Abstract
Der Verf. vertritt die Ansicht, dass die spezialgesetzliche Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG, die Altersvorsorgeaufwendungen ausdrücklich den nur begrenzt abziehbaren Sonderausgaben zuweist, gültiges Recht ist. Eine anderweitige Auslegung sei nicht möglich. Die Verwerfung dieser Regelung wegen eines möglichen Verfassungsverstoßes bleibe allein dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten.


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