen.
Zugänglichkeit[7] / Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist die erste Bedingung für eine gleichberechtigte Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am sozialen, kulturellen und politischen Leben. In Artikel 3 der UN-BRK wird Barrierefreiheit als allgemeiner Grundsatz formuliert. Artikel 9 der Konvention enthält eine Verpflichtung zur Umsetzung von Barrierefreiheit:
„Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.“ (Artikel 9 Absatz 1 UN-BRK).
Artikel 9 betrifft Bibliotheken gleich mehrfach. Sie sind - zumindest die meisten von ihnen - „Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen“. Gleichzeitig sind sie Orte der Kommunikation und Information und stellen dafür entsprechende Technologien und Systeme für die Öffentlichkeit bereit. Artikel 9 verpflichtet Bibliotheken dazu, für Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Angeboten zu schaffen.
Artikel 9 nennt im Weiteren konkrete Maßnahmen für Barrierefreiheit. Es geht unter anderem um die physische Zugänglichkeit von Gebäuden in allen Aspekten, d. h. nicht nur um eine rollstuhlgerechte Ausstattung - oft mit Barrierefreiheit verwechselt -, sondern auch um Beschilderungen und Informationen in Braille sowie in leicht lesbarer und verständlicher Sprache. Gefordert werden auch die Verfügbarkeit von Gebärdensprachdolmetschern und -videos, barrierefreie Informationstechnologien, die Bereitstellung technischer Hilfsmittel, zum Beispiel für blinde und sehbehinderte Menschen, sowie barrierefreie Webseiten.
Damit diese Verpflichtung zur Barrierefreiheit in ihrer Komplexität bewältigt werden kann, wird in der Auslegung des Artikels 9 durch den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen[8] darauf hingewiesen, dass Barrierefreiheit nicht von heute auf morgen hergestellt werden muss, sondern in bestehenden Einrichtungen - somit auch in Bibliotheken - schrittweise erfolgen kann. Dies sollte aber kontinuierlich und systematisch mit festen Zeitvorgaben und adäquater Mittelausstattung - personell wie finanziell - geschehen. Neue Gebäude, Produkte oder Dienstleistungen sollten jedoch von vornherein im Sinne des „Universellen Designs“ (engl. Universal Design) barrierefrei geplant und hergestellt werden.[9]
Universelles Design
Das Konzept des Universellen Designs greift die UN-BRK in Artikel 2 der Konvention auf. Prinzipiell geht es darum, Produkte, Umgebungen, Programme und Dienstleistungen derart zu gestalten, dass sie für so viele Menschen wie möglich ohne weitere Anpassung oder Spezialisierung nutzbar sind und deshalb allen Menschen zugutekommen. Auf Bibliotheken angewandt bedeutet dies, dass von automatischen Türen, höhenverstellbaren Tischen, übersichtlichen Webseiten oder bedienfreundlichen Katalogen alle, die Bibliotheken nutzen oder in ihnen arbeiten, profitieren werden.
Universelles Design und Barrierefreiheit schließen nicht aus, dass in bestimmten Situationen zusätzlich benötigte Hilfsmittel für Einzelpersonen bereitgestellt werden müssen. Die UN-BRK nennt diese Verpflichtung in Artikel 2 „angemessene Vorkehrungen“. Menschen mit Beeinträchtigungen haben ein Recht auf angemessene Vorkehrungen, um gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.[10] Am Arbeitsplatz kann eine angemessene Vorkehrung zum Beispiel darin bestehen, dass der Computer einer Mitarbeiterin mit Sehbehinderung mit einer speziellen Software ausgestattet wird. Auch Einladungen zu öffentlichen Veranstaltungen sollten das Angebot enthalten, dass auf Anfrage angemessene Vorkehrungen getroffen werden, zum Beispiel in Form von simultanem Gebärdensprachdolmetschen oder Induktionsschleifen, um auch gehörlosen und schwerhörigen Menschen die Teilnahme zu ermöglichen.
Das Recht auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Artikel 21 UN-BRK stellt das Recht auf Zugang zu Informationen in den Kontext des Rechts auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit:
„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können.“
Das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit wurde 1948 als Artikel 19 in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommen und nachfolgend in Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte als verbindliches Recht niedergelegt. Bibliotheken und ihre Verbände betonen immer wieder die Bedeutung dieses Menschenrechts für die bibliothekarische Arbeit. Als Beispiele seien hier das FAIFE Committee der IFLA[11] - der beratende Ausschuss für den freien Zugang zu Informationen und Meinungsfreiheit - und der IFLA Ethik-Kodex[12] genannt.
