Zusammenfassung
Die Abschreckungsdoktrin setzt auf Sanktionsfurcht als Mittel zur Eindämmung von Kriminalität. So plausibel die Hypothese, Furcht vor staatlicher Strafe würde Delinquenz verhindern, auch klingt: Empirische Forschung zeichnet ein eher ernüchterndes Bild von den kriminalpräventiven Erträgen angedrohter gerichtlicher Bestrafung. Aus dem Bereich der negativen Generalprävention entfaltet allenfalls die Sanktionierungswahrscheinlichkeit einen mäßigen Verhaltenslenkungseffekt. Das mehrheitliche Ausbleiben nennenswerter Abschreckungserfolge muss aber nicht bedeuten, dass formalen Sanktionierungsrisiken jeglicher Steuerungswert abzusprechen ist. Unter dem Leitkonzept der differenziellen Abschreckbarkeit durchgeführte »Perceptual Deterrence Research« verwirft die Annahme, Abschreckung wirke auf alle Menschen gleich, um sich Bemühungen zur Eingrenzung der für Abschreckungsbotschaften zugänglichen Teilgruppen der Bevölkerung zu widmen. Die hier vorgenommene Sichtung des gesammelten Forschungsstandes zeigt, dass Sanktionsrisikoeffekte über Personen, Situationen und Delikte hinweg variieren. Individuen mit geringer Normakzeptanz, niedriger Selbstkontrolle und zahlreichen Freundschaftskontakten zu delinquenzaffinen Gleichaltrigen können als in einem gehobenen Maße durch ihre Sanktionsrisikowahrnehmung beeinflussbar identifiziert werden. Wenn Menschen mit einer erhöhten Tendenz zur Kriminalität moderat anfällig für Steuerungswirkungen der perzipierten Bestrafungswahrscheinlichkeit sind, attestiert dies der negativen Generalprävention eine gewisse Tauglichkeit als Instrument der Sekundärprävention, welche auf das Management kriminogener Dynamiken in Risikogruppen zielt.
Abstract
Empirical results on the deterrent impact of criminal sanctions are generally disenchanting. Population samples reveal negligible effects of expected sanctioning severity and only modest effects of perceived sanction certainty on measures of criminal activity. Consequently, the concept of differential deterrability – the idea that individuals differ in their responsiveness to sanction threats – gains prominence in perceptual deterrence research. The present article provides an overview of the evidence base of differential deterrability. There is indication that individuals who hold weak moral beliefs, possess low self-control and have many delinquent friends are more susceptible to a crime-reducing impact of perceived sanction risk. The observation that those burdened with risk factors for crime are moderately responsive to the risk of legal punishment support a certain suitability of criminal law as instrument of secondary prevention.
1 Problemformulierung
Nach wie vor wird die Abschreckungsdoktrin – technisch ausgedrückt: die negative Generalprävention – von vielen Menschen als probate Strategie zur Lösung gesellschaftlicher Kriminalitätsprobleme angesehen (Dölling & Hermann 2003). Negative Generalprävention will im Wege einer Androhung kriminalgerichtlicher Sanktionen Furcht vor Strafe erzeugen, die potenzielle Täter von der Begehung krimineller Handlungen abhalten soll. Potenzielle Rechtsbrecher sollen wissen, welche Übel sie erwarten, wenn sie Normen des Strafrechts übertreten, und als Folge der antizipierten Übel auf Rechtstreue einschwenken. Dahinter steht das Menschenbild eines rational handelnden Individuums, das in einer gegebenen Situation für verschiedene Handlungsalternativen Kosten-Nutzen-Überlegungen anstellt. Aus den wahrgenommenen Handlungsoptionen wird diejenige mit dem günstigsten Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgewählt. Staatliche Strafen fließen in die Bewertung einer Handlungsalternative als Kosten mit ein, wobei sich der Abschreckungswert einer angedrohten Strafe nach deren Schwere, nach deren Eintrittswahrscheinlichkeit und nach deren Schnelligkeit bestimmen soll (Beccaria 1764; Bentham 1789). Alle drei Faktoren erhöhen den »Preis« der Kriminalität (Becker 1968). Je härter, sicherer und zeitnaher die zu erwartende Bestrafung ausfällt, desto eher soll sie geeignet sein, kriminelles Handeln zu verhindern.
Die gebündelte kriminologische Wirkungsforschung legt den Schluss nahe, dass unter den drei von Beccaria (1764) formulierten Kriterien erfolgreicher Abschreckungspolitiken allenfalls der (perzipierten) Strafeintrittswahrscheinlichkeit eine nennenswerte kriminalitätsdämpfende Funktion zukommt. Während die Befundlage zu den Effekten der Strafschwere und der Strafschnelligkeit überwiegend von ernüchternder Skepsis geprägt ist, finden sich doch immer wieder Belege für eine systematische Verknüpfung diverser Messungen der Sanktionierungswahrscheinlichkeit mit der Häufigkeit kriminellen Handelns. Aber selbst was die Bedeutung der Entdeckungs- oder Bestrafungswahrscheinlichkeit betrifft, gehen die Evidenzen auseinander. Die Bandbreite der Ergebnisse reicht hier von einer Unerheblichkeit auch der Sanktionierungswahrscheinlichkeit bis hin zu einer leicht kriminalitätshemmenden Wirkung der Chance, erwischt und belangt zu werden (Apel & Nagin 2011; 2017; Dölling et al. 2006; 2009; Loughran et al. 2016; Nagin 1998; 2018; Paternoster 2010; 2018; Paternoster & Bachman 2013; Pratt et al. 2006; Pratt & Turanovic 2018).[1]
Auch wenn die aggregierte empirische Befundlage der Abschreckungstheorie ein insgesamt eher schlechtes Zeugnis ausstellt, folgt daraus nicht zwingend, dass nicht kleinere Teilgruppen von Individuen doch auf äußere Sanktionierungsrisiken ansprechen. In der Masse der für Abschreckung weitgehend unempfänglichen Untersuchungsteilnehmer können sich kleinere Subpopulationen verbergen, die sehr wohl in einem gewissen Maße auf im Raum stehende Bestrafungswahrscheinlichkeiten reagieren. Apel & Nagin (2017, 128) diagnostizieren zutreffend »[that] most of the public is not ›in the market‹ for (...) criminal offenses«. Weiten Teilen der Bevölkerung erscheint die Begehung einer Straftat nicht einmal als entfernt realistische Option. In großen Allgemeinstichproben mag der Ausschnitt der Personen, für die kriminelles Handeln eine ernsthafte Versuchung darstellt, nahezu untergehen. Analysetechnisch schlägt eine solche Populationsheterogenität auf der Ebene der Gesamtstichprobe in einem geringen Abschreckungsgewinn zu Buche. Daraus lässt sich aber nicht schlüssig ableiten, dass alle Gruppen von Untersuchungsteilnehmern gegen potenzielle Abschreckungserfolge immun sind. Variation in der Empfänglichkeit für Sanktionsrisikoeffekte wird im modernen kriminologischen Schrifttum unter dem Leitbegriff der »differenziellen Abschreckbarkeit« abgehandelt (Hirtenlehner 2017; Loughran et al. 2018; Piquero et al. 2011). Die forschungsleitende Fragestellung lautet nicht länger, ob Sanktionierungsrisiken abschreckend wirken, sondern wann sie wen unter welchen Umständen von Delinquenz abhalten. Dabei wird anerkannt, dass der Effekt drohender Sanktionen von anderen Faktoren abhängt, die personaler, sozialer oder deliktischer Natur sein können.
Die Befundlage zur Frage, welche Merkmale die Reagibilität gegen Sanktionsdrohungen bestimmen, wird im Zentrum der vorliegenden Abhandlung stehen. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf die Rolle von innerer Normakzeptanz, Selbstkontrollfähigkeit und delinquenter Peerexposition bei der Modifizierung von Abschreckungseffekten gerichtet. Evidenzen zur Interaktion der genannten Merkmale mit der individuellen Anfälligkeit für Sanktionsdrohungswirkungen werden gesammelt, verdichtend gesichtet und einer kritischen Bewertung unterworfen. Damit wird eine Annäherung an die Problematik der Identifizierung möglicherweise abschreckbarer Teilpopulationen versucht.
Als fruchtbarer (und in vielen Punkten empirisch gestützter) theoretischer Bezugsrahmen wird uns Per-Olof Wikströms (2010; 2014) Situational Action Theory (SAT) dienen. Mit ihrer Kernthese, dass eine Interaktion von Individualmerkmalen und Umgebungseigenschaften einen Wahrnehmungs-Entscheidungs-Prozess anstößt, der dann das individuelle Handeln steuert, eignet sie sich hervorragend für die Integration der verstreuten Befunde zur variablen Effektivität kriminalrechtlicher Sanktionierungsrisiken.
Vorangestellt wird den Betrachtungen zur differenziellen Abschreckbarkeit ein Überblick über den Stand der Forschung zur Entstehung subjektiver Sanktionsrisikowahrnehmungen und der Bedeutung der perzipierten Sanktionierungsrisiken für den Umfang delinquenter Aktivitäten.
2 Über die Entstehung subjektiver Sanktionsrisikowahrnehmungen
Das theoretische Fundament der Forschung zur differenziellen Abschreckbarkeit bildet Geerken und Goves »Perceptual Deterrence Theory« (1975). Diese besagt im Kern, dass die Sanktionspraxis das Legalverhalten der Menschen nur beeinflussen kann, wenn sie auch im Wahrnehmungshorizont der Bürger ankommt. Das Sanktionsregime eines Rechtsraumes soll über den Weg der subjektiv perzipierten Bestrafungsrisiken Sanktionsfurcht erzeugen, die dann individuelles kriminelles Handeln unterbindet. Aber finden die gepflegten Strafpolitiken tatsächlich Eingang in das Alltagswissen der Menschen? Der diesbezügliche Forschungsstand präsentiert sich als rudimentär und nur begrenzt ermutigend. Wie gesetzliche Strafdrohungen oder gerichtliche Sanktionsusancen die Sanktionswahrnehmungen der Bürger im Detail beeinflussen, ist wenig bekannt (Apel 2013; Nagin 1998; Paternoster 2018). Als gesichert darf lediglich gelten, dass die Bürger bemerkenswert wenig Kenntnis von den gerichtlichen Strafpraxen und den realen Sanktionierungsrisiken haben. Die Entdeckungs- und Bestrafungswahrscheinlichkeiten werden von der Allgemeinbevölkerung eher überschätzt (Matsueda et al. 2006; Paternoster et al. 1985; Schulz 2014), während die Schwere der verhängten Strafen tendenziell unterschätzt wird (Apel 2013; Roberts & Hough 2005). Die Gerichte strafen härter, aber seltener, als Laien glauben. Der Nexus von Strafpraxis und Sanktionserwartungen der Menschen erweist sich generell als brüchig. Mehrebenenanalysen zur Wechselbeziehung von regionalen Strafpraxen und individuellen Sanktionswahrnehmungen zeigen, dass Merkmale der praktizierten Kontrollpolitiken (Bestrafungshäufigkeiten und -intensitäten) allenfalls lose Verbindungslinien zu den Sanktionsperzeptionen der betroffenen Wohnbevölkerung aufweisen (Kleck et al. 2005; Kleck & Barnes 2014; Lochner 2007).
Als wichtigste Determinanten der individuellen Sanktionsrisikoeinschätzung erweisen sich im empirischen Schrifttum persönliche und stellvertretende Erfahrungen mit Bestrafung und Strafvermeidung. Die eigene (Nicht-)Bestrafungsgeschichte – also ob man für früher begangene Straftaten belangt wurde oder nicht – beeinflusst die individuelle Beurteilung der Sanktionierungsrisiken (Stafford & Warr 1993). Zahlreiche Untersuchungen belegen inzwischen, dass persönliche Bestrafungserfahrungen zu einem Anstieg der Risikoeinschätzung führen, während eine Straflosigkeit im Gefolge delinquenter Handlungen ein Absinken der perzipierten Sanktionierungswahrscheinlichkeit nach sich zieht (Anwar & Loughran 2011; Horney & Marshall 1992; Matsueda et al. 2006; Schulz 2014; Thomas et al. 2013). Ähnlich verhält es sich mit den im Freundeskreis kommunizierten Bestrafungs- und Strafvermeidungserfahrungen. Mehrere Studien konnten den Nachweis erbringen, dass Jugendliche mit vielen Freundschaftsbeziehungen zu delinquenten »Peers« die äußeren Entdeckungs- und Bestrafungswahrscheinlichkeiten signifikant niedriger beurteilen als Personen ohne kriminelle Freunde (Lochner 2007; Matsueda et al. 2006; Pogarsky et al. 2004; 2005). Junge Menschen scheinen von ihren delinquenten Freunden durch Beobachtung und Gespräche zu lernen, dass die meisten Straftaten unentdeckt und sanktionsfrei bleiben, und in der Folge ihre Risikobewertung entsprechend zu korrigieren.
Wiewohl sich die Belege für eine Abhängigkeit der Sanktionsrisikoeinschätzung von direkten und indirekten Bestrafungs- und Strafvermeidungserfahrungen stetig mehren, darf das Vorhandensein eines solchen »Updatings« (Nagin 1998) nicht mit der Existenz von Abschreckungseffekten verwechselt werden. Der Umstand, dass Sanktionierungserfahrungen in eine höhere Risikobeurteilung münden, bedeutet noch nicht, dass diese Risikobewertung auch das künftige Legalverhalten steuert. Was Letzteres betrifft, äußert sich die Forschungsgemeinde deutlich skeptischer.

