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November 5, 2007
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In der gesetzlich nicht geregelten Tarifrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich in letzter Zeit einiges bewegt. Überraschend kommt die Entscheidung des BAG vom 19.6.2007 bezüglich eines Unterstützungsstreiks allerdings nicht; sie liegt in der Logik der Dinge. Diese Entscheidung ist mittelbar in einer Reihe von (Wirtschafts-)Prozessen um den Flächentarifvertrag zu sehen. Für die Zukunft bedeutsamer dürfte allerdings die Entscheidung um einen tariflichen Sozialplan zu sehen sein, zeigt sie doch, dass sich zentrale Auseinandersetzungen immer mehr auf die betriebliche Ebene verlagern. Der Flächentarifvertrag ist in dem Moment obsolet geworden, als in Folge der Globalisierung es nicht nur um die Organisation von regionalbezogenen limitierten Ressourcen geht. Die Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sind mittlerweile derart international geworden, dass sich die Frage der Organisation eines Unternehmens nicht nur auf die arbeitstechnische Organisation und die dazugehörigen kaufmännischen Komplementärfunktionen bezieht, sondern auf die internationalen Bezugs- und Verkaufsmärkte. Was als einzige Konstante geblieben ist, ist der Arbeitsmarkt.
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November 5, 2007
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I. Einleitung Im Rahmen der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B vom 4.9.2006 wurden u. a. die Kündigungsmodalitäten im Insolvenzfall des Auftragnehmers geändert. Während noch die VOB/B i. d. F. vom 12.9.2002 das der eigentlichen Insolvenzeröffnung vorgelagerte Recht des Auftraggebers zur Kündigung auf den Fall der Zahlungseinstellung respektive des Eröffnungsantrags durch den Auftragnehmer begrenzte, vermag der Auftraggeber dieses Recht nunmehr bereits dann auszuüben, ». . . wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (InsO, § 14 und § 15) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzlichesVerfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.«. Ausweislich der Begründung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung war eine solche Erweiterung des Kündigungsrechts erforderlich, um die Interessenlage des Auftraggebers, die im Hinblick auf die Kontinuität der Ausführungen der Leistungen sowohl bei einem Eigeninsolvenzantrag (Auftragnehmer), als auch bei einem Fremdinsolvenzantrag (Auftraggeber oder anderer Gläubiger) identisch ist, angemessen zu berücksichtigen. Inhaltlich vermag der insoweit erweiterte Schutz vor liquiditätsbedingten Engpässen im Zuge der Vertragserfüllung aus der Sicht des Auftraggebers durchaus zu überzeugen, rechtspraktisch birgt freilich auch die modifizierte Klausel des § 8 Nr. 2 VOB/B einige Schwierigkeiten. Dies meint auf der einen Seite den altbekannten Streitstand bezüglich der Vereinbarkeit von insolvenzbedingtem Sonderkündigungsrecht und Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus den §§ 103, 119 InsO (unter II.) sowie auf der anderen Seite die Frage nach der Handhabung der neu formulierten Lösungsmodalitäten im Kontext der gesamten VOB/B-Klausel (unter III.).
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November 5, 2007
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AO §§ 52, 53, 60, 63; BGB a. F. §§ 42, 86; EGInsO Art. 103; InsO § 1; KO §§ 1, 3, 6, 117; KStG § 5 Urteil vom 16.5.2007 – I R 14/06 Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. (Vorgehend: Niedersächsisches FG, 15.9.2005 – 6 K 609/00)
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InsO §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170, 171, 173; UStG § 13b Urteil vom 29.3.2007 – IX ZR 27/06 1. Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger Anwendung von § 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen. 2. Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen absonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind. (Vorgehend: LG Wuppertal, 4.3.2005 – 2 O 189/04; OLG Düsseldorf, 13.1.2006 – I-16 U 49/05)
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BGB a. F. §§ 195, 196, 198, 201, 209 ; BGB n. F. § 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 § 6; InsO § 63; InsVV § 1 Beschluss vom 29.3.2007 – IX ZB 153/06 1. Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung. 2. Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt. 3. Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu berücksichtigen. (Vorgehend: AG Bonn, 16.9.2005 – 96 IN 63/01; LG Bonn, 2.8.2006 – 6 T 87/06)
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ZPO § 531; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192 Urteil vom 3.5.2007 – IX ZR 16/06 1. Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. 2. Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen. 3. Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt. 4. Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Forderungsabtretung angefochten werden. (Vorgehend: LG Flensburg, 16.2.2005 – 8 O 11/05; OLG Schleswig, 16.12.2005 – 1 U 35/05)
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November 5, 2007
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BGB § 648 a; InsO §§ 131, 142 Urteil vom 10.5.2007 – IX ZR 146/05 1. Eine zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbarte Direktzahlung des Auftraggebers des Bestellers an den Werkunternehmer ist auch dann inkongruent, wenn diesem ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 648 a BGB zustand. 2. Wird ein Vertrag geändert, bevor Leistungen erbracht worden sind, steht die Änderung allein der Annahme einer Bardeckung nicht entgegen. (Vorgehend: LG Oldenburg, 24.2.2005 – 15 O 3338/04; OLG Oldenburg, 18.7.2005 – 11 U 33/05)
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November 5, 2007
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InsO § 140 Urteil vom 24.5.2007 – IX ZR 105/05 Eine die Gläubiger benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem Treugut entsteht. (Vorgehend: LG Karlsruhe, 4.8.2004 – 2 O 69/04; OLG Karlsruhe, 27.4.2005 – 3 U 27/04)
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November 5, 2007
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AO § 34; BGB § 397; EStG § 26; InsO §§ 38, 80 Urteil vom 24.5.2007 – IX ZR 8/06 1. Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt. 2. Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. Insolvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung jedoch strengen Anforderungen unterliegt. (Vorgehend: AG Dortmund, 24.9.2004 – 116 C 2575/04; LG Dortmund, 20.12.2005 – 1 S 320/04)
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November 5, 2007
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InsO § 133 Urteil vom 24.5.2007 – IX ZR 97/06 Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. (Vorgehende: LG München I, 6.7.2005 – 9 O 9165/04; OLG München, 12.4.2006 – 15 U 3980/05)
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InsO §§ 96, 140; BGB §§ 667, 675 Urteil vom 14.6.2007 – IX ZR 56/06 Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat. (Vorgehend: LG Berlin, 12.5.2005 – 33 O 126/04; KG, 2.3.2006 – 19 U 35/05)
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November 5, 2007
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InsO §§ 17, 130, 140 Abs. 1 Urteil vom 21.6.2007 – IX ZR 231/04 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird. (Vorgehend: LG Ravensburg, 29.4.2004 – 1O178/03; OLG Stuttgart, 7.12.2004 – 10 U 119/04)
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BGB § 823 Be; StGB § 315 c; InsO § 302 Urteil vom 21.6.2007 – IX ZR 29/06 Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen. (Vorgehend: LG Braunschweig, 17.12.2004 – 5 O 2075/04; OLG Braunschweig, 17.10.2005 – 7 U 11/05)
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November 5, 2007
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BGB §§ 421, 426, 781; SGB IV § 28e Urteil vom 9.7.2007 – II ZR 30/06 1. Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkasse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaftliche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. 2. Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organschaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BGB entgegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig. (Vorgehend: LG Erfurt, 29.1.2004 – 2 HKO 163/01; OLG Jena, 21.10.2004 – 1 U 192/04)
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November 5, 2007
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BGB § 362; GmbHG § 19 Hinweisbeschluss vom 9.7.2007 – II ZR 222/06 Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die – auch längere Zeit zurückliegende – Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweismaßes. (Vorgehend: LG Neuruppin, 9.2.2006 – 2 O 59/05; OLG Brandenburg, 12.9.2006 – 6 U 29/06)
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November 5, 2007
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InsO §§ 13, 317 Beschluss vom 12.7.2007 – IX ZB 82/04 Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich. (Vorgehend: AG Duisburg, 2.2.2004 – 62 IN 398/03; LG Duisburg, 9.3.2004 – 7 T 50/04)
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November 5, 2007
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InsO §§ 17, 131 Beschluss vom 12.7.2007 – IX ZR 210/04 Zum Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt. (Vorgehend: LG Aachen, 9.12.2003 – 10 O 254/03; OLG Köln, Entscheidung vom 29.9.2004 – 2 U 1/04)
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Nils K. Roitsch, Auflösung, Liquidation und Insolvenz der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland Schriftenreihe zum deutschen und europäischen Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Bd. 7, Peter Lang Verlagsgruppe, Frankfurt a. M., Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien. 2006. XXXIV, 168 S., 39,– €