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BY 4.0 license Open Access Published by De Gruyter November 18, 2020

Empirische Erkenntnisse zur Reform des Sexualstrafrechts in Bezug auf die §§ 177 und 184 i StGB und daraus resultierende Schlussfolgerungen für die Vernehmungsgestaltung

Empirical findings on the new German legislation on sexual harassment, assault, and rape along with its consequences for interrogation techniques
  • Jürgen Biedermann EMAIL logo and Renate Volbert

Zusammenfassung

Im November 2016 erfolgte eine bedeutsame Reform des deutschen Sexualstrafrechts, welche in der wissenschaftlichen Literatur und öffentlichen Debatte sowohl mit Hoffnungen als auch Befürchtungen einherging. Die vorliegende Untersuchung widmet sich aktuellen empirischen Erkenntnissen zu den Straftatbeständen des veränderten § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) und des neugeschaffenen § 184 i StGB (Sexuelle Belästigung). So wird für beide Deliktkategorien anhand der bundesweiten Polizeilichen Kriminalstatistik und der Strafverfolgungsstatistik die Entwicklung des polizeilich registrierten Fallaufkommens aufgezeigt und mit der Anzahl der gerichtlichen Entscheidungen verglichen. Eine Analyse der Tatmerkmale aller im Jahr 2018 in Brandenburg registrierten Fälle nach den §§ 177 StGB (n = 390) und 184 i StGB (n = 387) auf Basis der POLAS-Datenbank verwies hinsichtlich der Aufklärung und Beweisbarkeit der fraglichen Taten auf die zentrale Bedeutung der Opferaussage als Personalbeweis. Im Weiteren werden Schlussfolgerungen für eine geeignete Vernehmungstechnik und -protokollierung dargestellt, um das infolge der Reform nunmehr zentrale Tatbestandsmerkmal– den erkennbar den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen – adäquat aufklären zu können. Eine derartige Vernehmungsgestaltung verbessert zudem die Möglichkeiten, mittels wissenschaftlich etablierter Methoden der Glaubhaftigkeitsbeurteilung sowohl tatsächlich stattgefundene Taten als auch mögliche Falschbeschuldigungen als solche zu identifizieren.

Abstract

November 2016 saw an important reform of the German legislation on sex offences – a reform accompanied by both hopes and fears in the academic literature and the public debate. This study analyses recent empirical data on offences against the reformed § 177 (sexual assault, sexual coercion, and rape) and the new § 184 i (sexual harassment) of the German criminal code. For both offence categories, nationwide police crime statistics and the criminal justice statistics were used to present trends in the number of cases registered by the police and compare them with the number of decisions by the courts. An analysis of the characteristics of all cases registered in Brandenburg in 2018 according to §§ 177 StGB (n=390) and 184 i StGB (n=387) on the basis of the POLAS database revealed the central importance of the victim’s statement as personal evidence in clarifying and being able to obtain proof of the crimes in question. In addition, conclusions for a suitable interview technique and interview protocolling are presented that will enable the police to adequately clarify what the reform has now made the central element of the crime: the recognizable will not to engage in sexual acts. Such an interview technique also increases the possibilities of distinguishing true from false allegations by means of scientifically established credibility assessment methods.

1 Einleitung

Am 10. November 2016 trat mit dem »50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung« eine grundlegende Reform des deutschen Sexualstrafrechts in Kraft. Mit den Änderungen des § 177 StGB (nun »Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung«) wurde die sogenannte Nichteinverständnislösung in das deutsche Sexualstrafrecht eingeführt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016). Umgangssprachlich mit dem Slogan »Nein heißt Nein« verbunden, sind nun jedwede sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person strafbar (§ 177 StGB Abs. 1). Der Einsatz von Nötigungsmitteln seitens des Täters in der Form von Gewalt, der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder der Ausnutzung einer schutzlosen Lage ist im Gegensatz zur alten Fassung des § 177 StGB für den Grundtatbestand nicht mehr erforderlich, sondern erscheint stattdessen als strafverschärfende Qualifikation im Absatz 5 (Renzikowski 2016). Zudem sind nach der neuen Fassung des § 177 StGB auch sexuelle Tathandlungen strafbar, bei denen der Täter ausnutzt, dass das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann beziehungsweise lediglich unter dem Einfluss einer Drohung ein »Ja« erklärt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016). Entsprechend wurde der § 179 StGB (»Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen«) der alten Fassung des Strafgesetzbuchs obsolet und abgeschafft.

Durch die Neuschaffung des § 184 i StGB (»Sexuelle Belästigung«) sollen belästigende sexuell konnotierte Körperberührungen unter Strafe gestellt werden. Derartige Handlungen weisen zwar einen sexuellen Charakter auf, überschreiten allerdings nicht die Erheblichkeitsschwelle für eine »sexuelle Handlung« im Sinne des § 184 h Nr. 1 StGB und erfüllen insofern nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 StGB. Beispielsweise sollen unter diese Norm aufgedrängte Küsse auf die Wange, der Klaps auf den Po, zielgerichtete Berührungen der weiblichen Brust oder (kurze) Berührungen der Geschlechtsorgane fallen, die das Opfer als belästigend erlebt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016; Fischer 2019, § 184 i; Renzikowski 2016). Der ebenfalls neu geschaffene § 184 j StGB (»Straftaten aus Gruppen«) soll in diesem Artikel nicht näher betrachtet werden.

Die Reform des Sexualstrafrechts wurde sowohl in der wissenschaftlichen Literatur als auch in den Medien kontrovers diskutiert, wobei sich unterschiedliche Dimensionen in Bezug auf die Vor- und Nachteile der Reform unterscheiden lassen. Rabe (2017) zufolge wurde gegen die Reform angeführt, dass diese zu einer unbestimmbaren Ausuferung des Tatbestands des § 177 StGB führe und das alte Strafrecht bereits einen ausreichenden Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gewährt habe (vgl. Fischer 2019, vor § 174, § 177 StGB). Lediglich die Auslegung der Gesetze bedürfe an der ein oder anderen Stelle einer Korrektur. Zudem müsse dem Strafrecht eine gewisse Fragmentierung zugestanden werden. Hoven & Weigend (2017) zufolge habe das Strafrecht daher auch im Bereich der Sexualität nicht die Aufgabe, jedes sozial unerwünschte oder moralisch fragwürdige Verhalten zu sanktionieren (siehe auch Kreuzer 2017). Die neue Regelung des § 177 StGB könne zudem eine problematische Strafbarkeit in ambivalenten Kommunikationssituationen bedingen. Als Beispiel könne angeführt werden, dass eine Person innerhalb einer Partnerschaft trotz ablehnender Haltung des anderen mit sexuellen Handlungen fortfährt, weil diese die Ablehnung lediglich als durch Müdigkeit bedingt betrachtet und davon ausgeht, dass der andere im weiteren Verlauf noch umgestimmt werden kann.

Andererseits wurde in der Reform ein längst überfälliger Schritt Deutschlands zur Umsetzung der menschenrechtlichen Vorgaben der sogenannten Istanbul-Konvention des Europarats gesehen (Hörnle 2017). Nach Artikel 36 dieser Konvention sollten die nationalen Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen, um jegliche nicht einverständliche sexuelle Handlungen zu bestrafen (Council of Europe 2011). Zudem hätten im Vorfeld sehr wohl Strafbarkeitslücken bestanden, die sich in einem mangelhaften Verständnis der Situation von Opfern sexueller Übergriffe begründeten, wenn Übergriffe beispielsweise überraschend oder in einem Klima der Angst stattfänden, sich die Opfer nur deshalb nicht wehrten und die Täter somit keine Nötigungsmittel zur Durchführung der Taten einsetzen müssten (Rabe 2017; Renzikowski 2016).

Neben diesen Aspekten wurde die Reform trotz Befürwortung des prinzipiellen Reformbedarfs als »mit zu heißer Nadel gestrickt« und handwerklich ungeschickt bezeichnet (Schweidler 2017). So sei die Systematik des neuen § 177 StGB nur bedingt gelungen, unübersichtlich und führe zu Wertungswidersprüchen (siehe auch Hörnle 2017; Renzikowski 2016). Kritisch wird auch gesehen, dass die Politik das Gesetz aufgrund des öffentlichen Drucks infolge der Kölner Silvesternacht (siehe Landtag Nordrhein-Westfalen 2017) überhastet verabschiedet und die Ergebnisse einer eigens für die Reform des Sexualstrafrechts eingesetzten Expertenkommission nicht abgewartet habe (Eisele 2017; Renzikowski 2016; Schweidler 2017).

Im Weiteren wird insbesondere mit Bezug zu den Neuerungen des § 177 StGB die Beweisbarkeit derartiger Straftaten als Achillesferse betrachtet. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt in einem Rechtsstaat jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Aus entscheidungstheoretischer Sicht hat die rechtsstaatliche Wahrheitsfindung der Strafverfolgungsbehörden folglich zwei Fehler zu vermeiden: (a) tatsächlich unschuldige Personen fälschlicherweise als schuldig zu verurteilen und somit Falschbeschuldigungen nicht zu erkennen sowie (b) tatsächlich schuldige Personen nicht als solche zu identifizieren beziehungsweise von ihrer Schuld freizusprechen. Bei der Erhebung von Beweismitteln im Kontext des neuen § 177 StGB wird als kritisch erachtet, dass das Tatbestandsmerkmal des bloßen Handelns gegen den erkennbaren Willen bei den sexuellen Handlungen im Allgemeinen keine im Nachgang an eine Tat unmittelbar objektiv nachvollziehbaren Spuren mit Beweiswert (Sachbeweise) hinterlässt (anders als beispielsweise der Einsatz körperlicher Gewalt und damit verbundene dokumentierte Verletzungen, siehe Thiele 2017). Gerade bei möglicherweise stattgefundenen Übergriffssituationen ohne weitere Zeugen ist die Opferaussage als sogenannter Personalbeweis das zentrale Beweismittel; und wenn der Tatverdächtige eine andere Version des Geschehens schildert, steht zunächst einmal Aussage gegen Aussage (Thiele 2017). Dadurch rückt die Gestaltung der polizeilichen Vernehmung als Ermittlungsmethode zur Wahrheitsfindung in den Fokus, was die Polizei vor große Herausforderungen stellt. Kommt es im weiteren Verfahrensverlauf zu einer Gerichtsverhandlung, verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine Aussageanalyse, um die Erlebnisfundierung der Opferaussage zu überprüfen. Die hierfür herangezogenen Kriterien (u. a. die sogenannten Realkennzeichen, siehe Steller & Koehnken 1989; Volbert & Steller 2014) stoßen Röhrig (2017) zufolge allerdings an ihre Grenzen, wenn sich der Unterschied zwischen der Opfer- und Täteraussage lediglich in der Behauptung eines entgegenstehenden Willens erschöpfe.