Abschreckung und »Updating«
3 Effekte der Sanktionswahrnehmung in Allgemeinstichproben
Im Einklang mit dem hier verfolgten Erkenntnisziel wird die Sichtung des Forschungsstandes zu den Auswirkungen der Wahrscheinlichkeit und Schwere von Strafe auf das Legalverhalten der Menschen auf Fragebogenuntersuchungen begrenzt. Ein Überblick über die Ergebnisse statistischer Aggregatdatenanalysen, in denen regionale Sanktionspolitiken mit lokalen Kriminalitätsraten abgeglichen werden, findet sich bei Dölling et al. (2006), Hirtenlehner (2017), Nagin (1998), Kury (2013), Paternoster (2010) oder Spirgath (2013). Hier sei nur bilanzierend vermerkt, dass Regionalvergleiche wenig Unterstützung für die Annahme liefern, eine größere Strafhärte würde die Abschreckungswirkung des Strafrechts verbessern, wohingegen der Sanktionierungshäufigkeit oder Bestrafungsrate doch regelmäßig kriminalitätsdämpfende Implikationen zugesprochen werden.
Fragebogenuntersuchungen liegen in Form von Dunkelfeldbefragungen zur selbstberichteten Kriminalität oder Szenariostudien über die Verhaltensabsichten in fiktiven Situationen vor. Solche »Perceptual Deterrence Studies« beleuchten den Zusammenhang subjektiver Sanktionserwartungen bzw. Risikowahrnehmungen mit dem persönlichen Legalverhalten auf der Basis großer Stichproben meist junger Menschen. Die Kriminalitätsmessungen können dabei retrospektiv (Selbstauskünfte über bisher verübte Straftaten) oder prospektiv (zukünftig intendierte Kriminalität, oftmals bezogen auf hypothetische Situationen) erfolgen.
Befragungsstudien erteilen der Hypothese einer kriminalitätsreduzierenden Wirkung strenger Strafen mehrheitlich eine Absage (Dölling et al. 2006; 2009; Loughran et al. 2016; Paternoster 2010; 2018; Paternoster & Bachman 2013; Pratt et al. 2006; Von Hirsch et al. 1999). Die Rede ist von bestenfalls vernachlässigbaren Effekten der Schwereantizipation. Als Konsens gilt, dass die erwartete Härte einer gerichtlichen Strafe wenig bis nichts zur Entscheidung über die Ausführung delinquenter Handlungen beiträgt.
Die Befundlage zur Bedeutung der subjektiv perzipierten Sanktionierungswahrscheinlichkeit erweist sich als komplexer. Querschnittstudien, die sich Selbstmeldedaten zur bisherigen Kriminalität bedienen, finden regelmäßig einen moderaten negativen Zusammenhang zwischen der Beurteilung der Entdeckungs- oder Sanktionierungsrisiken und dem persönlichen delinquenten Handeln. Befragte mit einer niedrigeren Risikoeinschätzung berichten mehr Kriminalität. Sobald in multivariaten Analysen Drittvariablen wie beispielsweise das Ausmaß der Selbstkontrolle oder die Anzahl delinquenter Freunde kontrolliert werden, wird der Zusammenhang allerdings deutlich schwächer und büßt in vielen Fällen seine statistische Signifikanz ein (Apel & Nagin 2011; Loughran et al. 2016; Nagin 1998; Paternoster 1987; 2010; Paternoster & Bachman 2013; Pratt et al. 2006; Von Hirsch et al. 1999).
Auch wenn in manchen Untersuchungen eine signifikante Restkorrelation zwischen der perzipierten Entdeckungs- oder Bestrafungswahrscheinlichkeit und der Häufigkeit kriminellen Handelns verbleibt: Ob diese schon einen Beleg für die Existenz von Abschreckungseffekten darstellt, muss in Zweifel gezogen werden. Querschnittstudien leiden unter einer problematischen zeitlichen Ordnung der analysierten Konstrukte: Die Selbstauskünfte zum Umfang der bisherigen Delinquenz beziehen sich naturgemäß auf einen der im Erhebungszeitpunkt gemessenen Risikoeinschätzung vorgelagerten Zeitraum. Insofern dürften inverse Zusammenhangsbeziehungen zwischen der Sanktionsrisikowahrnehmung und der Kriminalitätshäufigkeit eher einen Erfahrungseffekt (Saltzman et al. 1982; Seddig et al. 2017) widerspiegeln, wonach routinierte Straftäter die Entdeckungs- und Sanktionierungswahrscheinlichkeit realistischer sprich niedriger beurteilen als nicht delinquente Personen, als dass sie einen klassischen Abschreckungseffekt abbilden. Delinquente Handlungen werden den Strafverfolgungsbehörden nur selten bekannt und noch seltener gerichtlich geahndet (Kury 2001). Aktive Straftäter können dies durch persönliche Erfahrung lernen und passen ihre Risikobeurteilung entsprechend an. Die Risikoeinschätzung erscheint in einem solchen Licht eher als Konsequenz denn als Ursache von Kriminalität.
Um Abschreckungs- und Erfahrungseffekte trennen zu können, sind längsschnittliche Panelstudien notwendig. Dabei handelt es sich um wiederholte Befragungen derselben Personen zu verschiedenen Zeitpunkten. Die wenigen Paneluntersuchungen, die sich des Themas annehmen, weisen darauf hin, dass Erfahrungseffekte die Abschreckungseffekte an Größe übersteigen (Bishop 1984; Carmichael et al. 2005; Hirtenlehner & Wikström 2017; Matsueda et al. 2006; Minor & Harry 1982; Paternoster et al. 1983 a; 1983 b; 1985; Pilliavin et al. 1986; Saltzman et al. 1982; Seddig et al. 2017). In vielen dieser Studien wird der Annahme einer abschreckenden Wirksamkeit perzipierter Bestrafungswahrscheinlichkeiten eine Absage erteilt (Hirtenlehner & Wikström 2017; Minor & Harry 1982; Paternoster et al. 1983 a; 1983 b; Pilliavin et al. 1986; Saltzman et al. 1982; Seddig et al. 2017). Kritisch einwenden lässt sich gegen diese Arbeiten indes, dass der zeitliche Abstand zwischen den Befragungen regelmäßig zu groß ausfällt, um Einflüsse der Risikowahrnehmung auf das Legalverhalten noch zuverlässig nachweisen zu können (Von Hirsch et al. 1999; Williams & Hawkins 1986)[2].
