Die Prozessaufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung stellt eines der umstrittensten Probleme des Prozessrechts dar. Die Neufassung des § 17 a VI GVG im Zuge der FamFG-Reform wirft neue Probleme auf. Da dort auf die Vorschriften über die Rechtswegzuständigkeit verwiesen wird, dürfte es konsequenterweise nicht mehr möglich sein, im Zivilprozess mit einer Forderung aus dem Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte aufzurechnen. Dies gibt jedoch Anlass, über die bisherige Handhabung grundsätzlich nachzudenken. Gegenüber dem formalen Argument der Rechtswegzuständigkeitsvorschriften ist Parameternwie Fachkompetenz der Gerichte bzw. deren Abteilungen und Kammern, letztlich aber dem Willen der Parteien mehr Gewicht beizumessen.
© 2010 by De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin