Abstract
I. Der Umfang des Problems
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
a) Politische Kriminalität
Dem auf Grund einer beiläufigen Jugendverfehlung in die Fänge des sowjetischen Geheimdienstes geratenen Stachinskij (St.) wurden die (hinter den Kulissen geltenden) Regeln des „Klassenkampfes“ indoktriniert, bis er sich – mit den eher literarisch glatten als strafrechtlich präzisen Formulierungen im bekannten Urteil des BGH (von 1962) – in der „sittlich verwirrenden“ Lage befand, „vom eigenen Staat, der vielen Menschen bei geschickter Massenpropaganda nun einmal als unangezweifelte Autorität zu erscheinen pflegt, mit der Begehung … verwerflichster Verbrechen beauftragt zu werden“. Den Aufträgen entsprechend tötete St. heimtückisch zwei Menschen in Deutschland, ermordete sie also, stellte sich dann aber den Behörden. Er gehörte, wie der BGH ausführt, zu den Personen, „die solche Verbrechensbefehle missbilligen und ihnen widerstreben, sie aber gleichwohl aus menschlicher Schwäche ausführen, weil sie der Übermacht der Staatsautorität nicht gewachsen sind und ihr nachgeben, weil sie den Mut zum Widerstand oder die Intelligenz zur wirksamen Ausflucht nicht aufbringen, sei es auch, dass sie ihr Gewissen vorübergehend durch politische Parolen beschwichtigen und sich vor sich selber zu rechtfertigen suchen“, ohne dass sich aber St.s „Denken und Handeln“ mit demjenigen „der eigentlichen Taturheber“ gedeckt hätte.
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