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April 26, 2007
Abstract
I. Einleitung Entgegen der internationalen Entwicklungstendenz kennt das deutsche Aktienrecht keine Regelung mangelhafter Vorstandsbeschlüsse. Rechtsprechung und Schrifttum vertreten mehrheitlich eine sehr restriktive Auffassung und verneinen die Anfechtbarkeit. Viele Rechtsfragen sind ungeklärt.
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April 26, 2007
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I. Einleitung Die Rechtdiskussion zu diesem Thema bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Fragen der Rechtscheinhaftung, der Wirksamkeit von Vollstreckungsunterwerfungen und wirksamen Beitritten zu einer GbR, zu einer faktischen Gesellschaft und der quotalen Haftung der Gesellschafter u. a. m. Der BGH und ihm folgend die Instanzgerichte sehen zwar die rechtsdogmatisch zwingende Folge der Nichtigkeit von Rechtserklärungen durch Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, versuchen dann aber doch die Folgen mühsam wieder einzudämmen. Dies führt zu Brüchen in der Argumentation und zur Rechtsunsicherheit. Dies wird darzustellen sein. Zusätzlich wird auf die Rechtsprechung des EuGH zu den sog. »Schrottimmobilien« hingewiesen und auf die daraufhin sich abzeichnende Rechtsänderung im innerstaatlichen Bereich. Des Weiteren wird man die Rechtsprechung zur faktischen Gesellschaft näher analysieren müssen und zwar wesentlich im Hinblick auf die Scheingesellschaft, die als nichtiges Rechtsgebilde keinerlei Bestandsschutz genießt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme. Inwieweit der Wechsel der Senatszuständigkeit vom XI. zum II. Senat des BGH für die zukünftige Rechtsentwicklung bedeutsam wird, bleibt abzuwarten.
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April 26, 2007
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I. Einleitung 1. Schleichende Wiedereinführung von Privilegien Im Insolvenzverfahren wird das Vermögen des Schuldners den Gläubigern als Haftungsmasse zugewiesen und an sie ausgekehrt. Oberster Grundsatz des Insolvenzrechts ist der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, die par condicio creditorum.
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April 26, 2007
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BGB § 613 a Urteil vom 13.7.2006 – 8 AZR 303/05 1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn. 2. Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unterrichtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat. 3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan. (Vorgehend: LAG Düsseldorf, 1.4.2005 – 18 [4] Sa 1984/04)
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April 26, 2007
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BGB § 613 a Urteil vom 13.7.2006 – 8 AZR 305/05 1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst. 2. Eine Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss u. a. Angaben über die Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs sowie eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten. 3. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück. (Vorgehend: LAG München, 12.5.2005 – 2 Sa 1098/04)
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April 26, 2007
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BGB § 705; HGB § 110; InsO § 93 Urteil vom 9.10.2006 – II ZR 193/05 1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger tätig. 2. Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 12.12.2005 – II ZR 283/03, ZIP 2006, 82 [= DZWIR 2006, 166 mit Anm. Abram ]). (Vorgehend: LG Bremen, 25.9.2002 – 4 O 2240/01; OLG Bremen, 13.5.2003 – 3 U 106/02)
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April 26, 2007
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AktG §§ 41, 262, 265; BGB §§ 314, 723 Urteil vom 23.10.2006 – II ZR 162/05 1. Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1, Satz 2 und 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden. 2. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist. 3. Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.1997 – V ZR 178/96, ZIP 1998, 109). (Vorgehend: LG Frankfurt a. M., 19.3.2003 – 3/13 O 5/02; OLG Frankfurt a. M., 10.5.2005 – 5 U 59/03)
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April 26, 2007
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InsO § 134 Urteil vom 9.11.2006 – IX ZR 285/03 Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen. (Vorgehend: LG Detmold, 1.4.2003 – 1 O 312/02; OLG Hamm, 12.9.2003 – 19 U 71/03)
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April 26, 2007
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ArbGG § 3; GVG §§ 13, 17 a; InsO § 61 Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZB 57/06 Für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begründung einer arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit, die hernach nicht aus der Masse erfüllt werden kann, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. (Vorgehend: LG Hannover, 5.1.2006 – 20 O 374/05; OLG Celle, 31.3.2006 – 5 W 13/06)
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April 26, 2007
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BGB § 401; InsO § 85 Urteil vom 7.12.2006 – IX ZR 161/04 1. Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit der Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuhänder. 2. Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend § 401 BGB auch die Freigabe des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien beauftragten Treuhänder. (Vorgehend: LG Stuttgart, 30.3.2004 – 9 O 461/03; OLG Stuttgart, 4.8.2004 – 3 U 83/04)
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April 26, 2007
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BGB § 1006, 1362; ZPO § 771 Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 92/05 Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden. (Vorgehend: LG Krefeld, 26.8.2004 – 3 O 172/03; OLG Düsseldorf, 16.3.2005 – I-11 U 33/04)
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April 26, 2007
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InsO § 75 Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 138/06 Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt. (Vorgehend: AG Hamburg, 2.5.2006 – 67 b IN 251/03; LG Hamburg, 13.7.2006 – 326 T 58/06)
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April 26, 2007
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InsO §§ 56 bis 59; ZPO §§ 42 ff., 406 Beschluss vom 25.1.2007 – IX ZB 240/05 1. Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung. 2. Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu. (Vorgehend: AG Wuppertal, 16.8.2005 – 145 IN 426/00; LG Wuppertal, 26.8.2005 – 6 T 508/05)
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April 26, 2007
Abstract
Birgit Röger, Insolvenz kommunaler Unternehmen in Privatrechtsform am Beispiel kommunaler Eigengesellschaften in Nordrhein-Westfalen Nomos Verlag, Baden-Baden. 2005. 262 S., 58,–€