Bereits vor der Reform wurde die Problematik diskutiert, dass ein Vergleich zwischen der Polizeilichen Kriminalstatistik und der Strafverfolgungsstatistik trotz eingeschränkter Vergleichbarkeit der beiden Statistiken darauf hindeutet, dass nur ein relativ geringer Anteil der angezeigten Delikte nach dem § 177 StGB in eine entsprechende Verurteilung mündet. Damit kann einerseits einhergehen, dass tatsächliche Opfer keine Bestrafung des erfahrenen Unrechts erfahren (Hellmann & Pfeiffer 2015), andererseits, dass tatsächlich unschuldige Tatverdächtige den Belastungen eines Strafverfahrens (u. a. mit der Folge einer Schädigung des sozialen Ansehens) ausgesetzt werden (Kinzig & Stelly 2017). Kriminologischen Studien zufolge resultiert die Diskrepanz zwischen Anzeigen und Verurteilungen überwiegend aus staatsanwaltschaftlichen Verfahrenserledigungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO auf der Basis von Beweisproblemen. Als weitere Faktoren werden unter anderem eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Opfer bei der Tataufklärung und rechtliche Umklassifizierungen der Delikte (bspw. Verurteilung einer angezeigten Vergewaltigung als Körperverletzung) angeführt (Elz 2017; Laubenthal 2017). Darüber hinaus verläuft die Aufklärung der Taten gegebenenfalls nicht optimal, wobei ein zentraler Ansatzpunkt für entsprechende Verbesserungen in der Optimierung der Vernehmungsqualität bei den polizeilichen Ermittlungen gesehen wird (Hartmann et al. 2015).

Zielstellung der Untersuchung

Es sollen aktuelle empirische Erkenntnisse zu den Straftaten nach den §§ 177 und 184 i StGB zusammengetragen werden, um die Auswirkungen der Reform des Sexualstrafrechts beurteilen zu können. Mit Bezug zur reformbedingten Ausweitung der Strafbarkeit bestimmter Handlungen soll die Entwicklung der polizeilich registrierten Fälle und Tatverdächtigen auf Basis der bundesweiten Polizeilichen Kriminalstatistik dargelegt und mit entsprechenden Entwicklungen der gerichtlichen Entscheidungen nach der Strafverfolgungsstatistik verglichen werden. Im Anschluss sollen auf der Basis von Datenbankinformationen des polizeilichen POLAS-Systems des Landes Brandenburg Merkmale der im Jahr 2018 polizeilich registrierten Straftaten der §§ 177, 178 und 184 i StGB analysiert werden, welche sich sowohl auf allgemeine Täter- und Opfermerkmale als auch auf Merkmale der Tatbegehung beziehen. Die hierfür verwendeten Daten entstammen einem Forschungsprojekt, das als übergeordnete Zielstellung aktuelle Erscheinungsformen und Tatbegehungsweisen bei Sexualstraftaten untersucht. Die Analysen dienen einer näheren Beleuchtung der Problematik bei der Aufklärung und Beweisbarkeit der Taten. Auf dieser Grundlage sollen Schlussfolgerungen für die polizeiliche Vernehmungsgestaltung diskutiert werden.

2 Methode

2.1 Datengrundlage für die Entwicklung der polizeilich registrierten Fälle und der gerichtlichen Entscheidungen

Für die Darstellung der Entwicklung der der Polizei bekannt gewordenen Fälle nach den §§ 177 (»Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung«), 178 (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge) und 184 i (»Sexuelle Belästigung«) StGB wurde auf die Statistiken der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ab dem Jahr 2000 zurückgegriffen (Bundeskriminalamt 2020a)[1]. Für die Darstellung der Entwicklung der polizeilich registrierten Kriminalität der oben genannten Straftatbestände im Vergleich zu den gerichtlich abgeurteilten und verurteilten Personen auf Basis der Strafverfolgungsstatistik (SVS) der Gerichte gilt zu berücksichtigen, dass bis dato leider keine direkte Verbindung zwischen den Statistiken der PKS und der SVS im Sinne einer einheitlichen Verlaufsstatistik besteht, für die »jeder einzelne Fall über alle Verfahrensstadien hinweg verfolgt und mit den betreffenden Entscheidungen erfasst wird« (Elz 2017, 120). Stattdessen sind unterschiedliche Erhebungsmodalitäten und -zeitpunkte zu berücksichtigen (Bundeskriminalamt 2020 e; Statistisches Bundesamt 2019)[2].

Der vorgesehene Vergleich zwischen den ermittelten Tatverdächtigen über 14 Jahre anhand der PKS und den gerichtlich abgeurteilten beziehungsweise verurteilten Personen anhand der SVS erlaubt daher nur eine Abschätzung der Größenordnung des Ausfilterungsprozesses, den bei der Polizei bekannt gewordene Fälle nach Eröffnung eines Strafverfahrens durchlaufen (Elz 2017). Zur Betrachtung der Entwicklung dieses Ausfilterungsprozesses wurden für die §§ 177, 178 StGB die entsprechenden Statistiken über die Jahre 2007[3] bis 2018, für den § 184 i StGB über die Jahre 2017 bis 2018 herangezogen (Bundeskriminalamt 2019 c; Statistisches Bundesamt 2019)[4].

In Bezug auf die Vergleichbarkeit der Fallzahlen über die Zeit hinweg gilt zu berücksichtigen, dass in der neuen Fassung des § 177 StGB nunmehr auch Fallkonstellationen erfasst werden sollen, die ehemals dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen zugewiesen wurden (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016). Ungeachtet der weiteren Ausweitungen des Straftatbestands des § 177 StGB kann bereits dieser Reformbestandteil zu einem Anstieg des Fallaufkommens nach der Reform beitragen. Selbiger Reformbestandteil ist auch für die Beurteilung des Verhältnisses der gerichtlichen Entscheidungen zu den polizeilich erfassten Fällen einzubeziehen, wobei die rechtlichen Änderungen allerdings sowohl die polizeiliche Erfassung als auch die gerichtlichen Entscheidungen gleichermaßen betreffen.

2.2 Datengrundlage für die Tatmerkmale der im Jahr 2018 in Brandenburg polizeilich registrierten Straftaten

Die Ausgangsstichprobe für diesen Untersuchungsteil bildeten alle polizeilich bekannt gewordenen Fälle der §§ 177, 178 StGB (fortan lediglich als § 177 StGB abgekürzt) und 184 i StGB, die für das Land Brandenburg im Jahr 2018 an die Polizeiliche Kriminalstatistik gemeldet wurden. Zudem wurden ausschließlich Fälle berücksichtigt, deren sachbearbeitende Dienststelle im Land Brandenburg lag und welche für die nachfolgenden Analysen über einen Eintrag in der Datengruppe »Fall« des POLAS-Systems verfügten. Für den § 177 StGB erfüllten diese Kriterien 390 Fälle, für den § 184 i StGB 387 Fälle.

2.3 Erhebungsmethoden

Zu den Fällen der Ausgangsstichprobe wurden Datenbankinformationen des polizeilichen POLAS-Systems eingeholt, wobei die berücksichtigten Variablen und ihre Ausprägungen mittels Datenverarbeitungsalgorithmen aus den Rohdaten generiert wurden. Anhand der Auswahl der Variablen sollten insbesondere Tatmerkmale beleuchtet werden, die unter Einbezug vorangegangener Untersuchungen (für eine Übersicht siehe Elz 2017; Laubenthal 2017) sowie aussagepsychologischer (Volbert & Dahle 2010; Volbert & Steller 2014) und erkenntnistheoretischer Gesichtspunkte (u. a. Kempf 2003) als relevant hinsichtlich der Aufklärung und Beweisbarkeit der Taten betrachtet wurden. Im Weiteren diente die Auswahl der allgemeinen kriminologischen Charakterisierung der Stichprobe, um Vergleiche mit anderen Untersuchungen zu ermöglichen und einen Kontext für die Interpretation der weiteren Tatmerkmale herzustellen. In Tabelle 1 werden die in die Analysen einbezogenen Tatmerkmale, die sich sowohl auf Täter- und Opfermerkmale als auch die Tatbegehung beziehen, aufgelistet sowie näher bestimmt.

