Abstract
Der deutsche Gesetzgeber hat in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Einlagensicherung und Ankgerentschädigung bei der KfW eine Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen, zu der die betroffenen Kreditinstitute jährliche Beiträge leisten müssen. Eine verfassungsrechtliche Betrachtung der einschlägigen Regelungen führt zu der Erkenntnis, dass eine im Rechtsverordnungswege geregelte Ausschlussfrist zur Einreichung beitragshöherelevanter Daten bei der Entschädigungseinrichtung nicht durch die einschlägige gesetzliche Ermächtungsgrundlage gedeckt ist, weil die Versäumung dieser Frist entgegen den gesetzlichen Vorgaben mit einer Erhöhung des Beitrags materiellrechtlich sanktioniert ist. Ein weiteres Problem betrifft die Frage, hinsichtlich welcher beitragshöherelevanter Umstände gegenüber der Entschädigungseinrichtung Nachweise zu erbringen sind. Hier führt der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften zu einer weitreichenden Einzelnachweisfrist, wenn der Jahresabschluss vorgelegt wird.
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