Abstract
Seit Beginn der neunziger Jahre sind in großer Zahl sogenannte Discount Broker oder Direktbanken gegründet worden und haben bereits erhebliche Marktanteile erworben. Sie verzichten auf einen an den individuellen Bedürfnissen des Kunden orientierten Beratungsservice und geben im Gegenzug die dabei eingesparten Kosten in Gestalt von niedrigen Gebühren weiter. Die Frage, inwieweit von einer Aufldärung des Wertpapierkunden abgesehen werden kann, wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Der Beitrag beleuchtet kritisch die im Oktober ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ZBB 1999, 380, in diesem Heft), wonach ein Discount Broker, der sich „ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wendet, jede Beratung ablehnt und lediglich Order ausführt“, nur „reduzierten“ Aufklärungspflichten unterliegt.
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