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Schuldverhältnisse, in denen mehrere Leistungsobjekte alternativ zur Verfügung stehen oder mehrere Ansprüche alternativ geltend gemacht werden können, spielen in der Praxis und damit auch im juristischen Studium und Examen eine große Rolle. Warum dabei eher selten eine Wahlschuld (§§ 262–265 BGB) anzunehmen ist und wie dieselbe sich von anderen ähnlichen Rechtsinstituten unterscheidet, soll im Folgenden beleuchtet werden.
Online erschienen: 2011-02-25
Erschienen im Druck: 2011-February
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