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BY 4.0 license Open Access Published by De Gruyter Oldenbourg October 21, 2021

Rechtswissenschaft als transdisziplinäres Netzwerk. Zur Verortung von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung

  • Klaas Hendrik Eller EMAIL logo

Zusammenfassung

In einem weitsichtigen Beitrag für die Erstausgabe der „Zeitschrift für Rechtssoziologie“ hat Dieter Martiny 1980 für eine Annäherung von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung plädiert. Der folgende Beitrag unternimmt anlässlich des Jubiläums dieser Zeitschrift eine Relektüre von Martinys Text und zeichnet in einer verschränkten Disziplinengeschichte von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung deren Berührungspunkte in den letzten Jahrzehnten nach. Darunter fallen Projekte der Harmonisierung und Quantifizierung von Recht, die beiden Disziplinen hohes praktisches Renommee eingebracht haben, aber wichtige Methodenfragen unbeantwortet ließen. In jüngerer Zeit führt die globalisierungsgetriebene Pluralisierung von Recht zur bislang engsten Verschränkung beider Disziplinen. Damit ist zugleich verbunden, dass die einzelne Disziplinengrenze an Bestimmungskraft verliert und an ihre Stelle ein multidimensionales, bewegliches System wechselnder disziplinärer Versatzstücke tritt. Dies wird hier beschrieben als Übergang von einem interdisziplinären zu einem transdisziplinären Paradigma der Rechtswissenschaft. Letzterem liegt das Bild eines Netzwerks der am Recht interessieren Disziplinen, darunter der Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung, zugrunde. Das transdisziplinäre Paradigma dürfte die disziplinären Beziehungen künftiger Rechtsforschung zunehmend anleiten.

Summary

In a far-sighted contribution to the first issue of the „Zeitschrift für Rechtssoziologie“, Dieter Martiny argued in 1980 for a rapprochement between sociology of law and comparative law. On the occasion of the anniversary of this journal, the following article undertakes a re-reading of Martiny’s text and traces points of contact between sociology of law and comparative law in recent decades in an entangled history of both disciplines. Such points of contact include projects of harmonization and quantification of law that have brought both disciplines high reputation of practical applicability but left important methodological questions unanswered. More recently, globalization and related pluralization of law have led to the closest interweaving of the two disciplines to date. At the same time, individual disciplinary boundaries are losing their significance and are being replaced by a multidimensional, mobile system of changing disciplinary fragments. This is described here as a transition from an interdisciplinary to a transdisciplinary paradigm of legal research. The latter is based on the image of a network of disciplines interested in law, including sociology of law and comparative law. This transdisciplinary paradigm is likely to increasingly guide the disciplinary relationships of future legal research.

I Transdisziplinäre Grenzgänge der Rechtswissenschaft

Studien zum Verhältnis zweier Disziplinen zueinander können die Eigenständigkeit der jeweiligen Disziplinen herausarbeiten und zu deren Abgrenzung und Selbstvergewisserung gerade in Bezug aufeinander beitragen. Oder aber sie betonen Verbindungslinien sowie Übersetzungsmöglichkeiten und zeigen Wege für ein eher komplementäres Zusammenwirken auf. Innerhalb rechtlicher Disziplinen gibt es sowohl für das Verhältnis von Dogmatik zu den sogenannten Grundlagenfächern als auch zwischen Grundlagenfächern untereinander für beide Herangehensweisen Beispiele (vgl. Kelsen & Ehrlich 2003, Engel & Schön 2007). Für die Rechtssoziologie bzw. Soziologie des Rechts ist „transdisziplinäre(s) Grenzgängertum(…)“ (Bora et al. 2000: 319) seit jeher charakteristisch. Sie kann klassisch von zwei Fächern ausgehend betrieben werden (Raiser 2013: 2–15; Schweitzer 2018), entweder mit rechtlichem Erkenntnisinteresse in der Absicht, Soziologie zu einem gesellschaftsadäquateren Rechtsverständnis zu nutzen (stellvertretend Ehrlich 1989), oder mit soziologischem Erkenntnisinteresse, indem Recht in eine Theorie sozialen Handelns eingeordnet wird oder der Rechtsprozess der soziologischen Analyse unterzogen wird (stellvertretend Weber 1972). Die Frage nach der eigenen disziplinären Identität begleitet die Rechtssoziologie damit seit ihren Anfängen bis heute und wurde seitdem mal in selbstbewusst-forschem, mal in skeptisch-resignativem Grundton diskutiert. Sie zieht sich als Leitmotiv auch durch die Beiträge der ersten Ausgabe der Zeitschrift für Rechtssoziologie 1980: „Soziologische wie juristische Fachbereiche würden einander gern die Zuständigkeit überlassen“, schreiben damals die Herausgeber. Dieter Martiny (1980) verstrickt die Rechtssoziologie hierzu in einem vorausschauenden Beitrag für das Gründungsheft in ein Gespräch mit einem anderen „Grundlagenfach“, der Rechtsvergleichung. Diese stand bereits – for good or for worse – im Ruf einer „Hilfswissenschaft“, vielleicht auch deshalb, weil sie als eines von wenigen Grundlagenfächern ohne den „Januskopf einer Bindestrich-Wissenschaft“ (Rehbinder 1977) daherkommt. Die Rechtsvergleichung zielt auf Rechtswissenschaft und Rechtsprozess als ihre Adressaten und muss ihre Erkenntnisse anschlussfähig kommunizieren (vgl. Basedow 2014). Rechtsvergleichung als Element eines Vergleichs sozialer Ordnung ist erst in jüngeren Jahren aufgegriffen worden.

Unter dem Titel „Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie“ verlangt Martiny der Rechtssoziologie ein stärker vergleichendes Forschungsdesign ab. Er moderiert darin zwischen den Fächern, anstatt – wie manche Stimmen zuvor – von einem Fach ausgehend auf das andere zu blicken (Heldrich 1970; Zweigert 1974) oder primär Abgrenzungen vorzunehmen (Drobnig 1953; Rehbinder 1977). So kann er für beide Fächer verdeutlichen, was eine solche Annäherung methodisch und für die disziplinäre Identität bedeuten würde. Präzise erkannte er die Schnittstellen von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung: zwei Disziplinen, deren Beiträge im Zentrum der Rechtswissenschaft bestenfalls punktuell wahrgenommen wurden, wenn und soweit sie dort einen konkreten Zweck erfüllen konnten. Dass beide einen großen Schritt aufeinander zu machen, schien Martiny nicht nur lohnend, sondern für die jeweiligen Erkenntnisinteressen geradezu notwendig. Rechtsvergleichung als reine Gesetzesvergleichung geht an der Komplexität normativer Ordnungen und damit der praktischen Gestalt von Recht vorbei; Rechtssoziologie entlang nationaler Grenzen schneidet sich für die Analyse des Verhältnisses von Recht und Gesellschaft wesentliche Referenzpunkte ab. Die Gründe für die jeweilige Zurückhaltung liegen im methodischen Selbstverständnis beider Disziplinen. Martiny sah eine Rechtsvergleichung, die als „législation comparée“ (vgl. Fauvarque-Cosson 2015) entstanden war und sich mit den Begrenzungen eines etatistischen Rechtsparadigmas (vgl. Dedek 2015; Kähler 2002; Viellechner 2013: 20 ff.) methodisch bislang kaum befasst hatte, wenngleich das Überwinden nationaler Engstirnigkeit für die Rechtsvergleichung in ethisch-kultureller Hinsicht seit Beginn ein Anliegen war. Aufseiten der Rechtsoziologie dominierte die Befürchtung, die gerade erreichte Blütezeit als primär empirisch ausgelegte Disziplin (vgl. Blankenburg 1975, Blankenburg 2000; Rottleuthner 2009) durch Abstriche in der Strenge sozialwissenschaftlicher Methoden zu riskieren. Getragen vom Aufstieg der Sozialwissenschaften als gesellschaftspolitische Reformkraft wurde die methodisch junge Rechtssoziologie insbesondere in Bereichen der Justizforschung, Kriminologie, Richtersoziologie und Rechtstatsachenforschung auch rechts- und gesellschaftspolitisch rezipiert. Das Interesse der Rechtssoziologie galt zunächst dem eigenen Rechts- und Gesellschaftssystem, gelegentlich ergänzt um davon losgelöste Studien zum Recht nicht-westlicher Gesellschaften (vgl. Benda-Beckmann 1979). Auch die frühe Rechtssoziologie war wohlgemerkt international bereits eng vernetzt und fand Anschluss insbesondere an die Law & Society-Bewegung in den USA, wie bereits im Gründungsheft der Zeitschrift für Rechtssoziologie dokumentiert ist (Abel 1980; Klausa, Röhl & Rogowski 1980). Ein im engeren Sinne komparatistisches Forschungsdesign fehlte jedoch aus methodischen wie praktischen Gründen.

