Für die Strafbarkeit eines unechten Unterlassungsdelikts verlangt § 13 I StGB ausdrücklich, dass »das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.« Dabei handelt es sich um einen Prüfungspunkt, der für die meisten Studierenden – und nicht nur für diese – ein »Buch mit sieben Siegeln« darstellt. Sogar in der Ausbildungsliteratur begnügt man sich zumeist – geradezu kapitulierend – mit dem Hinweis, die Entsprechungsklausel im Regelfall floskelhaft und ohne nähere Ausführungen zu bejahen. Angesichts der sonst eingeforderten Sorgfalt im Umgang mit expliziten gesetzlichen Merkmalen ist dies durchaus verwunderlich. Zudem existieren tatsächlich – auch prüfungsrelevante – Tatbestände, bei denen die »Entsprechungsklausel« keinesfalls zu vernachlässigen ist und einer näheren Prüfung bedarf. Jedenfalls sollte jeder Studierende wissen, was hinter diesem Erfordernis steckt, um darüber entscheiden zu können, ob in einem konkreten Fall nähere Ausführungen angebracht sind oder nicht.
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