Tabelle 1

Betrachtete Tatmerkmale der im Jahr 2018 in Brandenburg polizeilich registrierten Straftaten der §§ 177 und 184 i StGB

V1 Tatverdächtigenalter
Fünf Altersstufen: unter 14, 14–17, 18–29, 30–49, ≥ 50 Jahre; Verwendung des Medians als Bezugsgröße im Falle mehrerer Tatverdächtiger; Ausschluss von Fällen ohne ermittelte Tatverdächtige.
V2 Tatverdächtigengeschlecht
Unterscheidung von Fällen mit männlichen, weiblichen und mehreren Tatverdächtigen beiderlei Geschlechts (als gemischt bezeichnet); Ausschluss von Fällen ohne ermittelte Tatverdächtige.
V3 Opferalter
Fünf Altersstufen: unter 14, 14–17, 18–29, 30–49, ≥ 50 Jahre; Verwendung des Medians als Bezugsgröße im Falle mehrerer Opfer.
V4 Opfergeschlecht
Unterscheidung von Fällen mit männlichen, weiblichen und mehreren Opfern beiderlei Geschlechts (als gemischt bezeichnet).
V5 Täter-Opfer-Beziehung
fremd: PKS-Kategorie »keine Beziehung«; bekannt: PKS-Kategorien »informelle« und »formelle soziale Beziehungen«; (soz.) verwandt: PKS-Kategorie »Ehe/Partnerschaft/Familie einschl. Angehörige«; ungeklärt: gleichnamige PKS-Kategorie (Bundeskriminalamt 2019a). Kodierungsgrundlage bei mehreren Opfern bildete das engste Beziehungsverhältnis.
V6 Mehrere ermittelte Tatverdächtige
Dem entsprechenden Fall wurden mehrere ermittelte Tatverdächtige zugewiesen.
V7 Mehrere Opfer zu einem Fall
Zuweisung mehrerer unterschiedlicher Opfer zum entsprechenden Fall; den Richtlinien der PKS zufolge fallen hierunter Fälle, bei denen durch eine rechtswidrige Handlung mehrere Opfer gleichzeitig geschädigt wurden, d. h. klassische Seriendelikte mit unterschiedlichen Opfern führen nicht zu einer Bejahung dieser Variablen (wohl aber zur Bejahung von V8).
V8 Weitere erfasste Sexualdelikte (vor Abschluss der Ermittlungen)
Vor Abschluss der Ermittlungen existieren zu dem (im Falle mehrerer Tatverdächtiger zu zumindest einem) Tatverdächtigen im POLAS-System weitere erfasste Fälle zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die in den vergangenen 5 Jahren (2013 bis 2018) an die PKS gemeldet wurden.
V9 Zeitlicher Abstand zwischen Fallerfassung und Ende des Tatzeitraums
< = 24 h; < = 1 Monat; < = 1 Jahr; > 1 Jahr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erfassung des Falls im POLAS-System.
V10 Verletzung des Opfers
Bejahung in Fällen, falls der Verletzungsgrad zumindest als »leicht verletzt« eingeschätzt wurde (im Gegensatz zur Einschätzung »unbekannt« und »nicht verletzt«).
V11 Einsatz von Waffen/Fesselmaterial
Auf Basis des POLAS-Felds »Tatmittel« wurden dem Fall Messer, Waffen oder Fesselungsmaterialien zugewiesen (Seile, Schnüre).
V12 Substanzmittelbeeinträchtigung des Opfers
Bejahung, falls im PKS-Feld »Spezifika des Opfers«, »Alkoholeinfluss« oder »Drogeneinfluss« vermerkt war. Den Richtlinien der PKS zufolge wird eine solche Opferspezifik nur vermerkt, falls die Tathandlung unter anderem oder allein durch diese Spezifik veranlasst war (Bundeskriminalamt 2019a). Zudem Bejahung, falls anhand des POLAS-Felds »Tatmittel« Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Opfers durch psychotrope Substanzen vorlagen (u. a. anhand der Katalogwerte »Alkohol«, »BTM, KO-WIRKSTOFF«). Für den § 177 StGB zusätzliche Berücksichtigung von Fällen mit »widerstandsunfähigen« Opfern auf Basis der PKS-Schlüsselbezeichnungen bei gleichzeitig vorhandenen Hinweisen auf eine Substanzmittelbeeinflussung anhand der freitextlichen Beschreibungen.

3 Ergebnisse

3.1 Entwicklung der polizeilich registrierten Fälle und der gerichtlichen Entscheidungen

Abbildung 1 ist zu entnehmen, dass die nach dem § 177 StGB polizeilich erfassten Fälle in den Jahren 2000 bis 2004 zunächst angestiegen sind. Nach 2004 ist die Anzahl der erfassten Fälle allerdings wieder abgefallen und erreichte im Jahr 2015 in etwa das Ausgangsniveau des Jahres 2000. Ein erneuter Anstieg ist ab dem Jahr 2016 zu verzeichnen (+30 % zwischen 2015 und 2019). Anhand Abbildung 1 wird zudem die quantitative Relevanz des neuen Straftatbestands der sexuellen Belästigung (§ 184 i StGB) ersichtlich, dessen Fallaufkommen im Jahr 2019 nur noch knapp hinter dem Fallaufkommen des § 177 StGB rangiert (13.645 Fälle bei § 184 i StGB im Vergleich zu 15.355 Fällen bei § 177 StGB). Beim Vergleich der Jahre 2018 und 2019 bleibt das Fallaufkommen sowohl für den § 177 StGB als auch den § 184 i StGB auf dem nunmehr erreichten Niveau stabil.

Anhand Abbildung 2 ist zu erkennen, dass die Entwicklung der Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen über 14 Jahre für den § 177 StGB zur oben skizzierten Entwicklung des Fallaufkommens seit 2007 weitgehend parallel verläuft. Durch die Anzahl der Fälle ohne ermittelte Tatverdächtige, mehrere erfasste Fälle pro Tatverdächtigem sowie die Altersbeschränkung bei den Tatverdächtigen ergibt sich allerdings ein reduziertes Grundniveau im Vergleich zu den Anzeigen. Analog zur rückläufigen Entwicklung bei den polizeilich registrierten Tatverdächtigen bis zum Jahr 2015 reduziert sich die Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Personen mit Bezug zum § 177 StGB. Allerdings fällt der rückläufige Trend relativ betrachtet stärker aus (so reduziert sich die Anzahl der Tatverdächtigen von 2007 bis 2015 um 19 %, die Anzahl der verurteilten Personen um 51 %). Dieser Effekt schlägt sich in einem Abfallen der sogenannten Verurteilungsquote bis zum Jahr 2015 nieder (von 17,9 % im Jahr 2007 auf 10,9 % im Jahr 2015).

Abbildung 1 Die Entwicklung des Fallaufkommens anhand der PKS für die §§ 177 und 184 i StGB in den Jahren 2000 bis 2019
Abbildung 1

Die Entwicklung des Fallaufkommens anhand der PKS für die §§ 177 und 184 i StGB in den Jahren 2000 bis 2019

Abbildung 2 Oben: Entwicklung der Anzahl der polizeilich registrierten Tatverdächtigen im Vergleich zur Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Personen für den § 177 StGB in den Jahren 2007 bis 2018. Unten: Korrespondierende Entwicklung der »Verurteilungsquote« (Anzahl der verurteilten Personen/Anzahl der Tatverdächtigen über 14 Jahre)
Abbildung 2

Oben: Entwicklung der Anzahl der polizeilich registrierten Tatverdächtigen im Vergleich zur Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Personen für den § 177 StGB in den Jahren 2007 bis 2018. Unten: Korrespondierende Entwicklung der »Verurteilungsquote« (Anzahl der verurteilten Personen/Anzahl der Tatverdächtigen über 14 Jahre)

Ab dem Jahr 2016 kommt es wieder zu einem Anstieg der Tatverdächtigen über 14 Jahre und ab dem Jahr 2017 auch zu einem Zuwachs der abgeurteilten und verurteilten Personen in diesem Deliktbereich. Dieser Zuwachs fällt vom Jahr 2015 bis 2018 relativ betrachtet sogar marginal stärker als bei den polizeilich registrierten Tatverdächtigen aus, was sich in einem leichten Ansteigen der Verurteilungsquote niederschlägt. Im Jahr 2018 liegt diese bei 11,4 %, und der beschriebene Abwärtstrend zwischen den Jahren 2007 und 2015 hat sich somit nicht weiter fortgesetzt.

Für den § 184 i StGB korrespondiert der Anstieg des Fallaufkommens von 2017 zu 2018 wiederum mit dem Anstieg der Tatverdächtigen über 14 Jahre (siehe Abbildung 3). Gleichzeitig steigt die Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Personen. Von 2017 zu 2018 erhöht sich zudem die Verurteilungsquote von 8,3 % auf 14 %, wobei die Verurteilungsquote für den § 177 StGB nunmehr bereits übertroffen wird.

Abbildung 3 Oben: Entwicklung der Anzahl der polizeilich registrierten Tatverdächtigen im Vergleich zur Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Personen für den § 184 i StGB in den Jahren 2017 bis 2018. Unten: Korrespondierende Entwicklung der »Verurteilungsquote« (Anzahl der verurteilten Personen/Anzahl der Tatverdächtigen über 14 Jahre)
Abbildung 3

Oben: Entwicklung der Anzahl der polizeilich registrierten Tatverdächtigen im Vergleich zur Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Personen für den § 184 i StGB in den Jahren 2017 bis 2018. Unten: Korrespondierende Entwicklung der »Verurteilungsquote« (Anzahl der verurteilten Personen/Anzahl der Tatverdächtigen über 14 Jahre)

3.2 Tatmerkmale der im Jahr 2018 in Brandenburg polizeilich registrierten Straftaten

Anhand Tabelle 2 wird zunächst ersichtlich, dass es sich bei den Tatverdächtigen für den § 177 StGB in der weit überwiegenden Anzahl um Männer handelt, bei den angenommenen Opfern hingegen um Frauen. Dies gilt analog auch für den neu geschaffenen § 184 i StGB, wobei sich hier immerhin ein Anteil von rund 10 % aller Fälle mit einem männlichen Opfer ergibt. Hinsichtlich des Tatverdächtigenalters rangiert der größte Teil der Tatverdächtigen bei beiden Deliktkategorien zwischen 18 und 49 Jahren, wobei jüngere als auch ältere Tatverdächtige durchaus vorkommen. Im Vergleich zum Tatverdächtigenalter ergeben sich bei den Opfern Verschiebungen zu jüngeren Altersbereichen. Für den § 177 StGB sind ca. ein Viertel, für den § 184 i StGB sogar ca. 40 % der Opfer jünger als 18 Jahre und 17 % aller Opfer jünger als 14 Jahre alt. Der neu geschaffene Straftatbestand des § 184 i StGB tangiert somit auch Fälle mit sexuell konnotierten Handlungen an kindlichen Opfern.

