Nach § 50 Abs. 2 ZPO, der durch das »Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen« vom 24. September 2009 mit Wirkung zum 30.9.2009 geändert wurde, sind nicht rechtsfähige Vereine nicht nur passiv, sondern auch aktiv parteifähig und können daher als Kläger in einem Prozess auftreten, s. BGBl. 2009 Nr. 63, S. 3147. Mit dieser Ergänzung wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur aktiven Parteifähigkeit nicht rechtsfähiger Vereine in das Gesetz aufgenommen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob § 3 PartG, der die aktive Parteifähigkeit von politischen Parteien regelt, seine Bedeutung verloren hat.
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