Natürlich gelten auch für Menschen mit Behinderungen die Bestimmungen anderer Menschenrechtsverträge; die UN-BRK ergänzt jedoch den bestehenden Menschenrechtsschutz durch die Berücksichtigung der spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen. So können Menschen das Recht auf Zugang zu Informationen nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Informationen in für sie zugänglichen Formaten, zum Beispiel in Braille, in Großschrift, im Daisy-Format, in Leichter Sprache, als Gebärdensprachvideos oder barrierefreie E-Books verfügbar sind. Deshalb heißt es in Artikel 21 UN-BRK Absatz a weiter, dass „Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind“ zur Verfügung gestellt werden müssen.
Es wäre ein großer Schritt in Richtung Inklusion, wenn blinde, sehbehinderte und sonst lesebehinderte Menschen nicht nur in wenigen Spezialbibliotheken die für sie zugängliche Literatur ausleihen können, sondern ebenfalls dort, wo sie leben, studieren und arbeiten. Der zum 1. Januar 2019 in Deutschland in Kraft getretene Vertrag von Marrakesch[13], der auch Thema dieses Heftes ist, erleichtert allen Bibliotheken die Herstellung und/oder den Austausch von Literatur in barrierefreien Formaten. Bibliotheken sollten diese Chance nutzen.[14]
Das Recht auf Bildung
Der Artikel 24 UN-BRK formuliert das Recht auf inklusive Bildung. In Leichter Sprache lautet er:
„Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Bildung.
Jeder Mensch soll lernen dürfen.
Lernen ist wichtig für alle Menschen.
Auch erwachsene Menschen haben das Recht auf Bildung.
Jeder Mensch mit Behinderungen hat das Recht, mit anderen Menschen zusammen zu lernen“.[15]
Mit der Übersetzung in Leichte Sprache sollen auch Menschen mit Lernschwierigkeiten die Konvention verstehen können. Leichte Sprache folgt bestimmten Regeln und zeichnet sich unter anderem durch kurze Hauptsätze, weitgehenden Verzicht auf Nebensätze sowie die Verwendung von allgemein bekannten Wörtern aus.[16]
Bibliotheken sind ein Teil des Bildungssystems und Orte lebenslangen Lernens. Als Kooperationspartner von Schulen, Hochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung können sie zur Umsetzung des Rechts auf inklusive Bildung beitragen, indem sie zum Beispiel Bildungsmaterialien in barrierefreien Formaten für den Unterricht sowie Studium und Weiterbildung bereitstellen. Die neuen Regelungen des Vertrags von Marrakesch eröffnen auch in diesem Bereich neue Entwicklungsperspektiven und Chancen für Bibliotheken.[17]
Das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben
Weltweit gelten Bibliotheken als gut etablierte und angesehene kulturelle Einrichtungen. In Artikel 30 der UN-BRK werden sie deshalb im Kontext des Rechts auf Teilhabe am kulturellen Leben explizit erwähnt:
„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen […]
c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken […] haben“ (Artikel 30 Absatz 1 UN-BRK).
Durch den Abbau von Zugangsbarrieren ermöglichen Bibliotheken eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an ihren kulturellen Angeboten. Teilhabe bzw. Partizipation ist nach der UN-BRK jedoch nicht nur im passiven Sinne zu verstehen. Menschen mit Behinderungen sollten auch in Bibliotheken die Möglichkeit bekommen, kulturelle Angebote aktiv zu gestalten, indem sie zum Beispiel aus ihren eigenen Büchern oder Texten lesen, Filmabende moderieren oder Fortbildungen mit planen und durchführen.
Wenn Bibliotheken Menschen mit Behinderungen in alle Bereiche, auch als Mitarbeitende, aktiv einbeziehen, tragen sie gleichzeitig dazu bei, die positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und damit Artikel 8 UN-BRK umzusetzen. Der Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten, das Bewusstsein und die Achtung für Menschen mit Behinderungen zu stärken sowie Klischees und Vorurteile zu bekämpfen. Durch ihre breite öffentliche Nutzung und Sichtbarkeit sind Bibliotheken hervorragend geeignete Orte, die in Artikel 8 geforderten Maßnahmen in Form von Veranstaltungen oder Kampagnen durchzuführen und damit die Aufmerksamkeit für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit zu erhöhen.
