Der Vorsteuerabzug soll im europäischen Mehrwertsteuersystem verhindern, dass die Mehrwertsteuer innerhalb der Unternehmerkette kumulative Wirkungen entfaltet. Durch das Instrument des Vorsteuerabzugs soll das Neutralitätsprinzip verwirklicht werden. Die Neutralität in der Ausprägung einer Wettbewerbsneutralität wird vom EuGH in seinen Entscheidungen immer wieder betont. Für den EuGH ist das Neutralitätsprinzip das Fundamentalprinzip der harmonisierten europäischen Umsatzsteuern. Gleichwohl ist das Vorsteuerabzugsrecht einer der streitanfälligsten Bereiche der Mehrwertbesteuerung. Immer wieder ergeben sich Zweifelsfragen, wenn der Fiskus einen Vorsteuerabzug „gewähren“ soll.
Aus Unternehmersicht besteht sogar vermehrt die Gefahr der „Doppelbesteuerung“, wenn ein Vorgang bei einem Vertragspartner zunächst der Mehrwertsteuer unterworfen wird, dem anderen Vertragspartner aber später der Vorsteuerabzug verwehrt wird. Aktuell stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzugsrecht wieder in einem Streitfall beim Finanzamt Saarlouis, der inzwischen nach Vorlage des XI. Senats des BFH beim EuGH anhängig ist. Umstritten ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Teils des Mandantenstamms durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der Streitfall offenbart die Problematik, wenn Leistungen innerhalb einer Unternehmerkette oder bestimmten unternehmerischen Gruppierungen unterschiedlich beurteilt werden. Es soll nachstehend untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Problemfälle vermieden werden können. Dabei soll auf die Vorschläge, die für eine Nichtbesteuerung der Leistungen unter Unternehmern eintreten, eingegangen werden.


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