Tabelle 2:

Tatmerkmale der im Jahr 2018 in Brandenburg polizeilich registrierten Straftaten der §§ 177 und 184 i StGB

§ 177 StGB§ 184 i StGB
N/Anteil1kumulierter AnteilN/Anteil1kumulierter Anteil
V1 Tatverdächtigenalter337312
< 141,2 %1,2 %3,5 %3,5 %
14–1711,9 %13,1 %10,3 %13,8 %
18–2937,4 %50,4 %30,8 %44,6 %
30–4930,3 %80,7 %32,4 %76,9 %
≥ 5019,3 %100,0 %23,1 %100,0 %
V2 Tatverdächtigengeschlecht337312
männlich98,2 %98,7 %
weiblich1,2 %1,0 %
gemischt0,6 %0,3 %
V3 Opferalter390387
< 140,5 %0,5 %17,3 %17,3 %
14–1726,4 %26,9 %26,1 %43,4 %
18–2934,9 %61,8 %32,8 %76,2 %
30–4929,7 %91,5 %17,8 %94,1 %
≥ 508,5 %100,0 %5,9 %100,0 %
V4 Opfergeschlecht390387
männlich7,2 %9,3 %
weiblich92,8 %90,4 %
gemischt0,0 %0,3 %
V5 Täter-Opfer-Beziehung390387
ungeklärt4,4 %4,1 %
fremd16,2 %48,3 %
bekannt54,9 %42,4 %
(soz.) verwandt24,6 %5,2 %
V6 Mehrere ermittelte Tatverdächtige390387
nein96,9 %96,6 %
ja3,1 %3,4 %
V7 Mehrere Opfer zu einem Fall390387
nein99,0 %96,4 %
ja1,0 %3,6 %
V8 Weitere erfasste Sexualdelikte390387
nein81,8 %79,1 %
ja18,2 %20,9 %
V9 Abstand zwischen Fallerfassung und Tat390387
< = 24h4,1 %4,1 %6,2 %6,2 %
< = 1 Woche23,6 %27,7 %22,7 %28,9 %
< = 1 Monat26,9 %54,6 %39,0 %68,0 %
< = 1 Jahr35,1 %89,7 %29,7 %97,7 %
> 1 Jahr10,3 %100,0 %2,3 %100,0 %
V10 Verletzung des Opfers390387
nein70,0 %96,6 %
ja30,0 %3,4 %
V11 Einsatz von Waffen/Fesselmaterial390387
nein96,7 %100,0 %
ja3,3 %0,0 %
V12 Substanzmittelbeeinträchtigung des Opfers390387
nein90,3 %99,7 %
ja9,7 %0,3 %

1 N steht für die Anzahl der einbezogenen Fälle für die Anteilsschätzungen. Diese Anzahl reduziert sich für die Merkmale der Tatverdächtigen, da nicht zu allen Fällen Tatverdächtige ermittelt werden konnten.

In Bezug auf die Täter-Opfer-Beziehung und den § 177 StGB kannte das Opfer den Tatverdächtigen in rund 80 % der Fälle bereits im Vorfeld der Tat, selbst wenn die ungeklärten Fälle in der vorliegenden Stichprobe vollständig der Fremd-Kategorie zugewiesen werden. In rund einem Viertel der Fälle lag ein soziales Verwandtschaftsverhältnis vor (bspw. im Rahmen einer Partnerschaft). Im Gegensatz zum § 177 StGB ergibt sich für den § 184 i StGB ein deutlich höherer Anteil an fremden Tatverdächtigen (ca. 50 %) und ein geringerer Anteil an (sozial) verwandten Tatverdächtigen (lediglich 5 %). Sowohl mehrere Tatverdächtige als auch das gleichzeitige Betroffensein mehrerer Opfer bei einem einzelnen Fall stellten für beide betrachteten Deliktgruppen eine seltene Ausnahme dar. Bei beiden Deliktgruppen trifft aber in rund 20 % der Fälle zu, dass vor Abschluss der Ermittlungen zu einem aktuellen Fall Informationen zu weiteren erfassten Sexualdelikten vorliegen.

Anhand der vorliegenden Daten konnte der Abstand zwischen dem Tatereignis und dessen Anzeige nicht direkt ermittelt werden, da lediglich der Zeitpunkt der Erfassung im POLAS-System ausgewiesen wurde. Entsprechend der Verwaltungsvorschriften zum POLAS-System in Brandenburg ist im Allgemeinen jedoch zu erwarten, dass die Fallerfassung innerhalb weniger Tage nach Anzeigenerstattung geschieht (wobei entsprechende empirische Kennzahlen leider nicht vorliegen). Unter dieser Prämisse wird anhand Tabelle 2 ersichtlich, dass sowohl für den § 177 StGB als auch den § 184 i StGB nur der kleinere Teil aller Fälle (rund ein Viertel) innerhalb eine Woche nach dem Ende des Tatzeitraums als Fall erfasst wird. Bei mehr als der Hälfe aller Fälle liegt der Erfassungszeitpunkt allerdings zumindest innerhalb eines Monats, wobei sich diesbezüglich ein höherer Anteil für den § 184 i StGB ergibt (68 % bei § 184 i StGB vs. 55 % bei § 177 StGB). Eine Fallerfassung über ein Jahr nach Ende des Tatzeitraums stellt insbesondere für den § 184 i StGB die Ausnahme dar (betrifft lediglich 2,3 % aller Fälle), für den § 177 StGB betrifft dies noch rund 10 % aller Fälle.

Für den § 177 StGB wurden in rund 30 % aller Fälle zumindest leichte Verletzungen des Opfers vermerkt, für den § 184 i StGB fällt dieser Anteil mit 3,4 % deutlich kleiner aus. Der Einsatz von Waffen (Messer, Schusswaffen etc.) oder Fesselmaterial (Seile, Schnüre etc.) betrifft für den § 177 StGB unter 5 % der Fälle, für den § 184 i StGB ist dieser überhaupt nicht existent. Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Opfers durch psychotrope Substanzen ergaben sich bei knapp 10 % der Fälle für den § 177 StGB, für den § 184 i StGB lag dieser Anteil unter 1 %. Zu beachten ist hierbei, dass diese Schätzungen entsprechend der Variablendefinitionen lediglich als tatrelevant betrachtete Beeinträchtigungen des Opfers durch psychotrope Substanzen berücksichtigen und für den § 184 i StGB der zusätzliche Einbezug von PKS-Schlüsselbezeichnungen zur Identifizierung derartiger Fälle nicht genutzt werden konnte (siehe Tabelle 1).

4 Diskussion und Schluss-folgerungen für die polizeiliche Ermittlungsarbeit

4.1 Entwicklung des polizeilichen Fallaufkommens und der gerichtlichen Entscheidungen

Die Zielstellung dieser Untersuchung bestand in einer Analyse der empirischen Auswirkungen der Reform des Sexualstrafrechts im November 2016. Eine Betrachtung des Fallaufkommens für den § 177 StGB verwies zunächst auf einen Anstieg des Fallaufkommens zwischen den Jahren 2000 bis 2004. Diese Entwicklung, welche bereits 1997 eingesetzt hat, wird auf das 33. StrÄndG im Jahr 1997 zurückgeführt (Laubenthal 2017), da nach diesem Änderungsgesetz nunmehr insbesondere auch Vergewaltigungen in der Ehe unter den Straftatbestand des § 177 StGB subsumierbar waren. Nach 2004 fiel das Fallaufkommen allerdings ohne weitere Reformen des Paragraphen bis zum Jahr 2015 wieder ab. Ab dem Jahr 2016 kam es zu einer erneuten Trendwende mit steigenden Fallzahlen bis zum Jahr 2017. Dieser Anstieg lässt sich einerseits mit der aktuellen Reform des Sexualstrafrechts im November 2016 und der damit verbundenen Ausweitung des Straftatbestandes des § 177 StGB erklären. Als zusätzliche Faktoren könnten die gesteigerte Sensibilität in der Gesellschaft sowie eine damit verbundene erhöhte Anzeigebereitschaft und insbesondere für den Anstieg im Jahr 2016 die Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln sowie anderen Städten (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen 2017) in Betracht kommen.

Nachdem sich der neu geschaffene Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184 i StGB sowohl in der Bevölkerung als auch in der polizeilichen Arbeit wohl erst etablieren musste, erreicht dessen Fallaufkommen bereits ab 2018 ein quantitatives Niveau, das mit 13.645 Fällen im Jahr 2019 vom Fallaufkommen für den § 177 StGB nicht mehr weit entfernt ist und in etwa gleichauf mit dem Fallaufkommen des sexuellen Missbrauchs von Kindern liegt (13.670 Fälle im Jahr 2019; siehe Bundeskriminalamt 2020a).