Dieser Beitrag unternimmt anlässlich des Jubiläums der Zeitschrift für Rechtssoziologie eine Relektüre des programmatischen Aufrufs Martinys zur stärkeren Verschränkung von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung und begleitet beide Disziplinen auf der Suche nach ihrer Identität. Eine solche Annäherung hat in den 40 Jahren seit Erscheinen in unterschiedlicher Form stattgefunden und den Weitblick von Martinys Überlegungen erwiesen. Daraus sind auch und gerade in praktischer Hinsicht bedeutsame Projekte entstanden, darunter rechts- und entwicklungspolitisch ebenso wie methodisch hochkontroverse Forschungsansätze: War bei „legal transplants“ (Kahn-Freund 1974; Watson 1976) eine stärkere sozialwissenschaftliche Einbettung noch weitgehend unerfülltes Desiderat der Kritikerinnen, wurde sie später bei der „statistischen Rechtsvergleichung“ (vgl. Michaels 2009a) deutlich erkennbar. Europäisierung und Globalisierung des Rechts haben in den letzten Jahrzehnten wie selbstverständlich neue Berührungspunkte zwischen Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie geschaffen. So hat der Sog der Globalisierung rechtsordnungsübergreifend Grundfragen der Begründung und Praxis von Normativität aufgeworfen, die ein methodenpluralistisches Vorgehen erfordern.[1] Bislang ist es jedoch – so die hier verfolgte These – kaum zu einer wechselseitigen Sensibilisierung für die vergleichende bzw. soziale Dimension des Rechts gekommen. Denn die Verschränkungen beider Disziplinen folgten insbesondere einem Anliegen der „Praxis“, der Gesetzgebungspraxis sowie der internationalen Rechts- und Entwicklungsberatung. Sie waren nicht primär wissenschaftliche Projekte und räumten insbesondere methodischen Fragen der Öffnung für die jeweils andere Disziplin keine hohe Priorität ein. Gleichzeitig brachten gerade diese Projekte beiden beteiligten Disziplinen hohes praktisches Renommee und bestärkten sie geradezu darin, blinde Flecken in methodischer Hinsicht nicht anzugehen. In einem Rückblick auf (die ersten) 40 Jahre der Zeitschrift für Rechtssoziologie zeigt sich gerade anhand der Rechtssoziologie, dass das Verhältnis rechtlicher Grundlagenfächer zueinander immer fluider wird (vgl. Kiesow 2010: 589 f.).[2] An die Stelle einer Untersuchung der Schnittstelle zwischen zwei Fächern müssen heute Überlegungen zur Verortung der Fächer in einem eher netzwerkartig zu verstehenden Gefüge der am Recht interessierten Disziplinen treten. Disziplinäre Identitäten und Differenzen werden nicht im bilateralen Abgleich mit einer anderen Disziplin geschärft, sondern ergeben sich in permanentem Wandel, punktuell und projektbezogen im Zusammenspiel zahlreicher Disziplinen. Die Idee eines zeitstabilen und zentral erfassten „Propriums“ einer Disziplin zerfällt zugunsten dezentraler Diskursvielfalt, die heute sowohl Rechtsvergleichung als auch Rechtssoziologie[3] kennzeichnet, ja gar ausmacht. Insgesamt ergibt sich das Bild zweier Disziplinen, deren jeweilige Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten eng miteinander verzahnt waren. Entgegen dem gängigen Narrativ von „Aufstieg und Fall“ der (insbesondere deutschsprachigen) Rechtssoziologie (vgl. Rasehorn 2002) zeigen sich beide Disziplinen in beständigem Wandel. Gerade für einen sozialwissenschaftlich angelegten Forschungsansatz überrascht es nicht, dass sich Veränderungen in der rechtlichen Struktur einer Gesellschaft unmittelbar auf Fragestellungen und Methoden auswirken.

Im Folgenden sollen eingangs die Grundthesen von Martinys Text dargelegt und in die Methodendiskussion zum Zeitpunkt seiner Entstehung eingebettet werden (II.). Anschließend werden in einer verschränkten Disziplinengeschichte von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung Berührungspunkte beider Disziplinen in den vergangenen 40 Jahren aufgezeigt und jeweils einer methodischen Kritik unterzogen (III.). Der Beitrag schließt mit Überlegungen dazu, wie die Grenze zwischen beiden Disziplinen heute als „Kontaktzone“ (Vesting 2016) produktiv gewendet werden kann. Darauf aufbauend wird ein Verständnis von Rechtswissenschaft als transdisziplinäres Netzwerk vorgeschlagen, in dem einzelne Disziplinen nicht lediglich bilaterale Grenzen, sondern multilaterale Schnittstellen zueinander aufweisen und Methodenpluralismus (vgl. Grundmann 1997) alltäglich wird. Eine heutige Verortung von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung kann nicht auf das Binnenverhältnis dieser Disziplinen beschränkt werden, sondern muss im Gesamtgefüge der am Recht interessierten Disziplinen erfolgen (IV.).

II „Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie“ wiedergelesen

In der Erstausgabe der Zeitschrift für Rechtssoziologie schreibt Dieter Martiny einer selbstbewusst auftretenden Rechtssoziologie ein stärker komparatives Vorgehen ins Stammbuch. Nur dann könne die Rechtssoziologie von der Rechtsvergleichung auch eine Öffnung für ihren gesellschaftlichen Kontext verlangen; andernfalls drohe sie, ihre eigenen Ansprüche zu verfehlen – „venire contra factum proprium“. Er zeichnet das Bild zweier Disziplinen, die auf sehr unterschiedliche Weise auf Identitätssuche sind und sich wechselseitig und überwiegend vergeblich ihre Erfahrungen anbieten – „Königskinder, die zueinander nicht finden können“ (1980: 67). Auf der einen Seite steht die Rechtssoziologie als aufstrebende Disziplin, die nun ihren impliziten methodischen Nationalismus ablegen solle, um ihr volles Potential zu entfalten, auf der anderen Seite die Rechtsvergleichung, deren Traditionsbewusstsein und praktische Erfolge eine nötige methodische Erneuerung bislang verhindert haben. Es bietet sich an, in einem ersten Schritt sowohl den Mehrwert, den eine Annäherung für beide Disziplinen in den Augen Martinys bieten würde, als auch die Gründe, die in seinem Verständnis letztlich den Weg hierzu versperren, zu verdeutlichen. Beides gemeinsam gibt Aufschluss über den Stand beider Disziplinen im Gründungsjahr der Zeitschrift für Rechtssoziologie und dient als Referenzpunkt für die Entwicklungen seitdem. Eine solche „histoire croisée“ (Werner/Zimmermann 2002) beider Disziplinen kann die Fächer nicht immer in ihrer ganzen Breite darstellen und der großen Binnenpluralität (Resta 2017) Rechnung tragen, sondern muss sich bisweilen konzentrieren auf Mehrheitsströmungen, Grundausrichtungen und maßgebliche Diskursarrangements. Den Ausgangspunkt bildet die deutschsprachige Debatte; gleichzeitig soll durch internationale Referenzen deutlich werden, in welchem Maße beide Disziplinen Vorreiter der Internationalisierung von Forschungsfeldern waren und sind – eine Entwicklung, die nicht zuletzt die Zeitschrift für Rechtssoziologie sowohl dokumentiert als auch begünstigt hat.

Rechtssoziologie als Movens des Rechtsdiskurses der frühen 1980er Jahre

Martinys Analyse kommt auf den ersten Blick zeitlos daher – ohne Verweise auf politischen, wissenschaftlichen oder sozialen Kontext ist der Text aus sich selbst heraus schwierig zu datieren. Genau dieser Anspruch auf Zeitlosigkeit entspricht wohl dem Zeitgeist der (deutschen) Rechtswissenschaft und ihren Grundlagen in den frühen 1980er Jahren. Zu dieser Zeit – dem „Beginn der Gegenwart“ (Löhnig 2021) gewissermaßen im Übergang zwischen der unmittelbaren Nachkriegszeit und den Vorboten der Globalisierung – dominierte ein Wunsch nach Stabilität die Debatte. Zwar wurde der Anschein von Stabilität bereits früher erweckt, indem die Zäsur des Nationalsozialismus im Recht zunächst weitgehend unverarbeitet blieb (Rüthers 2005: 480 f.; Wiethölter 1968; Maus 1980) bzw. in größeren historischen Entwicklungslinien zusammenschrumpfte (Wieacker 1953). Spätestens mit 1968 zerbrach diese Fassade auch im Recht (Simon 2008) und sozialwissenschaftliche Modelle wurden in der Folge immer wichtiger dafür, den sozialen Kontext von Recht auszuleuchten. Gleichzeitig zeigte sich die Rechtsdogmatik als fortwährendes Zentrum der Disziplin davon überwiegend unbeeindruckt – die größeren Herausforderungen seitens der Rechtssoziologie kamen erst ab Mitte der 1980er Jahre im Zuge der Steuerungsdebatte und den Ernüchterungen mit „materialem“ Recht (Willke 1983; Teubner 1983; Ewald 1985; Wiethölter 1984). Martiny schreibt somit zu einem Zeitpunkt, in dem eine Plateauphase der Bonner Republik und spiegelbildlich auch ihrer rechtswissenschaftlichen Debatte erreicht war und die rechtliche Welt wohlgeordnet erschien.

