Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt, darf er seinen Anspruch mit Hilfe des Staates zwangsweise durchsetzen. Dies hat der Schuldner grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings gibt es Fälle, in denen bei der Vollstreckung gegen das Verfahrensrecht verstoßen wird oder der zu Grunde liegende materiell-rechtliche Anspruch nicht mehr in seiner ursprünglichen Form besteht. Dafür enthält das Vollstreckungsrecht einige Rechtsbehelfe, mit denen sich der Schuldner der Vollstreckung erwehren kann. Die vier wichtigsten werden im Folgenden dargestellt: Zunächst wird die allgemeine Systematik der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe erörtert (I.). Anschließend werden Inhalt und Voraussetzungen der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO ausführlich thematisiert (II.). Es folgen Ausführungen zur Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (III.). Zuletzt werden die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (IV.) sowie der Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765 a ZPO (V.) angesprochen.
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