Als Folge der Reform des § 177 StGB wurde eine schwierigere Beweisbarkeit im Raum stehender Taten und damit verbunden ein weiteres Abfallen der Verurteilungsquoten befürchtet, insbesondere wenn in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen allein die Feststellung des den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens des Opfers für die Strafbarkeit entscheidend wäre (siehe oben). Entgegen dieser Befürchtungen fielen die Verurteilungsquoten für den § 177 StGB allerdings nicht (noch) weiter ab. Dabei muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich das gesteigerte Fallaufkommen bei der Polizei aufgrund der Verfahrensdauer teilweise erst in den Folgejahren in den gerichtlichen Entscheidungen niederschlagen kann. Insofern wird die tatsächliche Verurteilungsquote unter der Annahme der Stabilität anderweitiger Verzerrungsfaktoren (siehe Fußnote 2) möglicherweise unterschätzt. Das heißt, bei einem gleichbleibenden Anteil von Fällen, die nach polizeilicher Erfassung zu einer Verurteilung führen, wäre wegen der Steigerungen des Fallaufkommens aufseiten der Polizei eigentlich mit fallenden Verurteilungsquoten zu rechnen gewesen, da der Zuwachs an Fällen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei den gerichtlichen Entscheidungen nicht unmittelbar zu einem Zuwachs an gerichtlichen Entscheidungen führen kann. Die Verurteilungsquoten würden sich in der Folge erst wieder »erholen«, wenn das Fallaufkommen über längere Zeit stabil bleibt und die Anzahl der staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise gerichtlichen Entscheidungen pro Jahr der Anzahl der polizeilich ermittelten Tatverdächtigen pro Jahr entsprechen. Dieser Effekt der Unterschätzung der tatsächlichen Verurteilungsquote ist ebenfalls für die ermittelte Verurteilungsquote für den § 184 i StGB plausibel, die ungeachtet dessen bereits leicht über der Verurteilungsquote für den § 177 StGB angesiedelt ist. Der Beurteilungszeitraum für die Entwicklung der Verurteilungsquoten für die §§ 177 und 184 i StGB im Nachgang an die Reform des Sexualstrafrechts ist mit drei Jahren allerdings noch vergleichsweise kurz und es bleibt abzuwarten, wie sich diese ersten Trends fortsetzen.

Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass neben der Befürchtung einer schwierigeren Aufklärung etwaiger Taten nach dem § 177 StGB infolge der Reform in manchen Fallkonstellationen auch von einer leichteren Beweisbarkeit der polizeilich angenommenen Sachverhalte auszugehen ist. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, bei denen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der zweifelsfreie Beweis von Nötigungsmitteln zur Durchführung der Taten, die bei der polizeilichen Anzeige noch als gegeben betrachtet wurden, nicht erbracht werden konnte, wobei der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers außer Frage stand (vgl. Rabe 2017). Solche Fallkonstellationen würden nach jetzigem Rechtsstand somit zu einer Erhöhung der Verurteilungsquote beitragen. Zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse in diesem Kontext könnte sich zukünftig vor allem eine längsschnittlich angelegte Untersuchung des Verfahrensverlaufs polizeilich erfasster Fälle unter zusätzlicher Differenzierung der einzelnen Abschnitte des 177 StGB als gewinnbringend erweisen. Dadurch könnte beispielsweise geklärt werden, inwiefern sich hinsichtlich der Verurteilungsquoten und etwaiger Beweisprobleme Unterschiede zwischen einfachen sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen ergeben.

4.2 Beleuchtung der Tatmerkmale der im Jahr 2018 in Brandenburg polizeilich registrierten Straftaten in Bezug auf die Aufklärung und Beweisbarkeit der Taten

Die Untersuchungen zu Tatmerkmalen der polizeilich registrierten Delikte nach den § 177 und 184 i StGB im Land Brandenburg verweisen für Delikte nach dem § 177 StGB grundsätzlich auf kriminologische Parameter, die bereits vor der Reform in Untersuchungen der bundesweit polizeilich registrierten Delikte dieses Tatbestands berichtet wurden (vgl. Biedermann 2014). So sind die Tatverdächtigen überwiegend männlichen, die angenommenen Opfer hingegen weiblichen Geschlechts und die Tatverdächtigen und Opfer kennen sich in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vor dem sexuellen Übergriff. Die sexuellen Belästigungsdelikte des neuen § 184 i StGB weisen bezüglich dieser Parameter teilweise Parallelen, aber auch Unterschiede auf. So ergibt sich bei sexuellen Belästigungsdelikten unter anderem ein geringerer Anteil von dem Opfer bereits bekannten Tatverdächtigen als bei sexuellen Übergriffen und unter dem neuen Straftatbestand werden verstärkt auch kindliche Opfer registriert.

Wenngleich ein direkter Vergleich der Tatverdächtigen- und Opfermerkmale in dieser Untersuchung mit der bundesweiten PKS nicht möglich ist, da vorliegend der Fall als Erhebungseinheit fungierte und sich die bundesweite PKS bei diesen Merkmalen entweder auf die Gesamtmenge der Opfer oder Täter bezieht, spiegeln sich die hier ermittelten Verhältnisse in Brandenburg im Wesentlichen auch in den bundesweiten polizeilichen Statistiken im Jahr 2018 wider (vgl. Bundeskriminalamt 2020 f; 2020 b; 2020c). Davon abweichend ergab sich in Brandenburg bei beiden Deliktkategorien ein etwas geringerer Anteil fremder Tatverdächtiger (Bundeskriminalamt 2020d). Zudem fällt der Anteil kindlicher Opfer beim § 184 i StGB in Brandenburg im Vergleich zur bundesweiten Statistik im Jahr 2018 höher aus (Bundeskriminalamt 2020c).

Weitere untersuchte Tatmerkmale sollen nun im Hinblick auf Schwierigkeiten und Möglichkeiten bei der Aufklärung und Beweisbarkeit der Taten betrachtet werden. So weisen (enge) Bekanntschaftsverhältnisse zwischen Tatverdächtigem und Opfer, die gerade bei Delikten nach dem § 177 StGB in der Mehrzahl der Fälle auftraten, diesbezüglich Vor- und Nachteile auf. Einerseits wird in diesen Konstellationen die Ermittlung der Tatverdächtigen erleichtert, insbesondere wenn deren Namen oder Wohnort bereits bekannt sind. Bisherigen Studien mit Bezug zum § 177 StGB zufolge geht eine zunehmende Enge der Täter-Opfer-Beziehung andererseits mit einer erhöhten Einstellungsquote der Ermittlungsverfahren einher (Elz 2017; Laubenthal 2017). Als Gründe hierfür werden unter anderem angeführt, dass bei prädeliktischen Vorbeziehungen häufiger eine reduzierte Mitwirkungsbereitschaft bei der Tataufklärung besteht (bspw. im Falle der Stabilisierung einer Partnerschaft nach erfolgter Deliktanzeige) und für Tatverdächtige eine bessere Ausgangsposition gegeben ist, glaubhaft einvernehmliche sexuelle Handlungen zu behaupten. Hierbei können bei den polizeilichen Ermittlerinnen und Ermittlern möglicherweise auch realitätsverzerrende, stereotype Vorstellungen, die nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen in Partnerschaften von vorneherein als unwahrscheinlich erscheinen lassen, eine Rolle spielen (Elz 2017).

Allerdings ergeben sich auf der Grundlage einvernehmlicher intimer Beziehungen im Vorfeld des fraglichen Tatgeschehens möglicherweise tatsächlich vermehrt Situationen, die von den Beteiligten unterschiedlich wahrgenommen und interpretiert werden könnten. Rohmann (2017) führt aus, dass der persönlich-sexuelle Austausch sich nicht immer durch Eindeutigkeit und Klarheit auszeichne und sich das Einverständnis daher auf einem bipolaren Kontinuum erstrecke, auf dessen einem Pol völlige Zustimmung, auf dem anderen Pol erzwungener Sex und dazwischen ein breites Spektrum liege. Insbesondere bei aktuellem oder früherem ambivalenten Kommunikationsverhalten kann vor diesem Hintergrund eine Gefahr bestehen, dass ein vorhandener entgegenstehender Wille seitens des Tatverdächtigen nicht rechtzeitig erkannt wird.

Als günstiger Faktor für die Aufklärung von Taten erweist sich gegebenenfalls eine Tatbegehung durch mehrere Tatverdächtige. So können im Falle einer vorhandenen Aussagebereitschaft die Aussagen der Tatverdächtigen systematisch miteinander verglichen werden. Hat das Delikt tatsächlich stattgefunden, erfolgt eine Unterbindung des weiteren Austauschs der Tatverdächtigen, und werden Vernehmungstechniken eingesetzt, die einen umfassenden, freien Erlebnisbericht fördern, so wird die Abstimmung von Schutzbehauptungen und erfundenen Geschichten stark erschwert. Ebenso kann sich das gleichzeitige Vorhandensein mehrerer mutmaßlicher Opfer bei einem Fall vorteilhaft für dessen Beweisbarkeit auswirken, wenn eine relevante Beeinflussung der Zeugen untereinander auszuschließen ist und sich durch den Vergleich der Zeugenaussagen eine umfangreichere Informationsbasis zur Beurteilung des Erlebnisbezugs ergibt. Die empirischen Analysen verwiesen allerdings darauf, dass der Umstand mehrerer Tatverdächtiger oder mehrerer Opfer für beide Deliktgruppen nur selten auftritt.

Häufiger, jeweils in rund 20 % der Fälle, lagen vor Abschluss der Ermittlungen zu einem aktuellen Fall aber weitere erfasste Sexualdelikte gegen denselben Tatverdächtigen vor. Wenngleich sich die Zeugenaussagen hier nicht auf denselben Fall beziehen, existieren in derartigen Konstellationen zusätzliche Aussagen zu sexualdeliktbezogenen Vorgängen, die entsprechend in Beziehung zur aktuellen Opferaussage gesetzt und für die weitere Fallbewertung herangezogen werden können. In diesem Rahmen gilt es allerdings Vorverurteilungen aufgrund früherer Anzeigen zu vermeiden. So können frühere Anzeigen, die möglicherweise nicht einmal gerichtlich bestätigt wurden, die Interpretationen von Informationen beeinflussen und gelegentlich auch den Ausgangspunkt einer Falschbeschuldigung darstellen.