Entgegen dieser eher saturierten Debattenlage befand sich die deutschsprachige Rechtssoziologie in den Jahren vor Gründung der Zeitschrift für Rechtssoziologie in einer Aufbruchsphase. Die eigentlichen Anfangsjahre der Disziplin freilich liegen früher, noch vor dem Ersten Weltkrieg (Ehrlich 1989, Sinzheimer 1977[4], Weber 1972) und damit vor der vollen Etablierung der Soziologie als selbständiger Disziplin. Seit den späten 1960er Jahren profitierte die Rechtssoziologie dann vom wachsenden Stellenwert der Sozialwissenschaften und erreichte eine zweite Blütezeit. Das Interesse an Rechtssoziologie in Wissenschaft und Gesellschaft hing dabei eng damit zusammen, dass die dominierende, rechtspositivistische Methodenlehre im Zuge der NS-Aufarbeitung in Kritik geraten war (vgl. Rüthers 2005; Grimm 1987: 370) und damit jedenfalls zeitweilig eine gewisse methodische Leerstelle entstanden war. Hier konkurrierten dogmatische Ansätze mit Hermeneutik (vgl. Esser 1970), Sozialwissenschaften und Sozialtheorie (vgl. Wiethölter 1968). In diesem Klima machte auch die institutionelle Verankerung der Rechtssoziologie mit ersten Lehrstühlen, der Einrichtung der Sektion „Rechtssoziologie“ innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) 1972 und der Vereinigung für Rechtssoziologie 1976 sowie den „Informationsbriefen“ zur Rechtssoziologie als Vorläufer dieser Zeitschrift zeitweilig Fortschritte (vgl. Raiser 1998; Wrase 2006: 290 f.).[5] Seit den späten 1960er Jahren hatte zunächst die Soziologie der juristischen Profession und insbesondere des Richteramtes vielbeachtete und politisch kontroverse Arbeiten geleistet (Kaupen 1969; Lautmann 1972, vgl. auch Bryde 2000). Daraus leiteten sich zunächst Reformüberlegungen für die juristische Ausbildung ab. Daneben traten sukzessive Stimmen, die Sozialwissenschaften für den Rechtsprozess selbst und die rechtswissenschaftliche Methodik nutzbar machen wollten und für ein Verständnis des Rechts als Sozialwissenschaft warben (etwa Rottleuthner 1973; Rottleuthner 1982). Hinzu kam eine große Diskrepanz zwischen allgemeiner rechtssoziologischer Theorie und empirischer Einzelforschung (vgl. Riegel 1972: 338). Insgesamt wuchs (bereits) die frühe Rechtssoziologie nicht zu einem homogenen Forschungsfeld bzw. einer homogenen Community zusammen. Von rechtlicher Warte aus betriebene Rechtssoziologie verfolgte andere Erkenntnisinteressen als Projekte mit soziologischem Ausgangspunkt.

Auch Dieter Martiny hat eine bestimmte Rechtssoziologie vor Augen. Nicht – im Sinne einer „soziologischen Jurisprudenz“[6] – als Rezeptor für sozialtheoretische Debatten, nicht als Machtkritik soll Rechtssoziologie dienen, sondern als empiriegeleitete, auf allgemeine Schlüsse zielende und für den Gesetzgeber anschlussfähige Disziplin. Ohne die wissenschaftstheoretischen Großdebatten der Sozialwissenschaften seit den frühen 1960er Jahren rund um den Positivismusstreit (Adorno et al. 1969) zu benennen, verortet sich Martiny damit in der Nähe neo-positivistischer Ansätze der Soziologie, die mittels Induktion und Falsifizierung allgemeine Erfahrungssätze ermitteln wollen. Nicht fordernde Rechtskritik, sondern umsichtige, sachgeleitete Rechtsreform lautet das rechtssoziologische Programm – und entspricht damit dem auf Stabilität ausgerichteten Zeitgeist. Jedenfalls implizit gilt Martiny die praktische Ausrichtung und Anschlussfähigkeit der Rechtsvergleichung als Vorbild für die Rechtssoziologie, die ihr volles wissenschaftliches wie politikleitendes Potential ausschöpfen soll. Soziologische Großtheorien sind ihm dabei suspekt; globale Entwicklungstheorien des Rechts etwa in der Nachfolge der Modernisierungstheorien von Marx (1976), Weber (1972)[7] sowie später Luhmann (2008) und Teubner (1982) haben für Martiny gar „den Vergleich mehrerer Gesellschaften … in Misskredit“ gebracht (Martiny 1980: 69).

Die eingeforderte Methodenstrenge erklärt, dass Martiny der Rechtssoziologie nur eine behutsame methodische Weiterung aufgibt. Was bislang in Bezug auf eine spezifische – zumeist „die eigene“ – Gesellschaft und ihr Recht untersucht wurde, soll vergleichend auf Basis einer erweiterten Tatsachengrundlage bestätigt werden. Dafür ist nicht Rechtsvergleichung im engeren Sinne gefragt, sondern ein vergleichendes sozialwissenschaftliches Forschungsdesign. Ein vergleichender Ansatz ist bei Martiny eindeutig empirisch ausgelegt und zielt auf rechtsordnungsübergreifende Gemeinsamkeiten. Gemessen an diesem Ziel musste es als unbefriedigend empfunden werden, dass „viele Aussagen bislang lediglich innerhalb einer Gesellschaft gewonnen worden, ohne dass man wüsste, ob sie allgemeine Geltung beanspruchen“ (Martiny 1980: 67). Diese Ausrichtung auf universelle Merkmale des Rechts und das Bemühen um Unbefangenheit ist durchaus bemerkenswert zu Zeiten des Systemwettbewerbs im Zuge des Ost-West-Konflikts und der Rechtskreislehre. Mit wachsenden praktischen Möglichkeiten des Zugangs zu fremden Rechtsordnungen und Gesellschaften steigen die Erwartungen an die empirische Überprüfbarkeit bislang auf nationaler Ebene getroffener Befunde. Der Vergleich dient der verallgemeinernden Bestätigung von Analysen zur eigenen Rechtsordnung, anders ausgedrückt: dem Ermitteln von Einheit, nicht dem Aufdecken und Erfahren von Differenz und Partikularität. In dieser Sichtweise ist ein Vergleich für eine Vielzahl von Forschungsfragen geradezu „unerlässliche Vorbedingung“ (Martiny 1980: 67), um validere Ergebnisse zu erzielen[8]: „Ist eine Falsifizierung im Rahmen einer Gesellschaft nicht möglich, so erlaubt eigentlich erst das Testen solcher Hypothesen in mehreren Gesellschaften ihre Generalisierung“ (Martiny 1980: 67). Je stärker eine Untersuchung auf generalisierbare Ergebnisse abzielt, desto mehr Länder sind einzubeziehen; nicht lediglich „zwei oder drei“, sondern „möglichst viele und verschiedene Länder“ (Martiny 1980: 68).

Ähnlich hatte in Frankreich bereits zehn Jahre zuvor Jean Carbonnier argumentiert. Für ihn folgt eine vergleichende Rechtssoziologie wie selbstverständlich aus dem rechtssoziologischen Erkenntnisinteresse (Carbonnier 1969). Seit Durkheim (1984) galt die vergleichende Methode als eine Schlüsselmethode der Soziologie[9]; dies treffe auch auf die Rechtssoziologie zu (Carbonnier 1969: 75). Nicht zufällig kämen manche große Köpfe der Rechtssoziologie, etwa Roscoe Pound, ursprünglich aus der Rechtsvergleichung. Anders als Martiny geht Carbonnier dabei nicht so weit, eine „sociologie comparée du droit“ als Königsmethode der Rechtssoziologie zu sehen. Sie sei eine benachbarte Variante der Rechtssoziologie, mit enormem Potential, das jedoch angesichts praktischer Schwierigkeiten kaum voll ausgeschöpft werden könne.