Staatenberichte und nationale Aktionspläne
Als die UN-BRK 2009 in Deutschland in Kraft trat, wurde sie damit Teil der deutschen Rechtsordnung. Bund, Länder und Gemeinden müssen sich in allen Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen berühren, an sie halten. Wie alle Vertragsstaaten ist auch Deutschland nach Artikel 35 UN-BRK verpflichtet, alle vier Jahre einen Staatenbericht beim UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einzureichen. Der Bericht informiert den Ausschuss über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die in der Konvention formulierten Rechte national umzusetzen. Zivilgesellschaftliche Organisationen können zusätzlich Alternativ- oder Parallelberichte einreichen, die meistens sehr viel kritischer als die Staatenberichte ausfallen. Im abschließenden Bericht zum Überprüfungsverfahren deckt der Ausschuss Probleme auf, benennt Kritikpunkte und formuliert Empfehlungen zur besseren Umsetzung der Konvention.
Deutschland wurde 2015 zum ersten Mal vom UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen überprüft. Bibliotheken wurden weder im Staatenbericht noch in den Berichten zivilgesellschaftlicher Organisationen erwähnt; infolgedessen gab es im abschließenden Bericht des Ausschusses auch keine Empfehlungen zur besseren Umsetzungen der Konvention in und durch Bibliotheken. In dem im Juli 2019 veröffentlichten 2.-3. Staatenbericht der Bundesregierung[18] wird zwar darauf hingewiesen, dass Deutschland den Vertrag von Marrakesch ratifiziert hat, die wichtige Rolle von Bibliotheken in diesem Zusammenhang bleibt aber unerwähnt. In den nächsten Monaten wird wahrscheinlich ein Netzwerk von zivilgesellschaftlichen Organisationen einen Parallelbericht zum aktuellen Staatenbericht erstellen. Wenn Bibliotheken ihre Themen in diesen Bericht einfließen lassen wollen, müssen sie aktiv Kontakt zu diesem Netzwerk aufnehmen, am besten über den Deutschen Behindertenrat. Die Überprüfung Deutschlands vor dem UN-Ausschuss wird voraussichtlich 2020 stattfinden.
Ein weiteres Instrument, um die nationale Umsetzung der UN-BRK voranzutreiben, sind Aktions- und Maßnahmenpläne des Bundes und der Länder. Leider enthalten die vorliegen Aktionspläne keine strategischen Handlungs- und Entwicklungsperspektiven für Bibliotheken im Sinne der UN-BRK.[19]
Fazit
Obwohl die UN-Behindertenrechtskonvention Bibliotheken nur im Kontext der Teilhabe am kulturellen Leben ausdrücklich erwähnt, haben die Konvention und ihre Prinzipien der Barrierefreiheit, Inklusion und Partizipation vielfältige Auswirkungen auf die Arbeit von Bibliotheken. Bibliotheken haben zunächst als öffentlich zugängliche Einrichtungen eine Verpflichtung zur Umsetzung von Barrierefreiheit. Darüber hinaus sind sie prädestinierte Orte, um die in der UN-BRK verbrieften Rechte auf Zugang zu Informationen, Bildung und kultureller Teilhabe in die Realität umzusetzen. Diese wichtige Rolle von Bibliotheken findet jedoch sowohl von staatlicher als auch zivilgesellschaftlicher Seite noch zu wenig Beachtung. Bibliotheken und ihre Verbände müssen deshalb selbst aktiv werden und deutlich zeigen, dass sie einen gleichberechtigen Zugang zu Bibliotheken für alle Menschen gewährleisten wollen und bereit sind, sich künftig noch stärker für Inklusion und Barrierefreiheit einzusetzen. Am besten tun sie dies gemeinsam mit behindertenpolitischen Organisationen auf Bundesebene oder in ihrer jeweiligen Umgebung gemäß dem menschenrechtlichen Grundsatz der Partizipation und dem Motto der Behindertenrechtsbewegung: „Nichts über uns ohne uns“.
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