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Organvertreter können für Kartellbußgelder, die aufgrund ihres Handelns gegen ihr Unternehmen verhängt werden, nicht in Regress genommen werden. Dies hat das LAG Düsseldorf am 20.1.2015 entschieden. Die so eindeutige und pauschale Wertung des LAG überrascht und ist nicht in allen Punkten überzeugend begründet. Die Entscheidung des LAG ist jedoch nicht rechtskräftig. Für die Organvertreter verbleibt somit ein Haftungsrisiko.
Online erschienen: 2015-10-15
Erschienen im Druck: 2015-10-1
© 2015 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.