Der Frage, welche praktischen Hürden sich für ein vergleichendes rechtssoziologisches Forschungsdesign stellen und wie diese überwunden werden können, widmet auch Martiny breiten Raum. Kurz gesagt potenzieren sich die Grundfragen der Rechtsvergleichung, wenn rechtssoziologische Arbeiten über eine einzelne Gesellschaft und ihr Recht hinausblicken. Der Vergleich dient Martiny im Kern zunächst der Erweiterung des Datensatzes, ohne eine genuin komparative Methode zu verfolgen. Die ausgemachten Herausforderungen betreffen weniger den Vergleich als Erkenntnismethode als vielmehr dessen Durchführung. Zentral ist dabei das „Finden eines übergreifenden Ansatzes“, der Verzerrungen in der Analyse mehrerer Länder geringhalte und hierfür hinreichend abstrakt gefasst sein müsse. Dies gelingt am ehesten durch Auswahl funktional äquivalenter, nicht notwendigerweise identischer Indikatoren. Martiny macht deutlich, dass auch abstrakte und für viele Länder nutzbare Indikatoren nicht über die Vorfrage hinweghelfen, wofür die jeweiligen Indikatoren stehen sollen. Deutlich vor der Hochphase von Performanceindikatoren zur Bewertung von Staaten und Unternehmen nimmt Martiny hier eine wichtige spätere Kritik vorweg. Eine vergleichende Rechtssoziologie verlangt einen mehrstufigen Vergleichsaufbau, der rechtliche Normen, Institutionen und soziale Praxis ebenso wie die Makroebene der Sozial- und Wirtschaftsordnung in ihren Bezügen in den Blick nimmt. Die Analyse wird so in zweifacher Hinsicht relational: innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung im Verhältnis zwischen „gesetztem“ und „gelebtem“ Recht sowie zwischen den jeweiligen Rechtsordnungen auf Ebene des eigentlichen Vergleichs. Es wird deutlich, dass rechtssoziologische Wissensproduktion für Martiny nicht losgelöst von rechtskulturellen Wurzeln und den Hierarchien innerhalb des jeweiligen juristischen Diskurses erfolgt. Wie genau die Rechtssoziologie die nötige Selbstreflexivität aufbauen kann, um sich den jeweils aus im nationalen Recht geprägten, impliziten Hintergrundannahmen ihrer Konzepte und Theorien zu stellen, wird nicht näher erörtert. Martiny merkt insofern an, dass wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Untersuchungsziele ein feingliedrigerer Leitfaden für derartige Vorhaben kaum möglich sei (Martiny 1980: 77). Auch seine Überlegungen springen zwischen einem methodenstrengen, hochkomplexen Forschungsdesign und einer Besinnung auf realisierbare und aussagekräftige Vorhaben. Er entwirft einerseits eine verflochtene Vergleichsarchitektur, mit der idealiter räumliche und zeitliche Differenzierungen abgebildet werden können. Andererseits spricht er sich für beschränkte Forschungsfragen mit nicht allzu verschiedenen Vergleichseinheiten aus, um die Aussagekraft des Vergleichs zu erhöhen (Martiny 1980: 80).

Rechtsvergleichung als ambivalentes Vorbild

Die Rechtsvergleichung blickt seit jeher mit einer Mischung aus Faszination und Skepsis auf die Rechtssoziologie. Diesen Zwiespalt macht auch Martiny aus. Mit dem Auftreten der Rechtssoziologie ergaben sich zum einen neue Möglichkeiten, die vergleichende Methode zu verfeinern und damit auf erkannte Defizite zu reagieren. Dies erklärt ein „Werben(…) um die Rechtssoziologie“ (Martiny 1980: 66). Andererseits werden eben diese Defizite einer normativistischen und am formalen Recht orientierten Rechtsvergleichung von der Rechtssoziologie noch deutlicher hervorgehoben. Entsprechend vorsichtig ging selbst eine rechtssoziologisch aufgeschlossene Rechtsvergleichung vor, die die Rechtssoziologie zumeist auf die Ermittlung der Normbestände beschränkte, ohne sie für die Methode des Vergleichs zu berücksichtigen. Dahinter stand auch die Sorge um disziplinäre Eigenständigkeit, die durch eine Hinwendung zur Rechtssoziologie als gefährdet angesehen wurde (vgl. Oderkerk 2015). Beim Internationalen Kongress für Rechtsvergleichung in Paris 1900 etwa stieß ein solcher Schritt aufgrund seiner weitreichenden Implikationen für Methodik, Adressaten und Erkenntnisinteresse noch auf breite Ablehnung (Drobnig 1953). Zugleich hatte die Disziplin seit ihren Ursprüngen ein kosmopolitisches Ethos, das ohne rechtssoziologische Öffnung uneinlösbar schien. Der junge Max Rheinstein etwa, der bei Weber studiert hatte und in den USA Assistent Karl Llewellyns wurde, nannte 1938 die Rechtsvergleichung synonym mit Rechtssoziologie (Rheinstein 1987: 28 f.). Am Beispiel eines Auszugs von Ernst Rabel (1925) zeigt Martiny, wie manche Pioniere der Rechtsvergleichung einen fast universalen, im Kern gesellschaftswissenschaftlichen Anspruch verfolgten. Rechtsvergleichung erscheint hier notwendig eingebettet in eine breit angelegte Sozial- und Kulturanthropologie, die sich stets auch die Grenzen der rechtlichen Beeinflussung einer Gesellschaft bewusst hält und sich damit ganz selbstverständlich soziologisch öffnen muss (Carbonnier 1969). Eine solche Rechtsvergleichung definiert sich nicht über ihre Eigenständigkeit als Normwissenschaft, sondern ihre Eingebundenheit im Gefüge der Gesellschaftswissenschaften.

Jedenfalls die tägliche Praxis der Rechtsvergleichung entsprach (und entspricht) diesem Bild nur selten. Martiny portraitiert sie gemessen an der Rechtssoziologie als methodisch eher hemdsärmelig aufgestellt. Bis heute haben Grundsatz- und Methodenfragen in weiten Teilen der Rechtsvergleichung keinen hohen Stellenwert (vgl. Michaels 2002: 97). Mit ihrem Fokus auf geschriebenes, nicht „gelebtes“ Recht findet sich die Rechtsvergleichung damit ab, nicht in allen ihren Aussagen vor der Rechtssoziologie Bestand haben zu können.[10] Zugleich liefert die Rechtsvergleichung der Rechtssoziologie nur eingeschränkt nutzbares Material. Carbonnier (1969: 80) hatte treffend formuliert, die Rechtsvergleichung sei für die Rechtssoziologie ein wenig so, wie ein Naturkundemuseum für die Biologie: ausschnitthaft und übermäßig statisch, aber eben doch von Erkenntniswert. Nur selten vermittelt Rechtsvergleichung Aufschluss darüber, wie Untergerichte entscheiden, wie Rechtsregeln gesellschaftlich interpretiert werden oder welche Autorität einzelne Rechtsakteure tatsächlich besitzen. Das bedeutet zugleich, dass eine soziologisch ambitionierte Rechtsvergleichung, die etwa an kausalen Erklärungsmustern interessiert ist oder nach gesellschaftlichen Effekten einer Regel fragt, ihre Methode spezifisch darauf ausrichten muss. Andernfalls droht sie, als „deskriptive Normenvergleichung … zu blutleerer Bestandsaufnahme (zu) verkümmern“ (Martiny 1980: 72).

Martiny sucht hier den Brückenschlag zu einer Mikro-Rechtsvergleichung, jener Ausprägung, die sich mit speziellen Problemlösungen und Institutionen befasst, anstelle – wie die Makro-Rechtsvergleichung – mit allgemeinen Eigenarten einer Rechtsordnung in Methodik und normativer Orientierung. Der Übergang von Makro- zu Mikrountersuchungen hat der Rechtsvergleichung einen erheblichen Zuwachs in ihrer praktischen Rezeption gebracht. Hierin zeigt sich exemplarisch die Entwicklung von einer Erkenntnismethode immer stärker hin zu einem praktischen Projekt der Rechtsreform – gegenteiligen Beteuerungen in den Einleitungen von Einführungswerken (vgl. Zweigert & Kötz 1996: 14; Kischel 2015: 47 f.) zum Trotz. Diesen praktischen Erfahrungsschatz will Martiny erschließen; er sieht es gerade als Verdienst der Rechtsvergleichung, das Spektrum rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen und „Vorarbeiten für eine künftige Rechtsvereinheitlichung“ (Martiny 1980: 64) leisten zu können. Dabei gerät in den Hintergrund, dass Rechtssoziologie demgegenüber nicht weniger praktische Bezüge besitzt; sie betreffen die Praxis der Rechtsanwendung und Regulierung. Aus Sicht der Rechtssoziologie beruht gerade die vermeintliche Praxisnähe der Rechtsvergleichung auf soziologisch mitunter anmaßenden Annahmen (Legrand 2014), etwa der Transferierbarkeit von Rechtsregeln in eine fremde Rechtsordnung und ungeachtet ihres weiteren Kontexts oder der Möglichkeit weitreichender Rechtsvereinheitlichung.