Einige wenige Längsschnittuntersuchungen vermögen sehr wohl signifikante, wenngleich inhaltlich schwache Abschreckungseffekte der perzipierten Entdeckungswahrscheinlichkeit nachzuweisen (Bishop 1984; Carmichael et al. 2005; Fagan & Piquero 2007; Loughran et al. 2012; Matsueda et al. 2006; Paternoster et al. 1985). Es könnte allerdings sein, dass die Bedeutung der Entdeckungsrisiken sich aus der Möglichkeit informeller Sanktionierungen im persönlichen sozialen Umfeld speist (Nagin 2013)[3].
Vor dem Hintergrund der skizzierten Zeitordnungsproblematik und des begrenzten Situationsbezuges der in Selbstberichtsstudien verwendeten Messungen der subjektiven Risikoeinschätzung konnte sich das Szenarioverfahren als alternatives Forschungsformat etablieren (Nagin 1998; Von Hirsch et al. 1999). Hier werden Befragte gebeten, für präzise beschriebene hypothetische Handlungssituationen die aus ihrer Sicht vorhandene Entdeckungswahrscheinlichkeit, das für den Aufgriffsfall erwartete Strafmaß und die eigenen Handlungsabsichten anzugeben. Sanktionsperzeptionen und Handlungsintentionen werden auf diese Weise zeitnah für konkret benannte Situationen bestimmt. Nachteile eröffnen sich freilich mit Blick auf die prädiktive Validität der berichteten Handlungsabsichten: Szenarioverfahren haftet stets der Vorwurf einer mangelnden Aussagekraft der artikulierten Handlungsintentionen für das tatsächliche Alltagshandeln der Befragten an (Wikström 2008).
Die Resultate solcher Szenarioanalysen unterstreichen einmal mehr, dass potenzielle Täter eher auf die perzipierte Entdeckungswahrscheinlichkeit als auf die vermutete Strafhärte reagieren. Auch die Beziehungen zur Wahrscheinlichkeitseinschätzung müssen der Stärke nach aber als eher moderat klassifiziert werden – dies selbst bei unvollständiger Eliminierung des Einflusses wichtiger Drittvariablen (Apel & Nagin 2011; 2017; Nagin 1998; Paternoster 1987; 2010; 2018; Pratt et al. 2006; Wikström 2008; Von Hirsch et al. 1999).
Eine weitere Einschränkung erfahren die Befunde der Szenarioforschung durch eine methodologische Studie von Loughran und Kollegen (2014), in der diese demonstrieren, dass, wenn man Anreize setzt, in der Befragungssituation gründlich nachzudenken und reflektiert zu antworten, die Entdeckungsrisiken niedriger bewertet werden und die Korrelation der Risikoeinschätzung mit der Tatbegehungsbereitschaft sich zunehmend verliert. Man wird daraus schließen müssen, dass die meisten Szenariountersuchungen etwaige Abschreckungserfolge massiv überschätzen.
4 Differenzielle Abschreckbarkeit: Konzept und Befunde
Dekaden empirischer Forschung mündeten in eine insgesamt eher ernüchternde Evidenzgrundlage für unabhängige oder unbedingte Abschreckungseffekte von Kriminalstrafe. Abschreckungstheoretiker haben sich von staatlichen Sanktionsregimen mehr erwartet, als diese im Hinblick auf negative Generalprävention tatsächlich leisten. Aus der Trias »Wahrscheinlichkeit, Strenge und Schnelligkeit der Bestrafung« konnte nur die Sanktionierungswahrscheinlichkeit mehrheitlich unterstützende Belege generieren, aber auch hier bleiben die Befunde inkonsistent, und es ist im Aggregat nur von einer sehr bescheidenen Wirkungskraft auszugehen (Dölling et al. 2009; Pratt et al. 2006).
Geringe Abschreckungserfolge in großen Allgemeinstichproben implizieren allerdings nicht automatisch ein Ausbleiben kriminalpräventiver Erträge für alle Untersuchungspersonen. Schwache Haupteffekte können das Ergebnis unbeobachteter Heterogenität sein. Die mangelnde Nachweisbarkeit nennenswerter Abschreckungswirkungen in den analysierten Gesamtstichproben sollte nicht den Blick verstellen für die mögliche Existenz kleiner Teilpopulationen, deren Verhalten sehr wohl auf äußere Sanktionierungsrisiken reagiert. Die kriminalitätsdämpfende Wirksamkeit angedrohter Sanktionen mag über Personen und Situationen hinweg variieren. Damit ist das Konzept der »differenziellen Abschreckbarkeit« (Hirtenlehner 2017; Loughran et al. 2018; Piquero et al. 2011) angesprochen, welches von systematischen Unterschieden in der Empfänglichkeit für formale Bestrafungsrisiken ausgeht. Sanktionsdrohungen beeinflussen verschiedene Menschen in unterschiedlichem Maße. Eine gestaltende Rolle spielen dabei nicht nur Eigenschaften des Individuums, sondern auch Aspekte der Handlungsumgebung. Ob im Raum stehende kriminalrechtliche Sanktionierungen das Handeln lenken, hängt ab von Merkmalen der Person, der Situation und dem potenziellen Delikt. Damit rücken interaktive Wirkungszusammenhänge ins Zentrum der Forschung.[4] Während die klassische Abschreckungstheorie noch unterstellt, Sanktionsdrohungen würden auf alle Bürger in gleicher Weise Einfluss nehmen, anerkennen der Idee der differenziellen Abschreckbarkeit verhaftete Wissenschaftler, dass die Empfänglichkeit für Sanktionswirkungen erheblichen Schwankungen unterworfen ist.
Als moderierende, den Abschreckungseffekt der Sanktionsrisikoeinschätzung modifizierende Faktoren fanden bislang die persönliche Normakzeptanz, der Grad der Selbstkontrolle und der Umfang der Einbindung in delinquenzaffine Freundschaftsnetzwerke die meiste Beachtung. Diese sollen auch im Mittelpunkt des hier vorgelegten Forschungsüberblicks stehen. Daneben wurde dem Ausmaß der Beeinträchtigung durch Alkohol und andere Rauschmittel sowie der Intensität emotionaler Erregung Aufmerksamkeit zuteil. Hier legen die empirischen Resultate eine geringere Abschreckbarkeit im Zustand der Berauschung oder bei starken Affekten nahe (Apel & Nagin 2017; Piquero et al. 2011). Illuminierte oder sehr wütende Menschen denken nicht an die langfristigen Folgen ihres Handelns. Wenn psychotrope Rauschmittel oder starke Gefühle die Sensibilität gegenüber informationshaltigen Umgebungsreizen beeinträchtigen, verliert die Sanktionsrisikowahrnehmung ihre handlungslenkende Bedeutung.
