Anm. d. Red.: „Dieser Beitrag ergänzt den vorhergehenden Beitrag. Während Becker/Vollmer die europarechtlichen Konsequenzen der deutschen Rechtslage erörtern, beschäftigen sich Mäger/von Schreitter im Folgenden mit der Auslegung der relevanten Vorschriften durch die deutschen Gerichte.“ Kartellbußgelder gegen Unternehmen stehen, schon aufgrund der insoweit regelmäßig verhängten Millionen- Beträge, seit jeher im Fokus der Öffentlichkeit. Aufgrund jüngerer Entwicklungen gilt das Augenmerk dabei zunehmend auch den Möglichkeiten der Nachfolgehaftung. Kann das Bußgeld gegen die ursprüngliche Tätergesellschaft nicht beigetrieben werden, so liegt aus Sicht der Kartellverfolger der Versuch nahe, stattdessen eine Nachfolgegesellschaft mit dem Bußgeld zu belegen. Der Beitrag zeichnet die hierfür de lege lata bestehenden Grenzen im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht nach und tritt für einen restriktiven und klar umrissenen Umgang mit der Nachfolgehaftung für Kartellbußgelder ein.
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