III Von vergleichender Rechtstatsachenforschung zu einer Rechtssoziologie der globalen Gesellschaft

Die Rechts- und Disziplinenentwicklung in den 40 Jahren seit Gründung der Zeitschrift für Rechtssoziologie lassen die von Martiny eingeforderte Annäherung als weitsichtig erscheinen. Martinys Analyse traf auf fruchtbaren Boden in den „sozialtechnokratischen und empiriegesättigten Hoffnungen“ (Kiesow 2010: 590), die die 1970er und auch frühen 1980er Jahre prägten. Keine Einführung in die Rechtsvergleichung kommt um Aussagen zu ihrem Verhältnis zur Rechtssoziologie umhin (vgl. Zweigert & Kötz 1996: 10 ff.; Kischel 2015: 9 ff.), kein Standardwerk der Rechtssoziologie kann internationale und vergleichende Fragen ausklammern. Autorinnen- und Leserschaft der führenden Zeitschriften – darunter Law and Society Review (USA), Journal of Law and Society (UK), Revue de Droit et Société (FR) und auch die Zeitschrift für Rechtssoziologie – reichen längst weit über nationale Grenzen hinaus. Vorhaben an der Schnittstelle beider Disziplinen sind auch in logistischer Hinsicht einfacher geworden. Der Zugang zu ausländischem Recht hat sich weiter verbessert; Förderung internationaler Konsortienprogramme bringt Forschungsteams aus mehreren Ländern zusammen. Auch wenn solche Projekte nicht durchweg genuin komparatistisch aufgebaut sind, leistet die Internationalisierung des Forschungsdiskurses viel von dem, was Martiny als Mehrwert des Vergleichs beschrieb. Nähere Analyse offenbart, dass die Annäherung von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung nicht gradlinig erfolgte, sondern anlässlich bestimmter „Kooperationen“, denen jeweils eine spezifische normative Leitidee zugrunde lag und die im Folgenden als „Harmonisierung“, „Quantifizierung“ und „Pluralisierung“ beschrieben werden sollen.

Harmonisierung: Legal transplants

Im Zuge der Rechtsreformen in den post-sowjetischen Staaten seit den 1990er Jahren hat sich der Rechtsvergleichung ein hochgradig praktisches Arbeitsfeld eröffnet, das längst auch andere Regionen erfasst (vgl. Rehm 2008; Knieper 2008). Die Rechtsordnungen der großen westlichen, kapitalistischen Gesellschaften positionierten sich erfolgreich als Vorbilder. In der Folge kam es zu einem regelrechten Wettlauf internationaler Rechtsberater aus Regierungen, internationalen Organisationen und wirtschaftlichen Interessensverbänden, um den Rechtssystemen einzelner Länder die Prägungen ihrer Heimatrechtsordnungen zu geben. Recht avancierte zu einem Instrument entwicklungspolitischer Strategie und wurde zum „Produkt“, das sich im- und exportieren lässt (Romano 1985). Langwierige und komplexe wirtschaftliche Entwicklungsprozesse könnten abgekürzt werden, wenn nur die Rechtsordnungen zügig reformiert würden, lautete das Versprechen. Die Rechtsvergleichung trug dazu bei, indem sie neben dem klassischen Vergleich vermehrt rechtliche Rezeptionsprozesse erforschte. Tonangebend war Watsons (1976) Forderung, die Untersuchung von Rechtstransplantaten in der „aufnehmenden“ Rechtsordnung sei die eigentliche, zeitgemäße Aufgabe der Rechtsvergleichung. Anstatt die erkannte Rolle von Recht in wirtschaftlicher Entwicklung nun breit rechtssoziologisch und -ökonomisch zu erörtern und damit auch der politischen Dimension der Praxis internationaler Rechtsreform Rechnung zu tragen, zeichneten die Vertreter des „legal transplants“-Ansatzes das Bild einer weitgehend rechtstechnischen Übertragung von Regeln in einen neuen Kontext. Die angestrebte Harmonisierung beruhte auf der Annahme der Überlegenheit der Rechtsordnungen kapitalistischer Staaten, die jedoch als solche nicht eingehend problematisiert wurde (vgl. Berkowitz, Pistor & Richard 2003; Michaels 2013; Markovits 2004). Angetan von der enormen praktischen Resonanz standen weite Teile der Rechtsvergleichung der Möglichkeit von Rechtstransplantaten aufgeschlossen gegenüber und konnten skeptische Stimmen exotisieren (vgl. Legrand 1997).

Auch innerhalb der EU wurde die Rechtsvergleichung maßgeblich für die praktische Rechtsentwicklung, nämlich im Zuge der Harmonisierung des Europäischen Privatrechts (vgl. Zimmermann 2006). Abermals lieferte die wissenschaftliche Rechtsvergleichung eine wesentliche methodische Grundlage des politischen Programms. Das Destillieren gemeinsamer Rechtsprinzipien aus den geteilten Wurzeln im ius commune beruht auf der Idee einer Rechtstransplantation auf der Zeitachse (vgl. Beale et al. 2019). Rechtsgeschichte, nicht Rechtssoziologie wird zum Bezugspunkt der Rechtsvergleichung.[11] Darüber gelang es, den Prozess der Privatrechtsangleichung in einen großen historischen Rahmen einzuordnen und die Verantwortung hierfür Juristinnen und Juristen und ihrer vergleichend-systematisierenden Methode zuzuweisen. Der Verzicht auf eine soziologisch aufgeklärte Perspektive, die sich angesichts der Aufgabe geradezu aufdrängte (vgl. Reimann 2012: 26; Micklitz 2009: 8), war nur möglich in Anknüpfung an ein spezifisch deutsches Verständnis von Rechtswissenschaft (vgl. Kiesow 2010), das die Einsichten des Rechtsrealismus weiterhin nur sporadisch rezipiert.[12] Die politischen Kontroversen um den Stellenwert sozialer bzw. distributiver Gerechtigkeit im Privatrecht (Study Group 2004) konnten so entschärft und entpolitisiert werden (Kennedy 2012). Erst in den letzten Jahren haben in der Entwicklung des Europäischen Privatrechts wiederum Debatten über Regulierungsmodi und -ziele Vorrang gegenüber kultur- und ideengeschichtlich fundiertem Harmonisierungsstreben eingenommen und damit soziologischen Governanceansätzen zu deutlich stärkerer Bedeutung verholfen (vgl. Kelemen 2011).

Quantifizierung: Statistische Rechtsvergleichung, Indikatoren und die „legal origins thesis“

Nachdem sich die Rechtsvergleichung somit zunächst der Rechtsgeschichte als Referenz zuwandte und gerade abseits soziologischer Einbettung in rechtspolitischen Debatten wahrnehmbar wurde, änderte sich dies in den vergangenen 20 Jahren grundlegend. Die bislang allenfalls mit qualitativer Sozialforschung in Verbindung gebrachte Rechtsvergleichung wurde nunmehr mit quantitativen Methoden kombiniert. Diese Hinwendung zur Statistik machte sie punktgenau anschlussfähig für eine gewachsene praktisch-politische Nachfrage nach rechtsvergleichenden Arbeiten. Diese verband das Interesse an der Rolle von rechtlichen Institutionen für wirtschaftliche Entwicklung, das schon „legal transplants“ zugrunde lag, mit dem Streben nach Exaktheit und Quantifizierbarkeit. Statistische Rechtsvergleichung will nicht dogmatische Lösungsansätze in verschiedenen Rechtsordnungen gegenüberstellen, sondern Auswirkungen rechtlicher Systementscheidungen auf wirtschaftliche Parameter fassbar machen (Pistor 2010: 349). Sie bedient sich dazu der Codierung einer großen, mitunter dreistelligen Zahl von Rechtssystemen und ist in ihrer Aussagekraft stark abhängig von der Qualität der Datensätze. Mit der statistischen Methode ist Rechtssoziologie im Zentrum der Rechtsvergleichung angelangt: Sie findet Wahrscheinlichkeiten, nicht Wahrheiten (vgl. Burchard 2017: 297) und erhebt in ihrer Untersuchung von Recht als sozialer Institution keinen Anspruch auf ein tieferes dogmatisches (und kulturelles) Verständnis der einbezogenen Rechtsordnungen.

