Zusammenfassung
Das zur Besprechung anstehende Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG v. 16. 5. 2017 – Rs T-122/15) hat in Wissenschaft und Politik große Resonanz erfahren. Vordergründig geht es „nur“ um die Qualifizierung von Kreditinstituten als „bedeutend“ und damit um die direkte Aufsichtszuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) im bankaufsichtsrechtlichen Zuständigkeitssystem des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM). Das Urteil nimmt aber auch Anlass, das Verhältnis von EZB und national zuständigen Aufsichtsbehörden (NCA) genauer zu beleuchten. Die klare Positionierung des EuG zum klägerischen Vortrag und die eindeutigen Aussagen zur Hierarchie des europäischen Aufsichtsrechts mögen dabei nicht nur auf Klägerseite, sondern auch bei den NCA und den Aufsichtsadressaten zu Stirnrunzeln führen. Zudem treten anlässlich der Entscheidung des EuG einige verwaltungsprozessuale Besonderheiten des europäischen Rechts deutlich zutage. Insgesamt gewinnen Spielfeld und Spielregeln des europäischen Aufsichtsrechts, an denen sich die Institute in den Mitgliedstaaten künftig orientieren müssen, deutlich an Kontur. Die Klägerin hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung des EuG eingelegt. Sollte das Urteil durch den EuGH bestätigt werden, dürfte es sicherlich als Leitentscheidung zur Europäisierung des Bankaufsichtsrechts einzuordnen sein.


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