Empirisch belegen lässt sich ferner eine moderierende Rolle des Deliktes (Dölling et al. 2006; 2011; Dölling & Hermann 2003; Pratt et al. 2006; Rupp 2008; Spirgath 2013). Die gesammelten Evidenzen deuten an, dass Abschreckungseffekte der Sanktionierungswahrscheinlichkeit sich am ehesten bei leichten Delikten aus dem Bereich der Alltags- und Bagatellkriminalität einstellen sowie bei Straftaten, die üblicherweise in einem rationalen Handlungskontext verübt werden. Als Beispiele lassen sich der Ladendiebstahl, die Steuerhinterziehung oder der Versicherungsbetrug anführen.[5]
4.1 Persönliche Normakzeptanz
Schon soziologische Klassiker wussten zu betonen, dass moralische Überzeugungen instrumentellen (Risiko-)Erwägungen Grenzen setzen (Parsons 1937). Wo die innere Bindung an strafrechtlich geschützte Verhaltensregeln hoch ist, gibt es keinen kriminalitätsrelevanten Kosten-Nutzen-Kalkül – schlicht, weil Straftaten als Option gar nicht in Betracht gezogen werden. Nur wer strafbares Handeln als mögliche Alternative auf dem Radar hat, muss sich mit Sanktionsdrohungen und Sanktionierungsrisiken auseinandersetzen.
Am sorgfältigsten ausgearbeitet wurde die wahrnehmungslenkende Wirkung des sogenannten »moralischen Filters« in Wikströms SAT (2010; 2014). Diese macht deutlich, dass hohe Normakzeptanz verhindert, dass Kriminalität in konkreten Situationen als moralisch vertretbare Problemlösungsalternative gesehen wird. Ohne zumindest latentes Andenken strafbarer Handlungen kann es aber keine Abschreckungswirkung von Kriminalstrafe geben. Potenziell kriminalitätsdämpfenden Erträgen perzipierter Sanktionierungswahrscheinlichkeiten wird damit ein Riegel vorgeschoben (Hirtenlehner & Reinecke 2018).
Tatsächlich weisen die Resultate einschlägiger Untersuchungen mehrheitlich darauf hin, dass internalisierte moralische Hemmungen den Abschreckungseffekt staatlicher Strafe absenken oder aufheben (Bachman et al. 1992; Eifler 2015; Fetchenhauer 1998; Hermann 2003; Hirtenlehner et al. 2013; Hirtenlehner & Reinecke 2018; Kroneberg et al. 2010; Mehlkop 2011; Mesko et al. 2015; Paternoster & Simpson 1996; Svensson 2015; Wenzel 2004). Nur wo der moralische Kompass versagt, avanciert Kriminalität zum Gegenstand instrumenteller Kosten-Nutzen-Überlegungen, die durch im Raum schwebende Sanktionierungsrisiken beeinflusst werden können. Letzteres scheint bei Personen mit bescheidener Normakzeptanz häufiger der Fall zu sein.
Natürlich kann diese Wechselwirkungsbeziehung nicht in allen Studien repliziert werden (Cochran 2015; Gallupe & Baron 2014; Makkai & Braithwaite 1994; Pauwels et al. 2011; Piquero et al. 2016). Die mangelnde Nachweisbarkeit größerer Abschreckungseffekte bei geringerer Normbindung dürfte in den genannten Fällen aber primär methodischen Unzulänglichkeiten im Bereich der durchgeführten statistischen Interaktionsanalysen geschuldet sein.
4.2 Individuelle Selbstkontrolle
Die Befundlage zur Bedeutung der persönlichen Selbstkontrollfähigkeit als ein den Wirkungsgrad drohender Bestrafung bestimmender Dispositionsfaktor gestaltet sich deutlich heterogener. Die Janusköpfigkeit der Evidenzen wurzelt dabei schon in einem bipolar gespaltenen theoretischen Fundament. Verschiedene Kriminalitätstheorien bedienen sich leicht disparater Konzeptualisierungen von Selbstkontrolle und postulieren in der Folge auch eine unterschiedliche Richtung der Interaktion mit äußeren Sanktionierungsrisiken.
Auf der obersten Ebene bezeichnet Selbstkontrolle die Fähigkeit oder Tendenz einer Person, unmittelbaren hedonistischen Wünschen, Drängen und Impulsen zu widerstehen, deren Befriedigung höheren Standards zuwiderlaufen würde (Hay & Meldrum 2016). Solche Standards können z. B. moralische Werte, normative Erwartungen, soziale Verpflichtungen, langfristige Ziele und Interessen oder das zukünftige Wohlergehen sein. Im Zentrum steht die Entschärfung impulsiver Regungen durch volitionale Reaktionsmodifizierung, sprich eine absichtsvolle Ersetzung der spontanen standardinadäquaten Reaktion durch ein Verhalten, das den angestrebten Sollzuständen besser entgegenkommt (Baumeister et al. 1994).[6] Als Wirkungsmechanismen, die der individuellen Disposition, kurzfristige Impulse im Dienste höherer Ziele zu zügeln, zugrunde liegen können, wurden die Fähigkeit zum Aufschub von Bedürfnisbefriedigung, die Tendenz zur Diskontierung (Abwertung) verzögerter Handlungskosten und die Kompetenz, langfristige und abstrakte Handlungskonsequenzen in Entscheidungen einzubeziehen, identifiziert (Schulz 2018).
Die schon angesprochene SAT betrachtet Selbstkontrolle als Fähigkeit, die eigenen Moralvorstellungen ins Handeln zu implementieren bzw. situativen Versuchungen und Provokationen zum Brechen der eigenen moralischen Standards zu widerstehen (Wikström 2010; 2014). In Verbindung mit dem starken Fokus auf Person-Umwelt-Interaktionen bei der Handlungssteuerung ergeben sich daraus spezifische Hypothesen über das Zusammenspiel von Selbstkontrollfähigkeit und Abschreckbarkeit. Sanktionsrisikoeffekte sollten sich der hier gewählten Lesart zufolge vorwiegend bei Personen mit niedriger Selbstkontrolle einstellen.
Zunächst gilt, dass Umgebungseffekte (also Einflüsse von Umweltvariablen auf das individuelle Handeln) vorwiegend bei Akteuren mit einer gehobenen Disposition zur Kriminalität zur Entfaltung gelangen. Personen mit gering ausgeprägter Selbstkontrollfähigkeit sehen mehr Gelegenheiten für Kriminalität und geraten häufiger in Versuchung, die möglichen Erträge strafbarer Handlungen abzuschöpfen. Individuen, die den Verlockungen der Kriminalität zu erliegen drohen, bedürfen äußerer Strafe, um dennoch von der Begehung von Straftaten abgehalten zu werden. Auch lässt sich argumentieren, dass Menschen mit starker Selbstkontrollfähigkeit eher ihren eigenen moralischen Überzeugungen folgen, was Abschreckung weitgehend irrelevant macht (Hirtenlehner 2020; Schulz 2018).