Der in statistische Indikatoren gekleidete Vergleich eroberte nicht nur die Rechtsvergleichung, sondern wurde immer mehr zu einem allgegenwärtigen sozialen Ordnungsmuster (Luhmann 1995; Heintz 2016; Supiot 2018). Entsprechend vielseitig werden heute Staaten bezüglich ihrer Verschuldungsquote, Politikerinnen nach ihrer Popularität, Angestellte nach betrieblichen Leistungskriterien und Unternehmen nach ihrer Umweltbilanz verglichen. Die mediale Form, in der ein Vergleich kommunikativ vermittelt wird, ist dabei ganz wesentlich für seine Rezeption (Heintz 2010). Quantitative Vergleiche anhand von Rankings und anderen Indikatoren beziehen daraus ihre Plausibilität und globale Anschlussfähigkeit. Sobald die Vergleichskriterien bestimmt sind, können immer mehr Einheiten in einen solchen Vergleich eingestellt werden. Sind etwa die Parameter der Unternehmensberichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte einmal festgelegt, steht einer Bemessung von Unternehmen weltweit nach diesem Maßstab nichts mehr im Wege. Der Vergleich selbst schafft eine Beziehung zwischen ansonsten zusammenhanglosen Vergleichsobjekten.

Mit dem „rule of law“-Index und den jährlichen „Doing Business Reports“[13] der Weltbank begann die quantitative Vermessung von Rechtsordnungen und politischen Systemen. Quantitative Forschung war „gewissermaßen als Mittäterin“ (Pistor 2010: 348) gefragt für die Entwicklung der rechtlichen Indikatoren und Maßstäbe, während qualitative Forschung sich mit kritischer Außenperspektive mit Fragen der Wissensproduktion und Suggestivkraft solcher Indizes befasste (vgl. Perry-Kessaris 2011; Davis et al. 2015). Besondere Zugkraft erlangten Indikatoren zusammen mit einem neuen theoretischen Versatzstück, der sog. „legal origin theory“ (vgl. La Porta et al. 1998). Die „legal origin theory“ ist nicht als Ansatz der Rechtsvergleichung, sondern als Theorie wirtschaftlicher Entwicklung entstanden, und hat gerade deshalb die Rechtsvergleichung von außerhalb „revolutionieren“ können (Micklitz 2015: 344).[14] Erst über die Verknüpfung mit der in der Rechtsvergleichung dominanten Unterscheidung zwischen Rechtsfamilien gelangte sie zu konkreten (wie kontroversen) entwicklungs- und rechtspolitischen Schlüssen (vgl. Berkowitz, Pistor & Richard 2003; Michaels 2009a; Deakin & Pistor 2012; Spamann 2015). Die erste wegweisende Studie etwa maß die Qualität von Minderheiten- und Gläubigerschutz in Kapitalgesellschaften in insgesamt 49 Rechtsordnungen und setzte die Ergebnisse in Beziehung zur Konzentration des Anteilsbesitzes (La Porta et al. 1998). Als Arbeitshypothese dient, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rechtsfamilie maßgeblich ist für die ökonomische Entwicklung eines Landes, konkreter: dass das Common Law hierbei die überlegenen Lösungen liefert und in einem „Rechtsexport“ vorzuziehen ist (vgl. Mahoney 2001). Eine solche Kausalität wird oft eher selektiv auf in einem bestimmten Kontext entwickelte Sozialtheorien gestützt, die die Rolle eines stabilen Rechtssystems (Weber), einer staatsfernen Wirtschaftsentwicklung (Hayek) oder die Risiken eines zu machtvollen Staates (Hobbes) untermauern (vgl. Pistor 2010: 354). Überdies hat die „legal origin theory“ den Gegensatz zwischen Civil Law- und Common Law-Ländern, der eigentlich als allzu schematisch erkannt worden war und an Bedeutung verlor, nachdrücklich wiederbelebt (vgl. Lieder 2010: 224 ff.). Insgesamt hat die statistisch-empirische Methode der Rechtsvergleichung neue Resonanz verliehen. Auch wenn sie innerhalb der Rechtsvergleichung jeweils nur eine Sparte stellte und sich kaum an einem allgemeinen Methodendiskurs beteiligte, hat die statistische Rechtsvergleichung die Ausgangsbedingungen für qualitative Ansätze erschwert.

Pluralisierung: Jenseits des staatlichen Rechtsparadigmas

Während in den bisherigen Projekten das nationale Recht und der zwischenstaatliche Rechtswettbewerb im Vordergrund standen, hat Globalisierung in den letzten Jahren zu einer Erweiterung der Perspektive geführt, die neue Allianzen zwischen Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie ermöglicht und verlangt. Trotz unbestreitbarer, erheblicher lokaler Besonderheiten sind rechtsordnungsübergreifend Fragen des Umgangs mit Normen unterschiedlichen Ursprungs, ihres Verhältnisses und ihrer Interpretation auf die Agenda gelangt. Nicht mehr historische, hierarchische oder wirtschaftliche Ordnung von Rechtssystemen und -phänomenen lautet die Aufgabe, sondern das Bearbeiten des „Faktum(s) des Rechtspluralismus“ (Günther 2001: 541), das sich quer durch alle Rechtsschichten zieht (vgl. Viellechner 2013; Mak 2020; Clark 2012: 34). An die Stelle einer horizontalen Rechtsvergleichung tritt eine „transversale“, ebenenüberschreitende Analyse, die komparatistisch und soziologisch aufgeklärt zugleich sein muss. Hierfür untersuchen Ansätze des transnationalen Rechts (vgl. Zumbansen 2021; Eller 2021b) neue Rechtsphänomene jenseits des Staates im Hinblick auf Pfadabhängigkeiten von Ideen, Konzepten und Interessen des Rechts aus der nationalen Konstellation. Gefragt ist ein Umgang mit Alterität und Vielfalt normativer Phänomene im Recht, der Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie gleichermaßen auszeichnet und beide nun auf neue und produktive Weise zueinander führt. Beispielsweise wird nur in einer solchen Perspektive ersichtlich, dass sich derzeit zu drängenden aktuellen Fragen der Haftung etwa entlang von Lieferketten oder für Klimaschäden transnationale „quasi-precedents“ herausbilden, die von Gerichten ungeachtet fehlender formaler Bindungswirkung in Bezug genommen und weiterentwickelt werden, jüngst etwa im „Klimaschutz“-Beschluss des BVerfG (1 BvR 2656/18). Für beide Disziplinen bedeutet Globalisierung dabei Verschiebungen in Methodik und Erkenntnisinteresse. Beide profitieren davon, dass Globalisierung ganz allgemein die Beobachtungsmöglichkeiten unserer entfernten Umwelt erweitert und einen genuin globalen Vergleichshorizont auf immer mehr Feldern erlaubt, darunter im Recht, aber auch in der Wissenschaft, im Sport oder in der Wirtschaft (Heintz & Werron 2011).

Für die Rechtsvergleichung kommt dies zu einem Zeitpunkt, in dem ohnehin über die methodische Grundausrichtung der Disziplin gerungen wird und Globalisierung in den Augen mancher einen willkommenen Anlass zur Vertiefung bietet (vgl. Twining 1999; Husa 2005). An erster Stelle steht dabei die Herausforderung, nicht lediglich staatliche Rechtsordnungen in den Blick zu nehmen, sondern die vielfältigen und fluiden Beziehungen zwischen überlappenden und widerstreitenden normativen Ordnungen und „gelebtem“ Recht (vgl. Sacco 1991). Dazu zählen neben den herkömmlichen internationalen auch supra- und transnationale Rechtsregimes staatlichen, hybriden und privaten Ursprungs mit oftmals funktionalem bzw. bereichsspezifischem Zuschnitt (vgl. Reimann 2012: 21). Solche Verhältnisse der „Interlegalität“ (vgl. Wai 2008) auszuleuchten, ist für die Rechtsvergleichung keine kleine Aufgabe. Denn bis heute führt nicht-staatliches Recht, darunter religiöse Normen, Handelsbräuche und private Regulierung innerhalb der Rechtsvergleichung ein Schattendasein und wird weitgehend den kultur- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen zugeordnet (vgl. Michaels 2016). Die Gründe sind vielfältig und reichen bis in die Gründungsphase der Disziplin zurück: Der erste Internationale Kongress für Rechtsvergleichung in Paris 1900 fand im Jahr des Inkrafttretens des BGB statt (vgl. Clark 2001). Die Disziplin nimmt folglich mit nationalstaatlich verfassten und konsolidierten Rechtsordnungen ihren Ursprung und konzentrierte sich – wenngleich nicht ohne Gegenstimmen (vgl. Jamin 2001) – auf die Kodifikationen (Schanze 1972: 362).

