Abstract
- 1.
Hält das erstinstanzliche Gericht einen verspäteten Sachvortrag aus Rechtsgründen für unerheblich, darf es ihn in Anbetracht der Präklusionsfolgen für die Berufungsinstanz (§ 531 Abs. 1 ZPO n. F.) nicht zugleich als verspätet (§ 296 ZPO) zurückweisen.
- 2.
Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv und subjektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen nicht nur in einem weiteren Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen präkludiert (entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 3 ZPO).


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