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»Der [Forderungs-] Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. « – Solche oder ähnliche Regelungen finden sich an verschiedenen Stellen des BGB und anderer Gesetze, bei denen der Gesetzgeber einen Forderungsübergang anordnet. Mit der Bedeutung, Herkunft und Reichweite beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag im Rahmen des § 268 Abs. 3 S. 2 BGB.
Online erschienen: 2011-02-25
Erschienen im Druck: 2011-March
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