Dennoch kann die heutige Rechtsvergleichung ihre Analyseeinheiten erweitern (vgl. Siems 2019) und hier ihren Erfahrungsschatz für den Umgang mit „fremden“ Normativitäten einbringen (vgl. Muir Watt 2019)[15] und darüber rechtskritisches Potential entfalten (vgl. Frankenberg 1985). Der rechtsvergleichende Blick erlaubt, eine kritische Distanz zum eigenen Recht und ihrer historischen Bedingtheit und seinen Akteuren einzunehmen (Schanze 1972: 365). Er kann dem Universalismus des Rechtsdenkens die Idee eines „Pluriversums des Rechts“ (Fischer-Lescano 2020) entgegenstellen. Die bisweilen auf das Aufdecken von Gemeinsamkeiten ausgelegte Rechtsvergleichung (vgl. Dannemann 2019) muss hierfür ihr Sensorium zum Aufspüren von Differenz schärfen, in besonderem Maße bezüglich nicht-westlicher Rechtsordnungen (vgl. Menski 2006: 25 ff.; Cotterrell 2019: 39). Hierfür sind die theoretischen Bezüge der Rechtsvergleichung zu Postkolonialismus und postmoderner Erkenntnistheorie gestärkt worden. Dahinter steckt auch die Erkenntnis, dass die vorherige Hinwendung zu wirtschaftlichen Modellen für die Rechtsvergleichung oft nicht die erhoffte Perspektiverweiterung gebracht hat (vgl. Michaels 2009b). Solche Modelle können, zumal in ihrer abstrakten Gestalt, rechtliche Maßstäbe weder normativ ersetzen noch einen überlegenen praktischen Nutzen erzielen. Hinzu kommt, dass in vielen sozialwissenschaftlichen Ansätzen Recht als eher randständige Institution behandelt wird, deren konkrete Funktionsweise und Komplexität unterbeleuchtet bleibt. In ihren wegweisenden Studien zu „varieties of capitalism“ nehmen Hall & Soskice (2001) beispielsweise keine wesentliche Rolle des Rechts in den unterschiedlichen Ausprägungen von Kapitalismus an (vgl. Kennedy 2012, 49). Das Interesse am fremden Recht in seiner konkreten und lokalen Gestalt legt gerade solche Stränge der Sozial- und Kulturwissenschaften als Bezugspunkte nahe, die auf spezifische und lokale Beobachtung zielen und einen Schlüssel zu lokalem Wissen und konkreten normativen Praktiken bieten. Mit einer solchen Erweiterung der disziplinären Bezüge ist Rechtsvergleichung von einer auf Eigenständigkeit bedachten Spezialdisziplin zu einem Knoten im Netzwerk wissenschaftlicher Ansätze geworden. Ein Beispiel liefern etwa Ansätze eines „comparative legal institutionalism“ (Pistor 2013), die die klassische rechtsvergleichende Methodik insofern erweitern, als nicht lediglich Rechtsinstitutionen in verschiedenen Rechtsordnungen verglichen werden, sondern das Zusammenwirken von formalem Recht, anderen Ordnungsmustern und dem Handeln wirtschaftlicher Akteure. Rechtliches Institutionendenken (Commons 1924; Hauriou 1965; Deakin et al. 2017) mit seinen Impulsen aus Soziologie, Anthropologie und Wirtschaftswissenschaft bildet hier die Grundlage dafür, Rechtsvergleichung über einen Gesetzes- bzw. Normenvergleich hinaus zu einem Ansatz auszubauen, der die Relation von Recht und Gesellschaft, konkret: von rechtlichen Institutionen und gesellschaftlicher Praxis untersucht. Dies erlaubt eine Anknüpfung an das Forschungsfeld um Law & Political Economy (vgl. Britton-Purdy et al. 2020), etwa wenn wohnungsrechtliche Regelungen vergleichend in den Kontext der jeweiligen Marktbedingungen und der Mieterquote eingeordnet werden (vgl. Domurath 2019). Dem wiedererstarkten Interesse an den Grundlagen der Rechtsvergleichung wird gelegentlich mit einem mahnenden Ruf zur Rückbesinnung auf die „Anwendung“ rechtsvergleichender Methodik (vgl. Smits 2012) begegnet. Dies beruht auf dem Missverständnis, der Methodendiskurs sei eine bloße Vorstufe, die es mit mehr oder weniger gedanklichem Aufwand zu überwinden gelte auf dem Weg zum „eigentlichen Geschäft“ der Disziplin. Die beständige transdisziplinäre Neupositionierung und das Ringen um die Möglichkeit des Vergleichs sind vielmehr Rechtsvergleichung und etwa für Arbeiten zum transnationalen Recht charakteristisch (vgl. Zumbansen 2012).

Für die Rechtssoziologie gilt ein ähnlicher Befund. Auch hier hat Globalisierung den Methodendiskurs grundlegend verändert und insbesondere die Rolle qualitativer und sozialtheoretischer Ansätze gestärkt. Zum Verständnis eines globalen Rechtspluralismus sind ökonomische Modelle allein unzureichend, um die unterschiedlichen Arten von Normativität, ihre Entstehungs- und Wirkungsbedingungen zu erfassen. Ökonomische Modelle können dann für rechtliche Analyse aussagekräftig sein, wenn möglichst viele Parameter feststehen (vgl. Lepsius 2010: 347), liefern aber für das Erfassen neuartiger Normtypen kaum Anhaltspunkte. Qualitative Ansätze sind eher geeignet, Rechtsregimes zu portraitieren und Differenzen herauszustellen, während quantitative Ansätze oft genutzt werden, um Gemeinsamkeiten zu identifizieren (Cotterell 2012: 48). Die dominanten Methoden der Rechtssoziologie bzw. sozialwissenschaftlich aufgeschlossenen Rechtsforschung variieren dabei von Land zu Land. Insbesondere in den USA gibt es in rechtsrealistischer Tradition eine engere Beziehung der Rechtssoziologie zur Rechtsvergleichung. Globalisierung hat insofern die Frage nach den Entstehungsbedingungen rechtssoziologischer Wissensproduktion in unterschiedlichen Ländern verschärft (vgl. García-Villegas 2006; Reimann 2014). Welche Forschungstraditionen und -kulturen, welche rechtlichen Paradigmen leisten bestimmten Fragestellungen Vorschub und erschweren andere? Rechtssoziologie wird hier selbstreflexiv und nimmt den Stellenwert und die institutionellen Entfaltungsräume rechtssoziologischer Arbeiten in den Blick (vgl. Boulanger 2019).

Zwei Stränge rechtssoziologischer Arbeiten zu Globalisierung stechen besonders ins Auge: Der erste knüpft an frühere Forschung zum Motiv der Rechtskultur an und versteht sich als soziologisch-anthropologische Gegenbewegung zur Dominanz ökonomischer Modelle (Friedman 1969; Friedman 1986; Nelken 1995; Nelken 2016; Cotterrell 2019; Merry 2006). Innerhalb der Sozialwissenschaften werden dabei etwa Kulturanthropologie (Knöpfel 2020), Science & Technology Studies (STS) (Johns 2021; Vatanparast 2020) und Neue Materialismen (vgl. Hoppe & Lemke 2021) rezipiert. Explizite Brückenschläge zur vergleichenden Forschung finden sich etwa bei Whitman (2006) und Riles (2019). Ein zweiter Strang ist sozialtheoretisch informiert und deutet globalen Rechtspluralismus als Phänomen gesellschaftlicher Differenzierung. Insbesondere Systemtheorie, die die Verklammerung von Staat und Recht bereits in ihrer Theoriearchitektur auflöst, vermag den funktionalen Eigensinn und die Abgeschlossenheit solcher Rechtsregimes zu erklären und zugleich Wege für eine dennoch mögliche normative Beeinflussung zu weisen (vgl. Teubner 2012). Als Gesellschaftstheorie kann die Systemtheorie Veränderungen im Recht, seinen Strukturen und Funktionen unmittelbar zu gesellschaftlichen Veränderungen ins Verhältnis setzen. Ihre Stärke liegt im Erfassen latenter und emergenter rechtlicher Ordnungen, des „noch-nicht-Rechts“, das vielleicht nie die staatliche Richterin beschäftigen wird. Dies zeigt sich etwa im Umgang mit „Corporate Social Responsibility“ (vgl. Teubner 2010; Beckers 2015) oder komplexen neuen Vertragstypen (vgl. Collins 2009; Eller 2020). Der Ursprung der Systemtheorie im deutschen Theoriediskurs hat gerade Autorinnen und Autoren aus diesem Umfeld international sichtbar gemacht, wenngleich mit regionalen und rechtskulturellen Unterschieden (vgl. Michaels 2017). Als Schnittstelle zur Rechtsvergleichung legt Systemtheorie nahe, dass ergiebiger noch als der Vergleich nationaler Rechtsordnungen der Vergleich einzelner Regimes sein kann, etwa zwischen den Regelwerken verschiedener Industriezweige (Wielsch 2012), Megastädten (Eller 2021a), Sportverbänden (Duval 2013) oder Streitschlichtungsinstanzen (Renner 2011). Darüber konnten schrittweise Anhaltspunkte für „Maßstäbe, Foren und Verfahren“ (vgl. Wiethölter 1992: 230) eines Rechts jenseits des Staates gewonnen werden.