Für die Beurteilung von Zeugenaussagen ist im Weiteren ein möglichst geringer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Vernehmung bedeutsam. So ist auf Basis gedächtnispsychologischer Interferenzeffekte eine reduzierte Aussagequalität bei zunehmendem zeitlichen Abstand zu befürchten (Buchner & Brandt 2017; Volbert & Steller 2014). Auch für die Sicherung von Sachbeweisen, bspw. Verletzungsspuren, Spermaspuren etc. sind möglichst unmittelbare Untersuchungen und Ermittlungsmaßnahmen bedeutsam. Eine verspätete Anzeigenerstattung wird als Risikofaktor für Verfahrenseinstellungen seitens der Staatsanwaltschaft betrachtet (Elsner & Steffen 2005; Elz 2017). Zudem treten verspätete Anzeigen relativ betrachtet häufiger bei vorgetäuschten Vergewaltigungen als bei tatsächlichen Vorfällen auf (Uhlig & Wirth 2019). Wenngleich der Abstand zwischen dem Tatereignis und dessen Anzeige anhand der vorliegenden Daten nicht direkt ermittelt werden konnte (siehe oben), ergab sich sowohl für den § 177 StGB als auch den § 184 i StGB in mehr als der Hälfte aller Fälle ein Abstand von höchstens einem Monat zwischen Tatereignis und der Erfassung im POLAS-System. Insbesondere für den § 184 i StGB betrug der entsprechende Abstand zum Tatereignis nur in sehr seltenen Fällen mehr als 1 Jahr (< 3 %), für den § 177 StGB betraf dies allerdings immerhin noch rund 10 % der Fälle.

Der Faktor, der in anderen Untersuchungen mit am stärksten als begünstigender Faktor für eine hohe Verurteilungsquote betrachtet wird, sind körperliche Verletzungen des Opfers (Laubenthal 2017; Seith et al. 2009). Derartige Verletzungen können bei entsprechender Dokumentation durch Fotos oder medizinische Befunde auf einer objektiven Sachbeweisebene als ein Indiz für die Durchführung sexueller Handlungen gegen den Willen des Opfers gewertet werden. Für den § 177 StGB wurden in immerhin rund 30 % der Fälle mindestens leichte Verletzungen als Tatcharakteristikum vermerkt, wobei anhand der Datenbankeintragungen allerdings nicht ersichtlich wird, inwiefern diese Verletzungen als Sachbeweis dokumentiert wurden. Bei den sexuellen Belästigungsdelikten waren Verletzungen aufgrund der Spezifika des Tatbestands erwartungsgemäß sehr selten. Ebenfalls können Waffen oder Fesselmaterial und damit verbundene Untersuchungen, die auf einen Einsatz dieser Mittel zur Tatdurchführung hindeuten (bspw. Hautabriebe, DNA-Spuren des Opfers), als Sachbeweise dienen und die Beweisführung erleichtern. Ein Einsatz derartiger Gegenstände betraf allerdings selbst für den § 177 StGB nur sehr wenige Fälle (< 4 %), für den 184 i StGB keinen einzigen Fall.

Als ungünstiger Faktor für die Tataufklärung kann sich eine Beeinträchtigung des Opfers während der fraglichen Tat durch psychotrope Substanzen (Alkohol, anderweitige Betäubungsmittel) erweisen. So wirkt sich eine derartige Beeinflussung, auch nachdem das Opfer wieder nüchtern ist, mitunter negativ auf die Gedächtnisleistung in Bezug auf den relevanten Sachverhalt aus. Bei einigen Substanzen kann es zu vollständigen Amnesien kommen (Teter & Guthrie 2001; Wetherill & Fromme 2011; 2016), sodass gar keine Aussagen mehr möglich sind. Alkoholbedingte Gedächtnislücken lassen allerdings nicht per se Rückschlüsse auf eine nicht vorhandene Fähigkeit zur Willensbildung und -äußerung während der Erlebensphase sowie eine damit verbundene strafbare Ausnutzung dieses Zustands im Sinne des § 177 StGB Abs. 2 zu, da solche Lücken nicht auf fehlendes Bewusstsein in der Erlebensphase, sondern vor allem auf eine zeitweise beeinträchtigte Fähigkeit, neue langfristige Erinnerungen zu bilden, zurückzuführen sind (Wetherill & Fromme 2016; White 2003). Zudem besteht bei einer durch Substanzen induzierten Amnesie die Gefahr, dass Vermutungen über mögliche Vorkommnisse in der Zeit angestellt werden, für die eine Erinnerungslücke vorliegt, die sich unter ungünstigen Umständen in der Folge zu Scheinerinnerungen ausbilden können.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte besteht freilich die Möglichkeit einer missbräuchlichen Ausnutzung einer bereits vorhandenen Beeinflussung des Opfers durch psychotrope Substanzen, oder der Täter stellt diese Beeinflussung sogar gezielt her (beispielsweise durch eine Verabreichung von Gamma-Hydroxybutyrat [GHB], landläufig auch als KO-Tropfen bezeichnet). Daher kann der Nachweis psychotroper Substanzen im Körper des Opfers unter bestimmten Umständen auch als Sachbeweis für die Tatbegehung dienen. Es gilt allerdings kritische Zeitfenster zu berücksichtigen, da beispielsweise GHB im Körper sehr schnell abgebaut wird und im Urin nur maximal 18 Stunden nachweisbar ist (Drogies et al. 2016; Köhler 2017; Olszewski 2008).

Eine als tatrelevant erachtete Beeinträchtigung des Opfers durch psychotrope Substanzen betraf für den § 177 StGB mit einem Anteil von rund 10 % jedoch nur die Minderheit der in Brandenburg 2018 polizeilich registrierten Fälle, für den § 184 i StGB fiel dieser Anteil noch geringer aus. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Annahme einer Tatrelevanz auf Basis der vorliegenden Variablendefinitionen einer vergleichsweise hohen Schwelle unterlag, und somit auch Fälle unterhalb dieser Schwelle denkbar sind, bei denen eine für die Tataufklärung relevante Beeinträchtigung des Opfers durch psychotrope Substanzen vorlag.

Insgesamt betrachtet liegen anhand der Analysen der in Brandenburg 2018 angezeigten Delikte nach den §§ 177 und 184 i StGB in einigen Fällen somit durchaus für die Tataufklärung begünstigende Merkmale vor, die im Falle angemessener Ermittlungsstrategien als Sachbeweise für den Nachweis von Tathandlungen dienen können (bspw. körperliche Verletzungen). Anhand der vorliegenden Datengrundlage und der erzielten Ergebnisse kann im Weiteren nicht direkt geschlussfolgert werden, in wie vielen Fällen eine potenziell problematische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne derartige Sachbeweise vorliegt und inwiefern sich diesbezüglich reformbedingte Zu- oder Abnahmen ergeben haben. Hierfür sind weiterführende und detailliertere Untersuchungen notwendig. Dennoch lassen sich die Ergebnisse als Hinweis werten, dass der Zeugenaussage des Opfers als Personalbeweis bei Delikten nach den § 177 und 184 i StGB eine sehr zentrale Bedeutung zuteilwird.

Insbesondere für den § 177 StGB tritt als weiterer Aspekt nach der Reform des Sexualstrafrechts nun hinzu, dass es bei der strafrechtlichen Wertung dieser Zeugenaussage zentral auf die Prüfung eines den sexuellen Handlungen erkennbar entgegenstehenden Willens beziehungsweise einer Konstellation, die eine solche Willensäußerung unmöglich oder unzumutbar macht, ankommt (Hörnle 2017; Renzikowski 2017). Wie im nächsten Abschnitt näher ausgeführt werden soll, stellt eine beweissichere Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale im Allgemeinen hohe Ansprüche an die Qualität einer Aussage. Damit in Verbindung sollen Schlussfolgerungen für eine angemessene Vernehmungsgestaltung als zentralen Einflussfaktor auf die Qualität von Zeugenaussagen diskutiert werden.

4.3 Schlussfolgerungen für die Vernehmungsgestaltung bei Delikten nach den §§ 177, 184 i StGB

Im Kontext einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und dem Fehlen weiterer Sachbeweise stellt sich im Sinne des Grundtatbestands des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB zunächst zentral die Frage, woran ein den sexuellen Handlungen erkennbar entgegenstehender Wille festgemacht werden kann. Nach Artikel 36 der Istanbul-Konvention ist das Vorliegen dieser Willensäußerung »im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände« zu beurteilen (Council of Europe 2011). Renzikowski (2017, Rn. 47) zufolge muss eine etwaige Weigerung des Opfers bezüglich der sexuellen Handlungen im Sinne des § 177 StGB entweder ausdrücklich erklärt worden sein oder sich unmissverständlich aus der Situation ergeben, beispielsweise durch ein Sich-Sträuben oder Weinen des Opfers (siehe auch Hörnle 2017). Bei einer ambivalenten Kommunikation sei der Wille des Opfers hingegen gerade nicht »erkennbar«. Aus diesen Aspekten folgt, dass der Kommunikationsverlauf im Vorfeld, während und im Nachgang der fraglichen Tatbegehung möglichst umfassend aufgeklärt werden muss. Obwohl der Slogan »Nein heißt Nein« hier möglicherweise eine vermeintlich einfache Regelung für die Erfassung des Tatbestandsmerkmals eines entgegenstehenden Willens suggeriert, dürfen sich die Anstrengungen bei der polizeilichen Vernehmung also insbesondere nicht darin erschöpfen, im Kontext der sexuellen Handlungen allein das vom mutmaßlichen Opfer artikulierte Wörtchen »Nein« herauszuarbeiten.