Gottfredson und Hirschis General Theory of Crime (1990) versteht unter Selbstkontrolle die Tendenz einer Person, auf kurzfristige Vergnügungen zu verzichten, wenn deren Genuss langfristig negative Verhaltensfolgen nach sich ziehen würde, bzw. deren Fähigkeit, in der Zukunft liegende Handlungskonsequenzen bei der Entscheidungsfindung in Rechnung zu stellen. Daraus lässt sich ableiten, dass nur Personen mit hoher Selbstkontrolle für eine handlungslenkende Wirkung gerichtlicher Bestrafungsrisiken empfänglich sein sollten. Nur Menschen mit hoher Selbstkontrolle können zeitlich weit entfernte Handlungsfolgen, wie sie vom Kriminaljustizsystem angedroht werden, antizipieren und kalkulieren. Nur diese können eine viele Monate in der Zukunft liegende ungewisse Geld- oder Freiheitsstrafe bei der Handlungswahl adäquat berücksichtigen. Impulsive, risikofreudige, gegenwartsorientierte Individuen diskontieren verspätet eintretende Verhaltensimplikationen so stark, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung jeglichen Biss verlieren.
Die bis dato vorhandenen Evidenzen zur Wechselwirkung von Selbstkontrolle und Abschreckung streuen breit. Die Heterogenität der Hypothesen findet ein empirisches Echo in der Uneinheitlichkeit der existierenden Befunde. Manche Untersuchungen attestieren Personen mit niedriger Selbstkontrolle eine größere Reagibilität gegenüber formalen Sanktionierungsrisiken (Hirtenlehner 2020; Hirtenlehner et al. 2014; Kroneberg & Schulz 2018; Pogarsky 2007; Tittle & Botchkovar 2005; Wright et al. 2004). Andere Studien schreiben Individuen mit hoher Selbstkontrolle eine gehobene Anfälligkeit für Sanktionsrisikoeinflüsse zu (Nagin & Paternoster 1994; Nagin & Pogarsky 2001; Piquero & Tibbetts 1996). Die zuletzt genannten Arbeiten bedienen sich allerdings mehrheitlich der Szenario-Technik und fußen auf studentischen Gelegenheitsstichproben, in denen Personen von sehr niedriger Selbstkontrolle kaum vertreten sind. Überdies erfassen die verwendeten Abschreckungsmessungen hier mehr informelle Sanktionen als gerichtliche Strafen.[7] In der Bilanz wird man daher konkludieren dürfen, dass die erzielten Resultate sich mehrheitlich in die Richtung der von der SAT postulierten Interaktionsdynamiken bewegen.[8]
Es wurde schon erwähnt, dass ein intakter moralischer Filter Kriminalität aus dem Katalog der wahrgenommenen Handlungsalternativen ausschließt (Wikström 2008). Aus der Annahme, dass nur Menschen mit einer schwachen inneren Bindung an die konventionellen Verhaltensregeln Kriminalität als echte Option ins Auge fassen, lässt sich die Existenz einer 3-Weg-Interaktion folgern: Selbstkontrolle und Abschreckung sollten lediglich bei geschwächter persönlicher Moralität systematisch zusammenwirken – weil realiter nur dann über kriminelles Handeln reflektiert wird (Hirtenlehner 2020; Schulz 2018). Tatsächlich zeigt eine aktuelle Längsschnittstudie mit Befragungsdaten aus England, dass der Einfluss der Sanktionsrisikoeinschätzung mit sinkender Selbstkontrolle wächst und dass dieses Zusammenspiel bei Jugendlichen mit geringer Normakzeptanz besonders prononciert zutage tritt (Hirtenlehner 2020). In ähnlicher Weise enthüllt eine deutsche Paneluntersuchung, dass Abschreckungseffekte zunehmen, wenn das Niveau der Selbstkontrolle abnimmt; hier stellt sich die entsprechende Wechselwirkung aber nur bei Jugendlichen mit mittlerer Moralität ein (Kroneberg & Schulz 2018).
4.3 Disposition zur Kriminalität
Die Disposition einer Person zur Kriminalität bezeichnet die aus der Gesamtheit ihrer inneren Eigenschaften resultierende persönliche Tendenz zur Kriminalität. In der SAT (Wikström 2010; 2014) ist von der individuellen Neigung, Kriminalität als Alternative zu sehen und sich dafür zu entscheiden, die Rede. Diese Neigung beruht auf zwei Hauptzutaten: der eigenen Moralität und der Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle.
Zwei Untersuchungen beleuchten das Zusammenspiel aggregierter Dispositionsmaße mit der Reagibilität gegenüber Sanktionierungsrisiken. Wikström und Kollegen (2011) lesen die persönliche Disposition zur Kriminalität am Ausmaß der gefühlten Versuchung zu delinquieren ab und kommen zu dem Ergebnis, dass perzipierte Sanktionierungswahrscheinlichkeiten ihre größte Wirkung entfalten, wenn das Niveau der Versuchung hoch ist.[9]Walters (2019) operationalisiert die Disposition zur Kriminalität über einen additiven Index aus Moralität und Selbstkontrolle, um dann zu zeigen, dass die subjektive Sanktionsrisikoeinschätzung ihr Wirkungsmaximum bei Menschen mit einer starken individuellen Neigung zur Delinquenz erreicht.
4.4 Delinquente Freunde
Ein erst in jüngster Zeit vermehrt untersuchter Moderator individueller Abschreckbarkeit liegt in der Gestalt delinquenter Freundschaftskontakte vor. Der Grad der Anfälligkeit für Sanktionsrisikoeffekte kann vom Umfang delinquenter Peerexposition abhängen. Auch hier führen aber verschiedene Kriminalitätstheorien zu unterschiedlichen Hypothesen, was die Richtung des Zusammenwirkens der Einbindung in delinquenzaffine Freundeskreise mit dem Stellenwert der Sanktionsrisikobeurteilung betrifft.
Aus der SAT (Wikström 2010; 2014) lässt sich die Vermutung ableiten, dass wahrgenommene Sanktionierungsrisiken bei Jugendlichen mit vielen delinquenzaffinen Freunden einen größeren Einfluss haben. Dies folgt schon aus der Funktionslogik des moralischen Filters, der sich aus zwei Quellen speist: den eigenen moralischen Überzeugungen und dem moralischen Kontext der Handlungsumgebung. Welche Normen in einem Setting dominieren, bestimmt sich maßgeblich nach den normativen Haltungen der physisch anwesenden Personen. Kinder und Jugendliche verbringen sehr viel Zeit in Gesellschaft gleichaltriger Freunde (Warr 2002), weshalb sich die auf strafbare Handlungen gerichteten Einstellungen der Peers als Messgröße des moralischen Kontextes eignen. Wenn nun ein durchlässiger moralischer Filter die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass man ernsthaft über kriminelles Handeln reflektiert, wächst damit auch der Einfluss der Sanktionsrisikoeinschätzung. Überdies werden junge Menschen im Beisein delinquenzbereiter Freunde vermehrt auf günstige Gelegenheiten für Kriminalität treffen, was die vermutete Bestrafungswahrscheinlichkeit in den Rang eines notwendigen Verhaltensregulativs erhebt (Hirtenlehner & Bacher 2017).