IV Die APIs der Rechtswissenschaft: Ein disziplinäres Koordinatensystem für Recht und Gesellschaft im Wandel

Rechtsforschung unterliegt Konjunkturen, die sich aus der Veränderung ihres Gegenstands und den Anforderungen an die Disziplin ergeben (vgl. Baer 2010). Rechtssoziologie wie Rechtsvergleichung haben sich in den 40 Jahren seit Gründung der Zeitschrift für Rechtssoziologie von mehr oder minder klar umrissenen Disziplinen, wie sie Martiny vor Augen standen, zu unübersichtlichen Forschungslandschaften ausdifferenziert. Rechtssoziologie ist dabei – wie dargelegt – nah am Puls der sozialwissenschaftlichen Debatte und vollzieht auch innersozialwissenschaftlichen Schulenstreit (vgl. Esser 2018; Hirschauer 2018) nach. Rechtsvergleichung ihrerseits ist zwar in der dominanten Methode zeitlos, sieht jedoch den Bedarf an Vergleichung nationalen Rechts immer kleiner werden und hat die vergleichende Methode zunehmend auf transversale Rechtsverhältnisse übertragen (vgl. Siems 2016). Martiny sah 1980 zwei Disziplinen, die um ihren jeweiligen Stellenwert und ihre Identität rangen. Im Raum stand die Frage nach der „Königsdisziplin“ jenseits dogmatischer Fächer, um die sich beide Disziplinen unter Verweis auf ihre „Universalität“ (Rechtsvergleichung, vgl. Zweigert 1949/50) bzw. ihren „Wirklichkeitsbezug“ (Rechtssoziologie) bewarben. Die gemeinsame Schnittstelle zu nutzen sollte die jeweils eigenen Methoden stärken. Interdisziplinarität war daher wohldosiert und klar gefasst; sie diente – zugespitzt – stärker den jeweiligen Einzeldisziplinen auf ihrer Identitätssuche als dem gemeinsamen Projekt.

Dies hat sich inzwischen gewendet. Der Grund hierfür scheint nur vordergründig paradox. Einzeldisziplinen der Rechtswissenschaft und der am Recht interessierten Fächer differenzieren sich mit fortschreitender Debatte und steigenden wissenschaftstheoretischen Ansprüchen immer weiter aus. Gleichzeitig sind gerade hierdurch disziplinäre Grenzen eher fluider geworden. Statt aber Annäherung im Großen zu suchen, auf der abstrakten Ebene ganzer Disziplinen, kommt es in den Kapillaren der Rechtswissenschaft zu dezentralen, spontanen und projektbezogenen Mikrokooperationen. Beinahe ausnahmslos liegen Debatten an vorderster Front des juristischen Diskurses in einem gerade für sie charakteristischen Schnittfeld mehrerer Disziplinen. Man denke etwa an den Umgang mit Künstlicher Intelligenz, digitalen Medienöffentlichkeiten, der Verantwortung transnationaler Unternehmen oder dem globalen Patentschutz für Impfstoffe. Je stärker Rechtsfragen Bezüge zu verschiedenen sinnverarbeitenden Systemen der Gesellschaft aufweisen, desto wichtiger wird deren „allseitige“ Erfassung (Wielsch 2009). Corporate Social Responsibility etwa ist nur im Zusammenhang politischer, wirtschaftlicher, moralischer und rechtlicher Betrachtung voll auszuleuchten (vgl. Eller 2019). Diese Dimensionen ausgehend vom Recht und innerhalb des Rechts in Bezug zu setzen, ist die – methodische wie gesellschaftliche – Aufgabe heutiger Rechtswissenschaft. Es ist die Komplexität der modernen Gesellschaft selbst, die sich in den neuen Mikrokooperationen der Rechtsforschung spiegelt. Zwei Disziplinen abstrakt zueinander zu positionieren, ist damit heute ungleich unergiebiger, als es zu Zeiten von Martinys Beitrag war. Nicht die einzelne Disziplinengrenze interessiert heute, sondern das multidimensionale, bewegliche System wechselnder disziplinärer Versatzstücke. Ähnlich dem Schnittstellenmanagement für Software und Computer (application programming interface – API), das Kommunikationsbarrieren zwischen Systemen abbauen soll, über deren Nutzen und Anschlussfähigkeit entscheidet und daher beim Programmierprozess höchste Aufmerksamkeit findet, kommt es auch zwischen Disziplinen auf das Ermöglichen von Austausch und Ergänzung an. Fachgrenzen werden nicht über die Innenseite in starrer Abgrenzung definiert; sie bilden vielmehr die wissenschaftlich besonders produktiven „Kontaktzonen“ (Vesting 2016). Gerade die Rechtsvergleichung mit ihrem beständigen Wechsel zwischen Teilnahme- und Beobachtungsperspektive, zwischen Nähe und Distanz kann hier kritisches Potential aufbauen (Monateri 1998: 845).

Dahinter steht der Übergang von einem interdisziplinären zu einem transdisziplinären Paradigma der Rechtswissenschaft. Damit soll hier eine Veränderung in der gedanklichen Anordnung rechtlicher und am Recht interessierter Disziplinen beschrieben werden. Im interdisziplinären Paradigma kennen alle Disziplinen einen festen und angestammten Platz, deren Koordinaten sich weitgehend anhand der Unterscheidungen „Zentrum/Peripherie“ sowie „rechtlich/außerrechtlich“ bestimmen lassen. Von dort aus können Disziplinen, jeweils unter Einbringung ihrer Kernmethoden und -fragestellungen, punktuell zusammenwirken; verändern ihre Koordinaten im Übrigen aber nicht. Dem transdisziplinären Paradigma liegt das Bild eines Netzwerks der Disziplinen zugrunde (Stichweh 2021). Dieses reformuliert multidisziplinäres Arbeiten unter Bedingungen einer Epistemologie und Kultur der Netzwerke (vgl. Ladeur 2013; Vesting 2015: 49 ff.). Einzeldisziplinen sind hier nicht fest oder linear geordnet, sondern bestimmen sich über vielfältige und wechselnde Relationen stets neu. Dabei kommt es nicht darauf an, das vollständige Rüstzeug der beteiligten Disziplinen zu verwenden; einzelne Konzepte, Daten oder Denkroutinen können bereits ausreichen, um einen Mehrwert für die gesamtgesellschaftliche Perspektivierung einer Untersuchung zu erhalten. So können etwa einzelne Einsichten der Ökonomie, Ökologie, Philosophie oder Technikforschung mobilisiert werden, ohne dass der Gesamtkontext der Disziplin notwendigerweise von Belang ist. Ein Beispiel bietet der Einfluss von Neuer Institutionenökonomik und Wirtschaftssoziologie auf die Entwicklung von Langzeit-, Organisations- und Netzwerkverträgen (Grundmann 2016). Damit relativieren sich auch die Bedenken, hinter den wissenschaftlichen Standards der anderen Disziplin(en) mit ihrer voll ausgearbeiteten Methodik zurückzufallen. Anstelle einzelner Disziplinenbündnisse tritt damit ein wie selbstverständlich transdisziplinär angereicherter, allgemeiner Rechtsdiskurs. Dies hat Folgen für die Disziplinen von Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie, wie Mathias Siems bereits für die Rechtsvergleichung prognostiziert hat: „In the future, it is also likely that many themes that today belong to ‚comparative law‘ will just become part of teaching and research on ‚law‘: it will be nothing special to look beyond one’s own borders (as far as borders will still be relevant at all.“ (2016: 364). Für die Rechtssoziologie ist es damit an der Zeit, das Fach nicht länger im Spannungsfeld zwischen Recht und Soziologie primär einer Disziplin zuzuweisen, sondern als genuin transdisziplinär zu verstehen, gekennzeichnet durch die systematische und empirische Erforschung des Rechts als sozialem Phänomen (vgl. Cotterrell 2012: 51). Die begrifflichen Öffnungen hin zu „interdisziplinärer Rechtsforschung“ oder „Law & Society“ bringen dies gut zum Ausdruck. Eine so verstandene (vergleichende) Rechtssoziologie hält die methodischen Schlüssel zum Verständnis moderner Gesellschaft in der Hand. Möge die Zeitschrift für Rechtssoziologie für die aufgezeigten Entwicklungspfade auch in Zukunft ein Forum ersten Ranges sein!

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Published Online: 2021-10-21
Published in Print: 2021-12-31

© 2021 Eller, publiziert von De Gruyter

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Downloaded on 10.6.2023 from https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/zfrs-2021-0016/html
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