Wird dieser Umstand nicht beachtet, stellt sich im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen die Problematik, ob ein solches »Nein« bereits vom Tatverdächtigen als entgegenstehender Wille erkennbar wahrgenommen werden kann. Es gilt als anerkanntes Grundprinzip der Kommunikationspsychologie, dass einzelne Kommunikationselemente in der menschlichen Kommunikation häufig mehrdeutig sind und sich deren Bedeutung daher erst durch einen interpretativen Prozess unter Berücksichtigung des Gesamtkontextesder Kommunikation bestimmten lässt (siehe Kempf 2003).

Darüber hinaus erweist sich eine möglichst umfassende Aufklärung des Kommunikationskontextes gleichzeitig im Lichte der Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Vorteil. So wurde befürchtet, dass die etablierten Methoden der Glaubhaftigkeitsdiagnostik im reformierten § 177 StGB an ihre Grenzen stoßen, wenn sich die Frage der Glaubhaftigkeit zentral auf eine wenig komplexe Behauptung eines entgegenstehenden Willens beziehe und weitere Tathandlungen (bspw. der Einsatz von Nötigungsmitteln) keine Relevanz besitzen (vgl. Röhrig 2017; Thiele 2017). Wie weiter unten noch näher ausgeführt wird, ist es für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung tatsächlich von Vorteil, wenn den zu überprüfenden Aussagen Handlungen zugrunde liegen, die potenziell einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen. Durch eine umfassende Rekonstruktion des Kommunikationskontextes kann allerdings auch bei Taten nach dem neuen § 177 StGB die potenzielle Komplexität des zugrunde liegenden fraglichen Sachverhalts erhöht werden, indem der gesamte Verlauf der verbalen und nonverbalen Kommunikation der beteiligten Personen sowie innerpsychische Vorgänge exploriert werden. Neben dem eigentlichen Handlungsgeschehen sind also unter anderem das subjektive Empfinden und Erleben der Situation, vor allem aber das kommunikative – explizite, implizite oder konkludente – Äußern des eigenen Willens als auch die wahrgenommene Reaktion des Beschuldigten auf die eigene Willensäußerung von Bedeutung. Auch beim § 184 i StGB spielen neben der spezifischen Handlungsbeschreibung eigene Empfindungen und Wertungen eine Rolle. Eine Thematisierung der unmittelbaren Nachtatsituation und der Entscheidung, Anzeige zu erstatten, kann weitere wichtige Kontextinformationen bereitstellen.

Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung spielen außerhalb der engeren Herausarbeitung der Tatbestandsmerkmale weitere Kontextinformationen eine Rolle, die im Rahmen einer geeigneten polizeilichen Vernehmungsgestaltung und -protokollierung erhoben werden sollten. Diese Art des Vorgehens soll im Folgenden näher beleuchtet werden.

4.3.1 Relevante Informationen zur Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage

Wenn es keine weiteren Informationen (Sachbeweise oder andere Zeugenaussagen) gibt, die eine belastende Aussage stützen, kann die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage nur aussageimmanent unter Berücksichtigung der Aussagegeschichte erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass etwaige nicht erlebnisbasierte Aussagen einerseits auf absichtlichen Falschaussagen (Falschbezichtigungshypothese), andererseits auf durch auto- oder fremdsuggestive Einflüsse zustande gekommenen subjektiven Überzeugungen des vorgetragenen Geschehens beruhen können (Suggestionshypothese, z. B. Volbert & Steller 2015).

Für die Prüfung der Falschbezichtigungshypothese ist die Aussagequalität relevant. Generell gilt, dass das Produzieren einer komplexen Aussage ohne entsprechenden Erlebnisbezug im Vergleich zur Wiedergabe einer tatsächlich erlebten Straftat eine kognitiv anspruchsvolle Aufgabe darstellt, wodurch bereits Unterschiede in der Aussageleistung von wahraussagenden und lügenden Personen resultieren. Zudem basieren wahre Aussagen auf episodischen Gedächtniseinträgen, welche meist eine Reihe unterschiedlicher Informationen enthalten (z. B. örtliche, kontextuelle, sensorische Details etc.), während sich eine lügende Person auf Schemawissen über das in Frage stehende Ereignis bezieht. Ein Schema zeichnet sich dadurch aus, dass es für das Ereignis typische, durchschnittliche Informationen enthält. Die Bezugnahme auf die unterschiedlichen Quellen (episodische Erinnerung auf der einen Seite, Schemawissen auf der anderen Seite) hat ebenfalls einen Unterschied in der Aussagequalität zur Folge: Eine Aussage, die auf einer genuinen Erinnerung basiert, enthält häufig eine Reihe von unterschiedlichen Informationen, die zur Komplexität und Anschaulichkeit der Darstellung beitragen, während eine auf Schemawissen basierende Aussage eher stereotype Informationen enthält. Die Bezugnahme auf genuine Erinnerung führt im Übrigen auch dazu, dass nicht selten beiläufig Kommentare zu eigenen Erinnerungsprozessen gemacht werden. Schließlich können Unterschiede in der Aussagequalität durch Differenzen in der strategischen Selbstpräsentation bedingt sein: Lügende Personen sind in der Regel stärker bemüht, Details, die sie bzw. ihre Aussage in ein schlechtes Licht stellen, zu vermeiden (Köhnken 1990; 2004; Volbert & Steller 2014; 2015).

Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind daher solche strukturellen und inhaltlichen Aussagemerkmale von Bedeutung. Unter anderem kommt es auf die Darstellung nebensächlicher Details, eine chronologisch unstrukturierte, zugleich aber widerspruchsfreie Darstellung des Ablaufs, beiläufige Hinweise auf Erinnerungslücken, Selbstkorrekturen beim Berichten etc. an (Volbert & Steller 2014). Es ist also wichtig, etwaige qualitative Unterschiede zwischen wahraussagenden und lügenden Personen durch eine entsprechende Vernehmungsgestaltung möglichst optimal herauszuarbeiten. Das bedeutet, dass a) eine Vernehmungstechnik zum Einsatz kommt, die die Möglichkeit, Qualitätsmerkmale überhaupt zu produzieren, durchgehend unterstützt und b) etwaige Qualitätsmerkmale nicht nur geäußert werden, sondern auch Eingang in das Vernehmungsprotokoll finden.

Für die Prüfung der Suggestionshypothese ist zu erheben, wann der Tatvorwurf erstmals geäußert und in welcher Weise er vor der aktuellen Vernehmung thematisiert wurde. Dabei geht es insbesondere um die Klärung, ob a) der zur Anzeige gebrachte Vorfall erst auf der Basis von Erwartungshaltungen anderer wiedererinnert wurde, b) ob es suggestive Einflüsse im weiteren Verlauf der Aussagegeschichte gab und c) ob ein erinnerter Vorfall erst im Nachhinein – durch entsprechende Bewertungen durch Dritte oder durch eigene retrospektive Reflektionen – als Sexualdelikt betrachtet wurde. Es ist zu beachten, dass eine retrospektive Umbewertung einer Situation nicht bereits bedeutet, dass der Tatvorwurf nicht zutreffen würde; eine nicht gewollte sexuelle Interaktion mag erst im Nachhinein – und möglicherweise erst durch entsprechende Bewertungen Dritter – als Sexualdelikt definiert werden. Davon abzugrenzen sind beispielsweise Verläufe, in denen nach einer konflikthaften Trennung bei einer früheren eigentlich nicht gewollten, de facto aber geduldeten sexuellen Interaktion retrospektiv darauf fokussiert wird, dass die Handlung nicht gewollt war, aber nicht mehr reflektiert wird, dass das zum damaligen Zeitpunkt nicht zum Ausdruck gebracht wurde.

4.3.2 Vernehmungstechnik

Die weiter oben beschriebenen Qualitätsmerkmale lassen sich nur dann beobachten, wenn der freie Bericht von Zeuginnen und Zeugen durch eine geeignete Vernehmungsmethodik unterstützt wird. Werden überwiegend geschlossene Fragen gestellt, erhalten Zeuginnen und Zeugen gar nicht erst die Möglichkeit, Informationen zu produzieren, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage unterstützen würden. In Vernehmungen sollte daher ein freier Bericht der Befragten aktiv gefördert werden. An diesen sollte sich eine trichterförmige Befragung anschließen (z. B. Arntzen 2008; Weber et al. 2011).

Ein solches Vorgehen ergibt sich bereits aus den Vorgaben des § 69 StPO. Dort heißt es, dass Zeugen zunächst veranlasst werden sollen, relevante Informationen im Zusammenhang darzustellen, und dass »nötigenfalls« Fragen zur weiteren Aufklärung und Vervollständigung gestellt werden. Studien zeigen jedoch, dass der freie Bericht als methodisches Element der Vernehmung in der Praxis von nicht trainierten Polizisten nicht so umgesetzt wird, wie es ihm seiner Bedeutung nach zukäme: Nicht trainierte Polizeibeamte geben häufig zunächst Aufforderungen wie »Geben Sie mal so’ne Übersicht, was passiert ist!« oder »Schildern Sie mal kurz, was Sie von dem Vorfall noch wissen!«. Bei solchen Formulierungen bleibt es dem Zeugen überlassen zu interpretieren, was der Vernehmer von ihm erwartet. Das betrifft sowohl den Umfang des freien Berichts als auch die Detailtiefe. Oft erfolgt daraufhin von Zeugen eine knappe, übersichtsartige Darstellung des Ablaufs des Geschehens (Berresheim & Weber 2003; Weber et al. 2011). Beendet ein Zeuge seine überblicksartige Darstellung, wird das von nicht trainierten Polizisten häufig als der Moment angesehen, an dem die Befragung beginnen soll. Zudem wird der freie Bericht nicht selten sehr schnell unterbrochen. Ein solcher Vernehmungsverlauf ist aber problematisch, weil der Schwerpunkt der Informationsgewinnung folglich auf der Befragung und nicht auf dem freien Bericht liegt und die Befragung gleichzeitig die Phase ist, in der die Zuverlässigkeit von Informationen abnimmt. Studien zeigen nämlich, dass der Anteil richtiger Angaben in freien Berichten höher liegt als bei Fragen, und bei offenen wiederum höher als bei geschlossenen Fragen (vgl. z. B. Fisher et al. 2009; Lipton 1977). Vernehmungen, die überwiegend geschlossene Fragen beinhalten, können also dazu führen, dass Zeugen eine schlechtere Aussageleistung erzielen als sie potenziell zu realisieren in der Lage wären. In extremen Fällen können suggestive Prozesse durch eine solche Vernehmungstechnik überhaupt erst in Gang gesetzt werden.