Eine gegenteilige Wechselwirkungshypothese lässt sich aus der Rational-Choice-Theorie (Becker 1968; McCarthy 2002) gewinnen. Dieser Denkschule zufolge sollten antizipierte Sanktionierungsrisiken bei Jugendlichen mit vorwiegend delinquenten Freunden ihre Steuerungskraft einbüßen – schlicht, weil in antisoziale Netzwerke eingebundene Personen im Gefolge einer strafjustiziellen Reaktion weniger zu verlieren und damit geringere Nebenkosten zu erwarten haben. Umgekehrt haben Individuen mit überwiegend prosozialen Bindungen einen Gesichts- und Reputationsverlust, soziale Zurückweisung und gesellschaftliche Ächtung zu befürchten, wenn sie mit kriminalgerichtlichen Strafen belegt werden. Sie werden sich hüten, bisherige Errungenschaften wie eine qualifizierte berufliche Ausbildung, eine gehobene berufliche Stellung oder eine gesteigerte nachbarschaftliche Wertschätzung der Gefahr einer sanktionsinduzierten Entwertung auszusetzen. Personen mit größtenteils konventionell orientierten Sozialkontakten – ergo solche mit kaum delinquenten Freunden – haben für den Fall einer gerichtlichen Verurteilung gravierende Folgekosten zu fürchten, was sie empfänglicher für gegebene Sanktionierungswahrscheinlichkeiten machen sollte (Hirtenlehner & Bacher 2017).
Die bis dato verfügbaren wenigen Untersuchungen liefern widersprüchliche Ergebnisse, die in der Mehrzahl aber zu der aus der SAT deduzierten Wechselwirkungsdynamik tendieren. Bei der Würdigung ist allerdings im Auge zu behalten, dass die zugrunde liegenden Stichproben sich ohne Ausnahme aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen rekrutieren. Die angesprochenen Errungenschaften bzw. Früchte langjähriger Investitionen in konforme Aktivitäten dürften diesem Alterssegment noch nicht zugefallen sein.
Matthews und Agnew (2008) demonstrieren in empirischen Analysen mit Längsschnittdaten aus South Carolina, dass Abschreckung am besten funktioniert, wenn nur wenige oder keine Kontakte zu delinquenten Gleichaltrigen bestehen. Sie begründen dies damit, dass junge Menschen in prosozialen Freundeskreisen mehr negative Reaktionen von ihren Peers (z. B. Ablehnung und Abwertung) zu erwarten haben, wenn sie offiziell mit Straftaten in Verbindung gebracht werden.
Drei andere Arbeiten führen zum gegenteiligen Resultat. Die Unterschiedlichkeit der Befunde mag sich dabei nicht zuletzt daraus erklären, dass Matthews und Agnew (2008) statistisch problematische Techniken der Interaktionsanalyse verwenden.
Gestützt auf Paneldaten aus England kann Hirtenlehner (2019) den Nachweis führen, dass abschreckende Effekte perzipierter Sanktionierungsrisiken vorwiegend bei solchen Jugendlichen auftreten, die viele kriminalitätsbereite Freunde haben. Im Beisein delinquenzorientierter Peers entsteht die Versuchung zur Begehung von Straftaten. Erst wenn Kriminalität aktiv angedacht wird, werden externale Kontrollen relevant und Bestrafungsrisiken können eine kriminalitätsdämpfende Wirkung entfalten. Hirtenlehner und Bacher (2017) zeigen am Beispiel der Ladendiebstahlsdelinquenz von Kindern und Jugendlichen, dass die individuelle Sanktionsrisikobeurteilung ihre größte Erklärungskraft in Schulklassen mit einer hohen Diebstahlsprävalenzrate erlangt. Je größer der Täteranteil im Klassenverband, desto stärker fällt der Einfluss der Sanktionsrisikoeinschätzung auf das eigene Handeln aus.[10]Hirtenlehner und Schulz (2020) schließlich reanalysieren die von Matthews und Agnew (2008) verwendeten Befragungsdaten von Jugendlichen aus South Carolina, aber unter Heranziehung einer alternativen Messung des Umfangs delinquenter Peerexposition. Die Natur des moralischen Kontextes wird aus den auf die moralische Vertretbarkeit ausgewählter Straftaten gerichteten Einstellungen der besten Freunde erschlossen. Die Ergebnisse präsentieren sich nicht ganz konsistent, indizieren im Wesentlichen aber, dass die Risikowahrnehmung der Befragten insbesondere dann mit ihrer Kriminalitätshäufigkeit korrespondiert, wenn die engsten Freunde delinquentes Handeln gutheißen.
5 Zusammenschau und Diskussion
Was lässt sich nun zusammenfassend aus den Befunden zur empirischen Bewährung der negativen Generalprävention gewinnen? Zuallererst der Eindruck einer geringen Belastbarkeit der Abschreckungshypothese. Die gesammelten Befunde der kriminologischen Abschreckungsforschung verweisen auf eine große Asymmetrie zwischen dem, was vom Strafrechtssystem in Sachen »Deterrence« erwartet wird, und dem, was es realiter liefert (Paternoster 2010, 765). Zumindest im Hinblick auf die negative Generalprävention übersteigen die erhobenen Ansprüche die tatsächliche Leistung des Kriminaljustizsystems bei weitem. »Vor diesem Hintergrund verbietet sich die pauschale Annahme einer abschreckenden Wirkung des Strafrechts« (Spirgath 2013, 195). Statistische Metaanalysen dokumentieren überzeugend, dass von drohenden strafrechtlichen Sanktionen lediglich eine insgesamt geringe kriminalitätsreduzierende Wirkung ausgeht (Dölling et al. 2009; Pratt et al. 2006; Spirgath 2013). Die Strenge der erwartbaren Strafen zeigt keinen nennenswerten Einfluss auf das Legalverhalten der Bürger. Aufarbeitungen der empirischen Literatur erteilen der Hypothese einer kriminalitätsdämpfenden Wirkung härterer Strafen wiederkehrende Absagen (Chalfin & McCrary 2017; Kury 2013; Doob & Webster 2003; Von Hirsch et al. 1999). Im Hinblick auf die Konsequenzen formaler Sanktionierungswahrscheinlichkeiten wird man von maximal minimalen Effekten sprechen dürfen. Auf der Basis einer unterm Strich eher kontroversen Meinungslage kommen die meisten Forschungsübersichten zu dem Schluss, dass größere Bestrafungshäufigkeiten oder höhere Bestrafungswahrscheinlichkeiten doch in moderat niedrigere Kriminalitätszahlen münden werden (Apel & Nagin 2011; 2017; Dölling et al. 2006; 2009; Loughran et al. 2016; Nagin 1998; 2018; Paternoster 2010; 2018; Paternoster & Bachman 2013). Selbst diese nur verhalten positive Beurteilung muss aber vor dem Hintergrund des vorhandenen »Publication Bias« noch einmal relativiert werden. Untersuchungen, welche die Existenz von Abschreckungswirkungen bestätigen können, werden häufiger verschriftlicht und veröffentlicht als solche, die keine Abschreckungseffekte feststellen können, was das in der Landschaft der wissenschaftlichen Journale gezeichnete Bild von der Evidenzgrundlage der negativen Generalprävention übertrieben vorteilhaft erscheinen lässt (Hermann 2016). Man wird daher mit Pratt und Turanovic (2018, 197) konkludieren dürfen, dass die in der Abschreckungstheorie spezifizierten Variablen im besten Fall schwach mit Kriminalität verbunden sind.
