Abstract
Die Thematik des Unternehmens- und Anteilskaufs und die in diesem Zusammenhang auftretenden Streitpunkte waren schon nach alter Rechtslage Ursprung angeregter Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum. Grundlegend zur alten Rechtslage RGZ 67, 86; BGH NJW 1970, 653, 655; WM 1974, 51; NJW 1977, 1536; WM 1988, 1700; NJW-RR 1996, 429; LM § 463 BGB Nr. 18; NJW 1990, 1659; NJW-RR 1989, 306; NJW 2002, 1042, 1043; Quack, ZGR 1982, 350, 365; Hommelhoff, ZGR 1982, 366, 390; Canaris, ZGR 1982, 395, 434; Hiddemann, ZGR 1982, 435, 451 und Wessing, ZGR 1982, 455ff. So verwundert es nicht, dass auch bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform der Unternehmenskauf den Gegenstand zahlreicher Abhandlungen bildete. Vgl. u. a. Triebel/Hölzle, BB 2002, 521ff; Gronstedt/Jörgens, ZIP 2002, 52ff; Wolf/Kaiser, DB 2002, 411ff; Wunderlich, WM 2002, 981ff; Weitnauer, NJW 2002, 2511ff; Büdenbender, DStR 2002, 312ff; Knott, NZG 2002, 249ff; Gaul, ZHR 166 (2002), 35ff; Seibt/Reiche, DStR 2002, 521ff; Wälzholz, DStR 2002, 500ff; Hilgard/Kraayvanger, MDR 2002, 678; Huber, AcP 202 (2002), 179ff; Gruber, MDR 2002, 433ff; Jaques, BB 2002, 417; Kindl, WM 2003, 409ff; Barnert, WM 2003, 430ff; speziell zu Garantiebestimmungen nach neuem Recht: Dauner-Lieb/Thiessen, ZIP 2002, 108ff; Müller, NJW 2002, 1026, 1027; von Gierke/Paschen, GmbHR 2002, 457, 464; Graf v. Westphalen, ZIP 2001, 2107ff; Seibt/Raschke/Reiche, NZW 2002, 256; Hermanns, ZIP 2002, 696 ff sowie Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 11. Aufl., 2003, S. 331 ff. Da eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur neuen Rechtslage derzeit praktisch nicht existiert, gestaltet sich die Materie insbesondere für die Vertragspraxis schwierig. Im Vordergrund der Auseinandersetzungen im Schrifttum steht die grundlegende Frage, inwieweit sich die gefestigte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs zur Haftung beim Unternehmens- und Anteilskauf nach alter Rechtslage noch aufrecht erhalten und auf die neue Rechtslage übertragen lässt. Welche Sekundärrechte stehen dem Käufer nunmehr bei „Mängeln‟ des gekauften Unternehmens oder Anteils zu und inwieweit passen diese angesichts des besonderen Kaufgegenstandes? Ist der neue Beschaffenheitsbegriff in § 434 Abs. 1 BGB Normen ohne Zusatz beziehen sich auf die seit 1. Januar 2002 gültige Rechtslage, Normen nach alter Rechtslage sind mit „a.F.‟ gekennzeichnet. gleichlaufend mit den Begriffen des Fehlers und der zugesicherten Eigenschaft oder umfassend und weiter auszulegen? Kann ein weiter Beschaffenheitsbegriff ohne weiteres auch auf den Anteilskauf als Rechtskauf übertragen werden mit der Folge, dass eine allgemeine Bonitätshaftung begründet wird, die jedenfalls nach alter Rechtslage strikt abgelehnt wurde? Wie verhält es sich mit dem Verhältnis der Haftung aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht zu jener aus culpa in contrahendo (c.i.c.), die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Reihe von Einzelfallentscheidungen ohne erkennbare Linie zum Unternehmenskauf begründet wurde? Einen weiteren Kernpunkt der aktuellen Diskussionen – und von enormer kautelarjuristischer Bedeutung – bildet die Frage nach der Auslegung und Anwendung des neuen § 444 BGB im Zusammenhang mit Garantieerklärungen, die nach alter Rechtslage gängige Vertragspraxis waren. Die Schuldrechtsreform hat insoweit – obgleich der vielgepriesenen systematischen Vereinfachungen – zu einem erhöhten Maß an Rechtsunsicherheit für den Unternehmens- und Anteilserwerber geführt. Dieser Rechtsunsicherheit zu begegnen und die einzelnen Streitfragen einer sach- und fachgerechten Lösung zuzuführen Ziel des folgenden Beitrags.