Demgegenüber bestehen geeignete Methoden in initialen expliziten Aufforderungen zum freien Bericht (»Berichten Sie bitte so detailliert wie möglich, was passiert ist!«), in der Unterstützung eines begonnenen freien Berichts durch aktives Zuhören (unspezifisches Verstärken durch Nicken oder »mmh«), Befragungstechniken, die zur Fortsetzung des freien Berichts einladen (»Sie haben eben gesagt, Sie wussten dann gar nicht, wie Sie reagieren sollten?«) sowie offenen Nachfragen (»Wie ging das dann weiter?«) und nachfassenden Bestimmungsfragen (»Was haben Sie gemacht, nachdem er gegangen war?«). Auf der anderen Seite sollten Fragen, die eine mögliche Antwort bereits beinhalten (»Hat er Ihnen Alkohol oder Drogen gegeben?) oder sogar nahelegen (»Und wenn er Ihnen immer wieder nachgegossen hat, waren Sie doch bestimmt sehr betrunken?«) möglichst vollständig vermieden werden.

4.3.3 Geeignete Protokollierung

Eine gute Vernehmungstechnik ist folglich bei Delikten, bei denen es zentral auf die Aussage ankommt, von großer Bedeutung. Sie verpufft aber mindestens teilweise, wenn sie nicht von einer guten Dokumentation der Aussage begleitet wird (Volbert 2017). In der gegenwärtigen polizeilichen Praxis wird Protokollierung sehr unterschiedlich umgesetzt: Es finden sich gelegentlich immer noch zusammenfassende Protokolle, die lediglich die Ergebnisse der Befragung wiedergeben, in der ersten Person verfasste Berichte, bei denen aber schon aufgrund von Formulierungen erkennbar ist, dass es sich nicht um wörtliche Angaben handelt (»Auf Frage erkläre ich, dass ...«), Protokolle in Frage-Antwort-Format, die gestellte Fragen und Antworten nicht wörtlich wiedergeben, aber auch wörtliche Abschriften von aufgezeichneten Vernehmungen.

Empirische Feld- und Laboruntersuchungen, in denen Tonaufnahmen mit schriftlichen Protokollen verglichen wurden, die während der Befragung oder direkt anschließend gefertigt wurden, zeigen, dass es systematische Abweichungen von den tatsächlichen Befragungen gibt. So wird erstens ein substanzieller Anteil an Details in den Protokollen nicht erwähnt und die protokollierten Fragen sind zweitens offener formuliert als die tatsächlich gestellten Fragen (z. B. Lamb et al. 2000). Die Zweitautorin hat in ihrer Tätigkeit als aussagepsychologische Sachverständige zudem wiederholt erlebt, dass Polizeibeamte bekundeten, die Zeugenaussage der besseren Verständlichkeit wegen in eine chronologische Struktur gebracht oder Formulierungen verändert zu haben (Volbert 2017).

Es liegt im Grunde auf der Hand, dass Protokolle, die nicht vollständig sind und die gestellten Fragen und Angaben nicht oder nicht genau abbilden, eine denkbar ungünstige Arbeitsgrundlage zur Klärung der Glaubhaftigkeit der Angaben bilden. Wenn Details, die im Hinblick auf die Herausarbeitung möglicher Tatbestandsmerkmale unwesentlich erscheinen, nicht ins Protokoll aufgenommen werden (z. B. nebensächliche Details, Selbstkorrekturen etc.) oder eine unstrukturierte Darstellung zugunsten besserer Verständlichkeit chronologisch strukturiert dargestellt wird, gehen wichtige Informationen, die die Glaubhaftigkeit der Aussage unterstützen würden, verloren.

Nicht wörtliche Protokolle bilden zudem ein problematisches Ausgangsmaterial für Konstanzanalysen, da oft nicht beurteilt werden kann, ob ein später erwähntes Detail ursprünglich tatsächlich nicht genannt oder nur nicht protokolliert worden ist oder ob eine vermeintlich widersprüchliche Angabe eventuell aus einem Missverständnis bei der ersten Befragung resultieren kann. Eine Zeugenaussage mag auf diese Weise widersprüchlich erscheinen, obwohl sie es tatsächlich gar nicht war. Umgekehrt können suggestive Einflüsse nicht identifiziert werden, wenn die Fragen offener protokolliert werden als sie tatsächlich gestellt wurden.

Ein zeitgleiches Protokollieren durch die Vernehmenden selbst beeinträchtigt überdies durch die zusätzliche kognitive Beanspruchung eine optimale Vernehmungsführung. Hinzu tritt, dass eine notwendige Unterbrechung des freien Berichts oder ausführlicher Antworten zu Protokollierungszwecken bei vielen Befragten zur Folge haben dürfte, dass ihre Aussagen eher knapper werden und sich auf zentrale Angaben beschränken (Greuel 2008); ein Effekt, der gerade bei bedeutsamen Aussagen durch eine Vernehmungstechnik, die einen freien Bericht explizit fördert, zu vermeiden versucht wird.

Nicht wörtliche Protokolle sowie der Verzicht auf Audioaufzeichnungen beeinträchtigen daher sowohl die Möglichkeiten der Prüfung der Falschbezichtigungs- als auch der Suggestionshypothese und somit insgesamt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben. Eine solche Erschwernis kann sowohl zur Folge haben, dass die Glaubhaftigkeit einer erlebnisbasierten Darstellung nicht ausreichend gestützt wird, als auch, dass eine nicht erlebnisbasierte Darstellung nicht erkannt wird. Es erstaunt daher, dass eine von dem tatsächlichen Vernehmungsablauf abweichende, dennoch in Frage-Antwort-Format und Ichform vorgenommene Protokollierung von den Strafverfolgungsbehörden auch in Fällen hingenommen wird, in denen es zentral auf eine Aussage ankommt (Püschel 2015).

Mit Inkrafttreten des »Gesetzes zur Modernisierung der Strafprozessordnung« gilt seit dem 13.12.2019, dass die Vernehmung von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184 j StGB) verletzt worden sind, »nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände« aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen soll, wenn damit die schutzwürdigen Interessen dieser Personen besser gewahrt werden können und sie der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt haben (§ 58 a StPO). Die bisher für minderjährige Personen vorgesehene Regelung ist nunmehr also auch auf erwachsene Opfer von Sexualdelikten als Regelfall erweitert worden. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen die Änderung des § 58 a StPO für die Praxis hat.

Es ist zu wünschen, dass zukünftig nicht nur ermittlungsrichterliche, sondern auch polizeiliche Vernehmungen in Fällen, in denen es zentral auf die belastende Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen ankommt, regelmäßig aufgezeichnet werden. So fordern auch Hartmann et al. (2015), dass Videovernehmungen als Standardvernehmungsmethode der Sonderdezernate für die Bearbeitung von Sexualdelikten eingesetzt und dass auch Kriminaldauerdienste zumindest mit Tonaufzeichnungsgeräten ausgestattet werden sollten, die bei der Vernehmung von mutmaßlichen Opfern von Sexualdelikten eingesetzt werden.

5 Fazit

Mit der 2016 eingeführten Reform des Sexualstrafrechts wurde das Ziel verfolgt, alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Strafe zu stellen (§ 177 StGB Abs. 1). Durch die Neuschaffung des § 184 i StGB (»Sexuelle Belästigung«) sollen ferner Körperberührungen unter Strafe gestellt werden, die zwar einen sexuellen Charakter aufweisen, aber nicht die Erheblichkeitsschwelle für eine »sexuelle Handlung« im Sinne des § 184 h Nr. 1 StGB überschreiten. Da es sich bei Sexualdelikten sehr häufig um Fallkonstellationen handelt, in denen es außer der belastenden Aussage keine anderen Beweise gibt, kommt der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage in diesen Fällen regelmäßig besondere Bedeutung zu. Die neu geschaffenen Tatbestände erhöhen diesbezüglich nochmals die Anforderungen für eine präzise Eruierung des gesamten verbalen und nonverbalen Kommunikationskontextes, in den sich die sexuellen Handlungen beziehungsweise Belästigungen einbetten. Für die Umsetzung der gesetzgeberischen Intention ist es deswegen zwingend, einen besonderen Wert auf eine angemessene Vernehmungsgestaltung und adäquate Dokumentation von Zeugenaussagen zu legen. Beides trägt sowohl zur Beweisbarkeit tatsächlicher Delikte als auch zur Identifizierung nicht erlebnisbasierter Darstellungen bei und somit insgesamt zu einer adäquaten rechtsstaatlichen Wahrheitsfindung der Strafverfolgungsbehörden.


Anmerkung

Diese Studie wäre nicht ohne die Unterstützung, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung der Daten verschiedener Stellen der Polizei des Landes Brandenburg möglich gewesen, denen daher ein besonderer Dank ausgesprochen werden soll.


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Online erschienen: 2020-11-18
Erschienen im Druck: 2020-11-24

© 2020 Jürgen Biedermann und Renate Volbert, published by Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Dieses Werk ist lizensiert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.

Downloaded on 30.9.2023 from https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/mks-2020-2058/html
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