Im Angesicht neuerer Forschungsbestrebungen zur variablen Empfänglichkeit für äußere Sanktionsrisikoeffekte wäre es nun allerdings voreilig, aus der summa summarum bescheidenen Erfolgsbilanz kriminalrechtlicher Sanktionsdrohungen in den untersuchten Gesamtstichproben ein gänzliches Ausbleiben jeglicher Abschreckungsfolgen abzuleiten. Unter dem Leitkonzept der differenziellen Abschreckbarkeit (Loughran et al. 2018; Piquero et al. 2011) firmierende Studien zur Abhängigkeit der individuellen Reagibilität gegenüber Sanktionierungsrisiken von einer Reihe anderer Faktoren deuten die Existenz kleinerer Bevölkerungssegmente an, die ihr Verhalten sehr wohl partiell an der antizipierten Strafwahrscheinlichkeit ausrichten. Nicht alle Menschen sprechen in gleichem Maße auf strafrechtliche Sanktionierungschancen an. Neueren Untersuchungen zufolge zeigt die Bestrafungswahrscheinlichkeit eine gewisse delinquenzhemmende Wirkung auf Personen mit einer erhöhten Tendenz zur Kriminalität. Geringe Normakzeptanz, niedrige Selbstkontrolle und eine Einbindung in kriminalitätsaffine Freundeskreise begünstigen ein Ansprechen auf formale Sanktionierungsrisiken. Abschreckungseffekte stellen sich umso eher ein, je mehr die persönliche Normbindung sinkt, je geringer die Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle ausfällt und je größer die Zahl der kriminellen Freunde ist. Diese Befunde lassen sich als vorsichtige Evidenz für das Strafrecht als Instrument der Sekundärprävention lesen. Verhaltenslenkende Effekte in benennbaren Risikogruppen verweisen auf Beiträge des Strafrechts zum Durchbrechen von Entwicklungsbahnen hin zur Kriminalität. Dort, wo andere Schutz- und Kontrollmechanismen versagen, scheinen Sanktionsrisikowahrnehmungen doch erkennbar kriminalitätsdämpfende Verhaltensfolgen zu entfalten. Mögen auch die Einflüsse gering und die Zahl der kriminalitätswilligen Personen klein sein: Aufgrund des Wirksamwerdens in einer Hochrisikogruppe für persistierende Delinquenz könnten perzipierte strafrechtliche Sanktionierungswahrscheinlichkeiten sehr wohl eine nicht unerhebliche Menge von Straftaten verhindern. Wenn also Meier (2007, 1004) das Studium der Bestimmungsfaktoren differenzieller Abschreckbarkeit als Hauptaufgabe der Sanktionsforschung des 21. Jahrhunderts identifiziert, kann dieser Diagnose vorbehaltlos zugestimmt werden.
Eine gewisse Einschränkung erfährt die hoffnungsvolle Beurteilung der Rolle der Sanktionsrisikoeinschätzung freilich durch die Befunde zum mangelnden Wissen der Bürger über konkrete staatliche Strafdrohungen und zur weitgehenden Unabhängigkeit der Sanktionserwartungen der Menschen von den tatsächlichen Strafpraxen (Apel 2013). Eine abschreckende Wirkung drohender oder verhängter Kriminalstrafen kann nur entstehen, wenn die kriminalgerichtliche Sanktionstätigkeit auch im Wahrnehmungshorizont der Bevölkerung ankommt (Nagin 1998). Was dazu bislang an Forschung vorliegt, gibt wenig Anlass zu pauschalem Optimismus. Zwar scheinen eigene Bestrafungserfahrungen der Ausbildung einer gesteigerten Sanktionsrisikoeinschätzung durchaus Vorschub zu leisten, gerade erfahrene und persistierende Täter – also die mit der höchsten Tatbegehungswahrscheinlichkeit – sind für Anpassungen der Sanktionsrisikobeurteilung aber am wenigsten empfänglich. Empirische Studien legen den Schluss nahe, dass ein solches »Updating« am ehesten bei unerfahrenen Tätern und damit am Anfang einer kriminellen Karriere stattfindet, während Individuen mit einer längeren Kriminalitätsbiographie einzelnen Bestrafungserfahrungen nur noch eine geringe Bedeutung beimessen (Anwar & Loughran 2011; Matsueda et al. 2006; Pogarsky et al. 2004). Ob nun die Personengruppen, denen oben eine erhöhte Anfälligkeit für eine Steuerungswirkung kriminalrechtlicher Sanktionierungsrisiken attestiert wurde, für wahrnehmungsformende allgemeine Botschaften der Organe der Strafrechtspflege überhaupt empfänglich sind, bedarf erst noch näherer Analysen. Differenzielles »Updating« (Loughran et al. 2018, 218) markiert zweifellos ein spannendes Forschungsfeld für die Zukunft.
Ein zentrales Manko der verfügbaren »Perceptual Deterrence Research« offenbart sich in deren Jugendlastigkeit. Was bislang an Befunden vorliegt, basiert nahezu ausnahmslos auf Stichproben junger Menschen – meist Jugendliche, gelegentlich junge Erwachsene. Studien mit etwas älteren Populationen findet man kaum, wiewohl vereinzelte Resultate thematisch verwandter Untersuchungen eine gehobene Abschreckbarkeit gereifter Erwachsener nahelegen (Van Andel 1989; Watkins et al. 2008).
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© 2020 Helmut Hirtenlehner, published by Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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