Das europäische Kartellrecht kennt Unternehmensgeldbußen bis zu 10% des Gesamtumsatzes, die nach der VO 1/2003 verhängt werden können. Allerdings enthält diese Verordnung keine gesetzlichen Regelungen für die Teilnahme, um die bußgeldrechtliche Verantwortung über das tatbestandsmäßige Verhalten hinaus auf den Anstifter und Gehilfen auszuweiten. Dennoch ahndet die Kommission unter Billigung der Europäischen Gerichte auch Kartellgehilfen - genauer: Unternehmen, welche die Einhaltung der Kartelldurchführung nur organisieren oder überwachen - und subsumieren die bloße Beteiligung in einer weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale unter die Norm des Art. 101 AEUV. Mag diese Praxis auch rechtspolitisch wünschenswert sein, so kann doch allein aus Effektivitätsgesichtspunkten ein strafbares Handeln über den Gesetzeswortlaut hinaus nicht begründet werden. Vielmehr dürfen strafrechtliche Sanktionen (auch im weiteren Sinne) nur dort verhängt werden, wo rechtsstaatliche Vorgaben wie „nullum crimen sine lege“ im besonderen Maße gewährleistet sind.
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